A. Die Notwendigkeit der Berufsunfähigkeitsversicherung (BU)

 

Hintergrund der Notwendigkeit einer Absicherung durch eine Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) ist die gesetzliche Neuregelung seit dem 01.01.2001 durch das sog. Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 434 SGB III). Die bisherige Regelung der Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) der gesetzlichen Rentenversicherung wurde durch die neue sog. Erwerbsminderung ersetzt.

 


 

Wem die nachfolgenden Erläuterungen zu theoretisch sind, dem sei dieses kurze Video empfohlen:

 

 


 

Die alte Definition der Berufsunfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung gilt nur noch für Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren wurden: 

"Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen." (§ 240 Abs. 2 SGB VI)

 

Für alle ab dem 02.01.1961 Geborenen gilt damit die Defintion der Erwerbsminderung (§ 43 SGB VI):

"Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein."

 

Somit gibt es für alle ab dem 02.01.1961 Geborenen in der gesetzlichen Rentenversicherung nun eine 2-stufige Erwerbsminderungsrente:

  • Bei einem Restleistungsvermögen > 6 Std. pro Tag gibt es keine Erwerbsminderungsrente
  • Bei einem Restleistungsvermögen 3 - 6 Std. pro Tag gibt es eine Erwerbsminderungsrente in Höhe von 50 Prozent
  • Nur bei einem Restleistungsvermögen < 3 Std. pro Tag gibt es die vollständige Erwerbsminderungsrente

 

Folgen der Neuregelung

Die Neueinführung der Erwerbsminderungsrente hat zur Folge, dass derjenige, der seinen Beruf nach einer schweren Krankheit oder Unfall nicht mehr ausüben kann, uneingeschränkt auf eine andere Tätigkeit verwiesen werden kann. Die bisherige Lebensstellung (der erlernte Beruf und das bis dato erzielte Einkommen) spielen bei der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente keine Rolle mehr.

Desweiteren ist zu beachten, dass ein Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente nur dann vorliegt, wenn:

  • in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mind. 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung entrichtet wurden und
  • die allgemeine Wartezeit erfüllt ist

 

Keinen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente der gesetzlichen Rentenversicherung haben:

  • Personen, die die zuvor genannte Wartezeit von 5 Jahren nicht erfüllen
  • Berufsanfänger in den ersten 5 Jahren
  • Hausfrauen, Schüler und Studenten
  • Ähnliche Reglung der Dienstunfähigkeit (DU) für Beamte auf Widerruf und Beamte auf Probe
  • Selbständige ohne Einzahlung und Erfüllung der Wartezeiten der gesetzlichen Rentenversicherung

 

 

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B. Unterschiedliche Definitionen der Arbeitsunfähigkeit, Erwerbsminderung und Berufsunfähigkeit (BU)

Ferner ist auf die Folgen der unterschiedlichen Definitionen der Arbeitsunfähigkeit, Erwerbsminderung und Berufsunfähigkeit (BU) für Mitglieder der GKV oder  PKV hinzuweisen:

a) Mitglieder gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)

Gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer haben bei einer Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für maximal 6 Wochen. Nach Ablauf der Entgeltfortzahlung haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Krankengeld der gesetzlichen Krankenkasse mit einer Höchstdauer von maximal 78 Wochen für ein- und dieselbe Erkrankung innerhalb von 3 Jahren. 

Die Höhe des Krankengeldes beträgt dabei 70 Prozent des regelmäßigen beitragspflichtigen Brutto-Arbeitsentgelts vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit (§ 47 SGB V), jedoch maximal 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts. Damit beträgt das max. Krankengeld nicht mehr als 70 Prozent der sog. Beitragsbemessungsgrenze.

 

Im Klartext:
Gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer, die aufgrund einer Erkrankung länger als 78 Wochen krankgeschrieben sind, müssen im Anschluss an das Krankengeld einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente stellen.

 

b) Mitglieder privaten Krankenversicherung (PKV)

Arbeitnehmer mit einer privaten Krankenversicherung (PKV) wird das Krankentagegeld generell unbegrenzt erstattet. Allerdings findet sich in den Allg. Versicherungsbedingungen der Krankentagegeldversicherung (MB/KT 2009) in § 15 unter "Sonstige Beendigungsgründe" meist folgender Passus:

(1) Das Versicherungsverhältnis endet hinsichtlich der betroffenen versicherten Personen
...

