4. Vergleich der Besonderheiten von Standard- und Basistarif

Trotz der soliden Kalkulation und verschiedener Maßnahmen der Privaten Krankenversicherung (PKV) zur Beitragsbegrenzung im Alter kann der Beitrag im Einzelfall zur Belastung werden. Sind Sie nur vorübergehend zahlungsunfähig, können Sie Ihren Versicherer um eine Stundung der Beiträge bitten, Ihr Versicherer ist hierzu allerdings nicht verpflichtet. Sind Sie voraussichtlich für längere Zeit mit der Beitragszahlung überfordert haben Sie verschiedene Optionen:

 

  • So kann der Wechsel in einen anderen Tarif mit ähnlichen Leistungen zu einer Beitragsentlastung führen
  • Eine weitere Möglichkeit ist der Verzicht auf Leistungen, wie z.B. die Chefarztbehandlung im Krankenhaus
  • In manchen Fällen ist die Erhöhung der Selbstbeteiligung (SB) eine weitere Alternative um den Beitrag zu senken

 

Dies sind aber nicht die einzigen Möglichkeiten für PKV-Versicherte mit finanziellen Schwierigkeiten. Um eine Grundversicherung mit bezahlbaren Beiträgen zu garantieren, gibt es die gesetzlich verankerten Sozialtarife der PKV - Standardtarif (ST) und Basistarif (BT).

 

Nachfolgend eine Gegenüberstellung der Besonderheiten von Standard- und Basistarif:

 

Besonderheiten

Standardtarif (ST)

Basistarif (BT)

     
Wer kann sich versichern Der Standardtarif ist nur für Versicherte geöffnet, die bereits vor dem 01.01.2009 in der PKV versichert waren Der Basistarif ist nur für Versicherte geöffnet, die Ihren PKV-Vertrag am 01.01.2009 oder später abgeschlossen haben
 

• Versicherte, die mindestens 65 Jahre alt sind und seit mindestens 10 Jahren in der PKV vollversichert sind

• Privat Krankenversicherte, die vor dem 01.01.2009 ihren Vertrag abgeschlossen haben, können nur bei ihrem Versicherungsunternehmen in den Basistarif wechseln, wenn sie

 

• Versicherte, die mindestens 55 Jahre alt sind, seit mindestens 10 Jahren in der PKV vollversichert sind und deren Einkommen unter der Beitragsbemessungsgrenze der GKV (2023: 59.850 Euro/Jahr) liegt

• mindestens 55 Jahre alt sind oder

  • Versicherte, die jünger als 55 Jahre sind, seit mindestens 10 Jahren in der PKV vollversichert sind, eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder ein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen Vorschriften beziehen und deren Einkommen unter der Beitragsbemessungsgrenze der GKV (2023: 59.850 Euro/Jahr) liegt.  • eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. ein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen oder vergleichbaren Vorschriften beziehen oder hilfsbedürftig im Sinne des Sozialrechts sind (die Versicherungsprämie für einen Normaltarif nachweislich nicht aufbringen können)
  • Beamte, Polizisten, Soldaten: Diese zuvor genannten Regelungen für die Aufnahme in den Standardtarif gelten auch für Versicherte, die beihilfeberechtigt sind, sowie deren Angehörige. Ebenso können Heilfürsorgeempfänger den Standardtarif abschließen, sofern sie durch eine Anwartschaft für eine private Krankheitsvollversicherung die erforderliche Vorversicherungszeit vorweisen können. • Beamte, Polizisten, Soldaten: Diese zuvor genannten Regelungen für die Aufnahme in den Standardtarif gelten auch für Versicherte, die beihilfeberechtigt sind, sowie deren Angehörige. Ebenso können Heilfürsorgeempfänger den Standardtarif abschließen, sofern sie durch eine Anwartschaft für eine private Krankheitsvollversicherung die erforderliche Vorversicherungszeit vorweisen können.
    • Nichtversicherte mit Wohnsitz in Deutschland, d. h. der PKV zuzuordnende Personen (insbesondere Selbständige), die weder gesetzlich noch privat krankenversichert sind, keine Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und keine Sozialhilfe erhalten
   

• Freiwillig gesetzlich versicherte Mitglieder innerhalb von 6 Monaten nach Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft

     

Arzt-Honorar

Versicherte im Standardtarif können sich von jedem niedergelassenen Arzt und Zahnarzt behandeln lassen

Versicherte im Basistarif können sich nur von zugelassenen Kassenärzten behandeln lassen

