Bindungsfrist in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)

 

Wenn Versicherte in eine andere gesetzliche Kasse wechseln, dann sind sowohl freiwillig-, als auch pflichtversicherte Mitglieder 18 Monate an diese Krankenkasse gebunden. Die Bindungsfrist ist ein Zeitraum von 18 zusammenhängenden Zeitmonaten und berechnet sich von dem Zeitpunkt an dem die Mitgliedschaft bei der gewählten Krankenkasse beginnt.

 

Wenn ein freiwilliges Mitglied von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in die private Krankenversicherung (PKV) wechselt, entfällt die Bindefrist von 18 Monaten. Der Versicherte kann mit einer Frist von 2 Monaten wechseln (siehe § 175 (4) SGB V Ausübung des Wahlrechts).

 

Erhöhung des Beitragssatzes der Krankenkasse:

Bei der Erhöhung des Beitragssatzes der GKV gilt ein Sonderkündigungsrecht – in diesem Fall kann das Mitglied zum nächsten Monatsende kündigen, welches auf die Erhöhung folgt.

 

Die Bindungsfrist ist nicht einzuhalten, wenn:

  • eine Unterbrechung vorliegt
  • im Anschluss an eine Mitgliedschaft eine Familienversicherung begründet wird
  • eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung zu Gunsten einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall gekündigt wird, beispielsweise einer privaten Krankenversicherung oder der Beihilfe (Kündigungsfrist ist zu beachten). Es sei denn, das freiwillige Mitglied hat einen Wahltarif abgeschlossen
  • die Versicherungspflicht wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze erlischt, und das Mitglied innerhalb von 2 Wochen nach Hinweis der Krankenkasse seinen Austritt erklärt. Wurde der Austritt erklärt und der Nachweis über eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall gegenüber dem Arbeitgeber erbracht, endet die Mitgliedschaft mit dem 31.12., ohne dass die Bindungs- und Kündigungsfrist eingehalten werden muss. Es sei denn, das freiwillige Mitglied hat einen Wahltarif abgeschlossen.

 

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Download:

(1) Interaktiver Muster-Brief zur Kündigung der gesetzlichen Krankenkasse

 

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