"b) mit Eintritt der Berufsunfähigkeit. Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person nach medizinischem Befund im bisher ausgeübten Beruf auf nicht absehbare Zeit mehr als 50 % erwerbsunfähig ist. Besteht jedoch zu diesem Zeitpunkt in einem bereits eingetretenen Versicherungsfall Arbeitsunfähigkeit, so endet das Versicherungsverhältnis nicht vor dem Zeitpunkt, bis zu dem der Versicherer seine im Tarif aufgeführten Leistungen für diese Arbeitsunfähigkeit zu erbringen hat, spätestens aber drei Monate nach Eintritt der Berufsunfähigkeit;"
...

Im Klartext:
Private Krankenversicherer können die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall mit Eintritt der Berufsunfähigkeit einstellen, d.h. der entsprechende Tarif der Lohnfortzahlung wird seitens des Versicherers gekündigt. Dies bedeutet aber noch lange nicht, dass auch ein Lebensversicherer (bei dem hoffentlich eine Berufsunfähigkeitsversicherung besteht) die Berufsunfähigkeit bzw. die BU-Definition des privaten Krankenversicherers bzw. der beurteilenden Ärzte anerkennt.

Aus besagten Gründen ist es daher für privat Krankenversicherte empfehlenswert eine Berufsunfähigkeitsversicherung innerhalb derselben Versicherungsgruppe abzuschliesen, um Streitigkeiten bzgl. unterschiedlicher BU-Defintionen zu vermeiden.
 

 

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C. Produkte zur Absicherung der Berufsunfähigkeit (BU)

 

Die Absicherung der Berufsunfähigkeit (BU) ist in verschiedenen Formen möglich:

  • Selbständige Berufsunfähigkeitsversicherung (SBU)
  • Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ) in Kombination mit einer Risiko-Lebensversicherung
  • Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ) in Kombination mit einer Lebens- oder Rentenversicherung

 

Unsere Empfehlung ist mit Hilfe der selbständigen Berufsunfähigkeitsversicherung (SBU) die Risiko- und Sparvorgänge stets zu trennen oder notfalls über eine Risiko-Lebensversicherung mit minimaler Todesfallabsicherung – je nach Angebot des jeweiligen Anbieters. Die monatlichen Beiträge bleiben somit überschaubar und in Notlagen (Arbeitslosigkeit etc.) können die Beiträge für die Risikovorsorge wie Berufsunfähigkeit | Dienstunfähigkeit immer noch aufgebracht werden. Man erhält sich somit die größtmögliche Flexibilität.

Personen, die aufgrund von Vorerkrankungen keinen Versicherungsschutz in Form einer Berufsunfähigkeitsversicherung erhalten, sollten die folgenden Alternativen in Betracht ziehen:

 

Weitere grundlegende Informationen in Form von Verbrauchertipps finden Sie auf den Seiten des Analysehauses Franke & Bornberg (F&B):

  1. Definition Berufsunfähigkeit
  2. Mögliche Vertragsvarianten
  3. Unterschiede in den Bedingungswerken

 

Tests:
(1) Stiftung Warentest: FINANZtest 10/2013 Erwerbsminderungsrente - So setzen Sie Ihren Anspruch durch
(2) Stiftung Warentest: FINANZtest 09/2013 Berufsunfähigkeitsversicherung - Welcher Vertrag passt zu mir?
(3) Stiftung Warentest: FINANZtest 07/2013 Berufsunfähigkeitsversicherung - 75 Angebote im Test
(4) Stiftung Warentest: FINANZtest 12/2012 Themenpaket Berufsunfähigkeitsversicherung
(5) Stiftung Warentest: FINANZtest 07/2012 Berufsunfähigkeitsversicherung - Alternative Policen sind besser als nichts
(6) Stiftung Warentest: FINANZtest 03/2012 Berufsunfähigkeitsversicherung - Top-Schutz für Azubis und Studenten
(7) Stiftung Warentest: FINANZtest 07/2011 Berufsunfähigkeitsversicherung - Die besten Angebote im Test

 

Quellen:
(1) Wikipedia: Berufsunfähigkeit, Stand: 22. April 2013, abgerufen am 07.05.2013
(2) Wikipedia: Berufsunfähigkeitsversicherung, Stand: 24. Februar 2015, abgerufen am 23.03.2015
(3) Wikipedia: Verminderte Erwerbsfähigkeit, Stand: 23. Februar 2013, abgerufen am 07.05.2013
(4) Wikipedia: Arbeitsunfähigkeit, Stand: 25. April 2013, abgerufen am 13.05.2013
(5) Wikipedia: Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Stand: 18. Februar 2013, abgerufen am 13.05.2013
(6) Wikipedia: Krankengeld, Stand: 25. April 2013, abgerufen am 13.05.2013

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