     

Gebührenordnung

Damit der Arzt an die Gebührensätze gebunden ist, muss der Versicherte den Arzt oder Zahnarzt vor Beginn der Behandlung unbedingt darauf hinweisen, dass er im Standardtarif versichert ist

Damit der Arzt an die Gebührensätze gebunden ist, muss der Versicherte den Arzt / Zahnarzt vor Behandlungs-beginn unbedingt darauf hinweisen, dass er im Basistarif versichert ist

     
Abrechnungssätze    

>> bei Ärzten

• Der Arzt darf max. den 1,8-fachen Satz der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abrechnen

• Der Arzt darf max. den 1,2-fachen Satz der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abrechnen

>> bei Zahnärzten

• Zahnärzte max. den 2,0-fachen Satz der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)

• Zahnärzte max. den 2,0-fachen Satz der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)

>> med.-techn. Leistungen

• medizinisch-technischen Leistungen max. mit dem 1,38-fachen Satz der GOÄ

• medizinisch-technischen Leistungen max. mit dem 1,00-fachen Satz der GOÄ

>> Laborleistungen

• Laborleistungen max. mit dem 1,16-fachen Satz der GOÄ

• Laborleistungen max. mit dem 0,9-fachen Satz der GOÄ

     

Beitrag

Der Beitrag ist abhängig vom Gesundheitszustand

Der Beitrag ist unabhängig vom Gesundheitszustand

 

Risikozuschläge für Versicherte mit Vorerkrankungen sind möglich

Risikozuschläge für Versicherte mit Vorerkrankungen werden nicht erhoben

 

Durch Berücksichtigung der Vorversicherungszeit und der Alterungsrückstellungen wird ein deutlich geringerer Beitrag als in bisherigen Normaltarifen erzielt

Beitrag meist in Nähe des GKV-Höchstbeitrags trotz Berücksichtigung der Vorversicherungszeit und der Alterungsrückstellungen

 

Die Beitragshöhe ist abhängig von der Vorversicherungszeit und dem Alter des Versicherten

Die Beitragshöhe ist abhängig von der Vorversicherungszeit und dem Alter des Versicherten, meist aber in der Nähe des GKV-Höchstbeitrags durch ungünstige Kalkulation

 

Der Beitrag im Standardtarif ist auf GKV-Höchstbeitrag begrenzt 

>>  2023: 728,18 € / Monat + Pflege 169,58 € o. Kind

Der Beitrag im Basistarif ist auf GKV-Höchstbeitrag + durchschnittl. Zusatzbeitrag begrenzt

>>  2023: 807,98 € / Monat + Pflege 169,58 € o. Kind

 

 

• Wer sozial hilfebedürftig ist, zahlt den reduzierten hälftigen Beitrag (2023: 403,99 Euro/Monat zzgl. Pflege)

 

 

• Bei weiterhin bestehender Hilfebedürftigkeit zahlt der zuständige Träger (Bundesagentur für Arbeit oder Sozialamt) einen weiteren Zuschuss

Beitragsdeckelung

Der Beitrag für Einzelpersonen darf den Höchstbeitrag der GKV bzw. für Ehepaare 150 Prozent des GKV-Höchstbeitrags nicht übersteigen

Keine Deckelung des Höchstbeitrages für Ehepaare wie im Standardtarif, im Gegenteil: Der Höchstbeitrag ist pro (!) Ehepartner zu bezahlen, wenn beide privat versichert sind

     

Leistung

Vertraglich garantierte Leistung, unabhängig von Kürzungen des GKV-Leistungskatalogs

Keine vertraglich garantierte Leistung, abhängig vom GKV-Leistungskatalog

 

Versicherungsschutz auf dem Niveau der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), aber nicht identisch:

  • keine Reha-Leistungen
  • Psychotherapie mit max. 25 Sitzungen p.a.
  • keine Kur- und Sanatoriumsbehandlungen

Versicherungsschutz auf dem Niveau der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), aber nicht identisch

     

Alterungsrückstellungen

Alterungsrückstellungen werden beim Wechsel in den Standardtarif beitragsmindernd angerechnet

Alterungsrückstellungen werden beim Wechsel in den Basistarif beitragsmindernd angerechnet

 

Besonders bei Versicherten im Rentenalter führen die Alterungsrückstellungen im Standardtarif in der Regel zu sehr geringen Beiträgen im Alter

Die Berücksichtigung der Alterungsrückstellungen sind in der Regel ohne positive Auswirkungen aufgrund der ungünstigen Kalkulation des Basistarifs

