Geld zurück vom Staat: Der Großteil des PKV-Beitrags lässt sich von der Steuer absetzen

 

Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung senken die Steuerlast. Was dabei zu beachten ist.

 

Es ist eine gute Nachricht nach jedem Jahreswechsel: Je nach individuellem Fall können Privatversicherte bei der Steuererklärung mit teilweise erheblichen Rückzahlungen rechnen.

„Mindestens 80 Prozent der gezahlten PKV-Beiträge erkennt der Staat steuermindernd an“, erklärt Florian Reuther, Geschäftsführer und Leiter der Rechtsabteilung im PKV-Verband. Bei der Pflegepflichtversicherung sind es sogar 100 Prozent. Und das gilt auch für die Beiträge der Ehegatten, Lebenspartner und Kinder der Versicherten, sofern es einen Anspruch auf einen Freibetrag oder auf Kindergeld für sie gibt.

Die Versicherten müssen sich die Höhe der abzugsfähigen Beiträge nicht selbst ausrechnen: Ihr Versicherungsunternehmen teilt ihnen jedes Jahr mit, bis zu welcher Höhe die Beiträge für sie und für ihre in Frage kommenden Familienangehörigen steuermindernd anerkannt werden. Diese Bescheinigungen können die Versicherten dann direkt für ihre anstehende Steuererklärung verwenden. Sind sie Arbeitnehmer und reichen die Bescheinigungen bei ihrem Arbeitgeber ein, senkt das außerdem ihre künftigen Lohnsteuervorauszahlungen.

Das Verfahren erspart den rund 9 Millionen Privatversicherten viel Arbeit. Denn die Formel, um die Höhe der abzugsfähigen PKV-Beiträge zu ermitteln, ist kompliziert: „Der Gesetzgeber erkennt den Teil der Beiträge als abzugsfähig an, der einer Basiskrankenversicherung vergleichbar dem GKV-Niveau entspricht“, erläutert Reuther. Geht der PKV-Schutz über dieses Niveau hinaus, gibt es für die Mehrleistungen pauschale Abschläge. So sind etwa Beitragsanteile für ein Krankentagegeld, das Einbettzimmer im Krankenhaus oder kieferorthopädische Mehrleistungen von der Steuerminderung ausgeklammert (s. Kasten). Festgelegt ist dieses Verfahren in der sogenannten „Krankenversicherungsbeitragsanteil- Ermittlungsverordnung“ (KVBEVO).

Berücksichtigt werden auch nur tatsächlich gezahlte Prämien. Ausgaben, die Versicherte aufgrund eines Selbstbehaltes aus eigener Tasche aufbringen, können insofern nicht steuerlich geltend gemacht werden. Daher kann sich in Einzelfällen eine Verringerung des Selbstbehaltes steuerlich lohnen: Der höhere Versicherungsbeitrag könnte je nach individuellem Fall durch eine stärkere Steuerersparnis aufgefangen werden. Weil bei jeder Verminderung des Selbstbehaltes eine neue Risikoprüfung zulässig ist, empfiehlt es sich aber, einen solchen Schritt vorab mit dem Versicherungsunternehmen zu besprechen.

Beitragsrückerstattungen verringern die Höhe der abzugsfähigen Beiträge. Prämien für sogenannte Beitragsentlastungstarife und Anwartschaftsversicherungen sind wiederum in der Höhe abzugsfähig, in der sie sich auf die Basiskrankenversicherung beziehen. Bis zu einer Gesamtsumme von 100 Euro im Jahr erkennt der Staat Anwartschaftsversicherungen sogar als voll abzugsfähig an, er verzichtet also auf die Aufschlüsselung der Beiträge.

