Wechsel in die PKV kollidiert mit GKV-Wahltarifen

 

Wenn die Versicherungspflicht eines Arbeitnehmers ab dem 01.01. wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) endet, setzt sich die Mitgliedschaft als freiwillige Mitgliedschaft fort.

Schreibt die Krankenkasse das Mitglied an – wozu sie gesetzlich verpflichtet ist – endet die Mitgliedschaft rückwirkend zum Jahreswechsel nur, wenn das Mitglied innerhalb von 2 Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeit "seinen Austritt" erklärt (§ 190 Abs. 3 SGB V).

 

Austritt aus dem Wahltarif wegen Bindungsfrist versperrt?

Teilnehmer an Wahltarifen sind je nach Tarif zwischen einem und drei Jahren an die Kasse gebunden (§ 53 Abs. 8  i.V.m. § 175 Abs. 4 SGB V):

 

  • Solange dieser Zeitraum noch nicht abgelaufen ist, verweigern einige Kassen den Betroffenen den Austritt und wollen sie zu einer freiwilligen Mitgliedschaft verpflichten.
  • Die Kassen stützen sich dabei auf die Aussagen der Spitzenverbände in einem Rundschreiben vom 30.06.2008.
  • Entsprechend ist ein Austritt aus der GKV frühestens zum Ablauf der Mindestbindungsfrist an den Wahltarif möglich.

 

 

Die AOK schreibt:

Mitglieder einer Krankenkasse können sog. Wahltarife abschließen. Bei Inanspruchnahme eines Wahltarifs "Krankengeld" oder "Selbstbehalt", ist der Versicherte ab dessen Beginn mindestens 3 Jahre, einschließlich etwaiger Unterbrechungszeiträume, an seine Krankenkasse gebunden.

 

Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) schreibt:

Eine wesentliche Änderung, die seit Anfang 2011 in Kraft ist, besteht darin, dass das Sonderkündigungsrecht bei Erhebung oder Erhöhung eines Zusatzbeitrages sowie einer Verringerung der Prämienzahlung nun auch dann ausgeübt werden kann, wenn ein Mitglied einen Wahltarif abgeschlossen hat. Von diesem Sonderkündigungsrecht ausgenommen sind aber weiterhin Mitglieder mit einem Krankengeld-Wahltarif.

 

Rundschreiben der Kassenaufsicht (BVA) sorgt für Klarheit und beendet das bisherige Chaos

Das Bundesversicherungsamt (BVA) reagiert mit einem Rundschreiben an alle bundesunmittelbaren Krankenkassen auf zahlreiche Beschwerden von GKV-Mitgliedern, denen trotz Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze im Jahre 2010 ein Wechsel in die private Krankenversicherung (PKV) aufgrund der dreijährigen Mindestbindungsfrist von Wahltarifen verwehrt wurde.

"Versicherungsfreiheit i.S.d. § 6 SGB V tritt Kraft Gesetzes zum im Gesetz genannten Zeitpunkt ein. Bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze gem. § 6 Abs. 4 SGB V tritt Versicherungsfreiheit zum Ablauf des Jahres der Überschreitung ein, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf. 

Einzige Besonderheit ist, dass das Pflichtmitglied eine Austrittserklärung nach § 190 Abs. 3 SGB V abgeben muss, damit die Versicherungsfreiheit (dann Kraft Gesetzes) ausgelöst wird und die Mitgliedschaft endet (Statuswechsel). Es handelt sich hierbei somit nicht um eine einer Kündigung vergleichbaren Situation, so dass § 175 SGB V hier nicht einschlägig ist." 

 

Fazit: Die Mindestbindungsfrist von Wahltarifen findet bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze keine Anwendung.

 

Das Bundesversicherungsamt (BVA) vertritt die Ansicht, dass der Austritt keine fristgebundene Kündigung ist. Die Erklärung des Mitglieds zum Austritt nach § 190 Abs. 3 SGB V ist daher nicht als Kündigung im Sinne des §175 Abs. 4 SGB V zu werten. Somit sind die Fristen unbeachtlich und die Mitglieder nicht bis zum Ablauf der Mindestbindungsfrist der Wahltarife an die Krankenkasse gebunden.

Damit stellt das Bundesversicherungsamt (BVA) klar, dass es sich bei einem Statuswechsel gemäß § 6 Abs. 4 SGB V i.V.m. § 190 Abs. 3 SGB V nicht um einen vergleichbaren Sachverhalt einer Kündigung nach § 175 Abs. 4 SGB V handelt.

 

  • Bei einem Statuswechsel wegen Versicherungsfreiheit findet die Mindestbindungsfrist gemäß § 53 Abs. 8 SGB V keine Anwendung
  • Für den Fall, dass keine Austrittserklärung nach § 190 Abs. 3 SGB V abgegeben wird und die GKV-Mitgliedschaft damit freiwillig fortgeführt wird, gilt die Mindestbindung aus dem Wahltarif weiterhin

 

 

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Download:

Interaktiver Muster-Brief zur Kündigung der gesetzlichen Krankenkasse

BVA: Rundschreiben zum Ende der Mitgliedschaft bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze 

 

Quelle: 

(1) Bundesversicherungsamt (BVA): Rundschreiben zum Ende der Mitgliedschaft bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze Datum: 03.03.2011, abgerufen am 24.04.2019.

 

 

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