     
Zuschüsse    

>> Arbeitnehmer

Arbeitnehmer erhalten für ihre Versicherung im Standardtarif einen Arbeitgeberzuschuss nach den gesetzlichen Bestimmungen:

• höchstens die Hälfte ihres PKV-Beitrags und höchstens den Betrag, den der Arbeitgeber bei Versicherung in der GKV zahlen müsste

Arbeitnehmer erhalten für ihre Versicherung im Basistarif einen Arbeitgeberzuschuss nach den gesetzlichen Bestimmungen:

• höchstens die Hälfte ihres PKV-Beitrags und höchstens den Betrag, den der Arbeitgeber bei Versicherung in der GKV zahlen müsste

     

>> Rentner

Auch Rentner bekommen auf Antrag von ihrem Rentenversicherungsträger einen Zuschuss zur privaten Krankenversicherung:

• Er zahlt ihnen den Betrag, den er bei ihrer Mitgliedschaft in der GKV übernehmen würde, höchstens jedoch die Hälfte ihres tatsächlichen Beitrags

Auch Rentner bekommen auf Antrag von ihrem Rentenversicherungsträger einen Zuschuss zur privaten Krankenversicherung:

• Er zahlt ihnen den Betrag, den er bei ihrer Mitgliedschaft in der GKV übernehmen würde, höchstens jedoch die Hälfte ihres tatsächlichen Beitrags

     

>> Beihilfeempfänger
(Beamte wie Lehrer, Richter, Politiker, Geistliche)

Für Beihilfeempfänger (Beamte) gibt es den Standardtarif in einer beihilfekonformen Variante, wobei der Beitrag dem versicherten Prozentsatz zur Beihilfe-Ergänzung entspricht

Für Beihilfeempfänger (Beamte) gibt es den Basistarif in einer beihilfekonformen Variante, wobei der Beitrag dem versicherten Prozentsatz zur Beihilfe-Ergänzung entspricht

     

Selbstbeteiligungen (SB)

Keine tariflich vereinbarte Selbstbeteiligung

Die privaten Krankenversicherer müssen den Basistarif mit fünf verschiedenen Selbstbeteiligungen (0, 300, 600, 900 und 1.200 Euro) anbieten

 

 

• Der Versicherte kann die Selbstbeteiligung des Basistarifs frei wählen – er ist dann drei Jahre an seine Wahl gebunden

 

 

• Führt der Selbstbehalt nicht zu einer angemessenen Beitragssenkung, kann der Versicherte jedoch vor Ablauf der 3-Jahres-Frist in die Tarifvariante ohne Selbstbehalt wechseln

     

Risikozuschläge

• Zahlt der Versicherte im bisherigen Tarif einen Risikozuschlag, muss er ihn auch im ST bezahlen

• Bietet der ST Mehrleistungen gegenüber dem bisherigen Tarif, kann der Versicherer hierfür eine Gesundheitsprüfung vornehmen und gegebenenfalls einen Risikozuschlag verlangen

• Der Beitrag im Basistarif ist unabhängig vom Gesundheitszustand

• Versicherte mit Vorerkrankungen müssen keine individuellen Risikozuschläge bezahlen

     

Beitragsbegrenzung

Der Beitrag im Standardtarif ist auf GKV-Höchstbeitrag  begrenzt

>> 2023: 728,18 € / Monat + Pflege 169,58 € o. Kind

Der Beitrag im Basistarif ist auf GKV-Höchstbeitrag + durchschnittlicher Zusatzbeitrag begrenzt

>> 2023: 807,98 € / Monat + Pflege 169,58 € o. Kind

 

• Wenn der Versicherte einen Risikozuschlag zahlen muss oder/und hat zudem eine Krankentagegeldversicherung abgeschlossen, gilt die Grenze einschließlich dieser Beiträge

• Wenn der Versicherte eine Zusatzversicherung abgeschlossen hat, gilt die Beitragsbegrenzung einschließlich dieser Beiträge

• Der Versicherer kann das Ruhen der Zusatzversicherung verlangen, wenn der Beitrag des Versicherten wegen Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II oder SGB XII (Halbierung des Beitrags) reduziert ist

Beitragsdeckelung

• Für Eheleute und Lebenspartner liegt die Grenze bei 150 Prozent des GKV-Höchstbeitrags, wenn das Gesamteinkommen die Beitragsbemessungsgrenze der GKV (2023: 59.850 Euro/Jahr) nicht übersteigt