Für private Zusatzversicherungen dagegen gilt dieses Verfahren nicht. Die dafür gezahlten Beiträge können unter Umständen dennoch die Steuerlast senken, sofern sie als sonstige Vorsorgebeiträge berücksichtigt werden. Solche sonstigen Vorsorgebeiträge – dazu zählen bspw. auch private Unfall- und Haftpflichtversicherungen – kann ein Steuerzahler jährlich bis zu Höchstgrenzen von 1.900 Euro für Arbeitnehmer und Beamte beziehungsweise 2.800 Euro für Selbstständige geltend machen, wobei diese Grenzen für jeden Ehegatten separat gelten. Das gilt aber nur dann, wenn die Grenzen nicht schon durch die Basiskranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ausgeschöpft sind.

Manche Steuerberater empfehlen daher, PKV-Beiträge regelmäßig vorab zu bezahlen. Das Finanzamt erkennt maximal für zweieinhalb Jahre im Voraus bezahlte Beiträge in einer Steuererklärung als steuermindernd an. Je nach individuellem Steuersatz kann das zu einer geringeren Steuerbelastung führen, als wenn die Beiträge stets in dem Jahr in der Steuererklärung stünden, für das sie anfallen. In dem Jahr, für das die Beiträge bereits im Vorjahr geltend gemacht wurden, lassen sich zudem die Höchstgrenzen für sonstige Vorsorgebeiträge voll ausschöpfen.

 

Berechnung der steuermindernden PKV-Beiträge

 

Die Unternehmen der PKV berechnen die abzugsfähigen Beiträge ihrer Versicherten nach folgendem Prinzip:

Erst ziehen sie alle separat in Rechnung gestellten Mehrleistungen vom Beitrag ab. Das betrifft bspw. das Krankentagegeld. Der restliche Beitrag lässt sich dann entweder voll absetzen, wenn er nur dem Grundschutz entspricht. Umfassen die Tarife allerdings neben dem Grundschutz bestimmte Mehrleistungen, so ist eine Aufteilung des gezahlten Beitrags nötig. Hierzu multiplizieren die Unternehmen den Tarifbeitrag mit einem Faktor, der sich aus der Summe der nicht abzugsfähigen Leistungen geteilt durch die Summe aller Leistungen berechnet. Jede Leistung besitzt dabei einen Punktwert.

 

Ambulanter Basisschutz                            54,60 Punkte


* Mehrleistung Heilpraktiker                           1,69 Punkte


Stationärer Basisschutz                            15,11 Punkte


* Mehrleistung Chefarzt oder
  Zweibettzimmer                                           9,24 Punkte  


* Mehrleistung Einbettzimmer                        3,64 Punkte  


Zahnärztlicher Basisschutz                         9,88 Punkte  


* Mehrleistungen Zahnersatz /
  implantologische Leistungen                       5,58 Punkte


* Mehrleistung Kieferorthopädie                    0,26 Punkte


 

Ein Beispiel:

Frau X zahlt 400 Euro im Monat für ihre private Krankenversicherung, wovon das Krankentagegeld mit 50 Euro im Monat separat in Rechnung gestellt wird. Der Tarif bietet ihr neben ambulanten, stationären und zahnärztlichen Basisleistungen Mehrleistungen für die Chefarztbehandlung im Krankenhaus und für die Heilpraktiker- Behandlung.

Von den 400 Euro Gesamtbeitrag werden zunächst die vollen 50 Euro für das Krankentagegeld abgezogen.
Die übrigen 350 Euro multipliziert man mit (9,24 + 1,69) durch (54,60 + 15,11 + 9,88 + 9,24 + 1,69).
Wenn man von den 350 Euro nun das Ergebnis dieser Rechnung abzieht, ergibt der Rest den abzugsfähigen Beitragsanteil: 307,74 Euro im Monat.

 

Downloads:

(1) PKV-Publik 01.2016: Geld zurück vom Staat
(2) PKV-Verband: PKV-Publik Heft 01.2016

 

Quelle:

(1) PKV-Verband: PKV-Publik 01.2016 - Geld zurück vom Staat

 

Hinweis: 

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