• Keine Deckelung des Höchstbeitrages für Ehepaare wie im Standardtarif

• Der Höchstbeitrag ist pro (!) Ehepartner zu bezahlen, wenn beide privat versichert sind

     

Krankentagegeld (Lohnfortzahlung)

Krankentagegeld ist wie bei den üblichen PKV-Tarifen keine integrierte Leistung des Standardtarifs

Versicherte im Basistarif erhalten ab dem 43. Tag einer Arbeitsunfähigkeit Krankentagegeld, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind

 

• Der Versicherte kann eine Krankentagegeld-Versicherung zusätzlich abschließen. Der Versicherungsbeitrag wird in die Beitragsbegrenzung für den Standardtarif mit einbezogen, so dass der Versicherte inklusive Krankentagegeld maximal den GKV-Höchstbeitrag zahlt.

• Das Krankentagegeld wird innerhalb von drei Jahren höchstens 78 Wochen gezahlt

• Das Krankentagegeld beträgt höchstens 70 Prozent des Bruttoeinkommens bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze der GKV (2023: 59.850 Euro/Jahr) und höchstens 90 Prozent des Nettoeinkommens

     

Zusatzversicherungen

Zusatzversicherungen als Ergänzung des Standardtarifs sind ausgeschlossen

Zusatzversicherungen als Ergänzung des Basistarifs sind zugelassen

 

• Besteht dennoch eine zusätzliche Zusatzversicherung, entfällt der Anspruch auf eine Beitragsbegrenzung

• Besteht eine zusätzliche Zusatzversicherung fällt auch diese unter den Anspruch auf eine Beitragsbegrenzung

 

• Ausnahme: Eine Krankentagegeldversicherung und eine Auslandsreisekrankenversicherung können zusätzlich abgeschlossen werden

• Der Versicherer kann das Ruhen der Zusatzversicherung verlangen, wenn der Beitrag des Versicherten wegen Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II oder SGB XII (Halbierung des Beitrags) reduziert ist.

     

 

Fazit: Standard- oder Basistarif ?

Der Standardtarif ist in der Regel der deutlich billigere Tarif, da der Beitrag des Basistarifs in den allermeisten Fällen dem Höchstbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung entspricht (zzgl. dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag sowie dem Beitrag für Pflege).

 

Der Beitrag sollte aber nicht als alleiniges Kriterium dienen, da der Basistarif in einigen Bereichen deutlich bessere Leistungen bietet:

  • bei Kuren
  • bei Hilfs- und Heilmitteln
  • bei Reha-Leistungen
  • bei Palliativversorgung
  • bei Psychotherapie
  • bei Soziotherapie
  • im Falle einer benötigten Haushaltshilfe und
  • bei Krankentagegeld

 

Für den Standardtarif spricht

  • der günstigere Beitrag
  • die Beitragsbegrenzung auf max. 150% des GKV-Höchstbeitrags für privat versicherte Ehepaare
  • die höhere Erstattung ärztlicher Honorare gemäß der Gebührensatzes der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und Zahnärzte (GOZ)
  • die vertraglich garantierten Leistungen auf GKV-Niveau
  • die frei Wahl von Ärzten und Fachärzten

 

Bitte beachten: der Standardtarif enthält keine Leistungen für Kur-, Sanatoriums- und Reha-Behandlungen.

 

Downloads

(1) PKV-Verband: Alternativen in jeder Lebenslage
(2) PKV-Verband: MB/BT 2009 – Allg. Versicherungsbedingungen (AVB) Basistarif
(3) PKV-Verband: MB/ST 2009 – Allg. Versicherungsbedingungen (AVB) Standardtarif

 

Gesetzestexte

(1) Gesetze im Internet: § 152 VAG – Der Basistarif
(2) Gesetze im Internet: § 193 Abs. 6 VVG – Versicherte Person & Versicherungspflicht
(3) Gesetze im Internet: § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 VVG – Tarifwechsel

 

Quellen:

(1) Wikipedia: Der Basistarif
(2) PKV-Verband: Der Basistarif
(3) Bundesgesundheitsministerium: Der Basistarif
(4) StiWa: Basistarif - Weniger Leistung für viel Geld
(5) StiWa (€): Für wen der Basistarif der PKV sinnvoll ist
(6) Wikipedia: Der Standardtarif
(7) Bundesgesundheitsministerium: Der Standardtarif
(8) StiWa (€): Beitrag in der PKV senken mit der Wahl des Standardtarifs

 

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