BU 2015: Leistung der Berufsunfähigkeitsversicherung bei Arbeitsunfähigkeit (AU)

 

Wie wir bereits im Artikel "Warum eine Berufsunfähigkeitsversicherung unbedingt notwendig ist" aufgezeigt haben, wurde zum 01.01.2001 mit dem Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit für alle ab dem 02.01.1961 Geborenen die bisherige Regelung der Berufsunfähigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung durch die sog. Erwerbsminderung ersetzt.

Die Neueinführung der Erwerbsminderungsrente hatte zur Folge, dass derjeinige, der seinen Beruf nach einer schweren Krankheit oder Unfall nicht mehr ausüben kann, uneingeschränkt auf eine andere Tätigkeit verwiesen werden kann. Die bisherige Lebensstellung (der erlernte Beruf und das bis dato erzielte Einkommen) spielen bei der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente keine Rolle mehr. Damit stellt sich die Frage, wie man im Falle eines dauerhaften Einkommensverlustes durch eine längere Krankheit oder Unfall für die laufenden Kosten weiterhin aufkommen kann.

Da es aufgrund der Gesetzesänderung mehr als fraglich ist, ob man überhaupt die Vorausssetzungen für den Bezug der Erwerbsminderungsrente erfüllt und die Erwerbsminderungsrente selbst aufgrund der geringen Höhe zum Leben nicht ausreichend ist, ist die private Vorsorge mit Hilfe der Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) unbedingt notwendig!

 

Keinen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente der gesetzlichen Rentenversicherung haben:

  • Personen, die die zuvor genannte Wartezeit von 5 Jahren nicht erfüllen
  • Berufsanfänger in den ersten 5 Jahren
  • Hausfrauen, Schüler und Studenten
  • Ähnliche Regelung der Dienstunfähigkeit (DU) für Beamte auf Widerruf sowie Beamte auf Probe
  • Selbständige ohne Einzahlung und Erfüllung der Wartezeiten der gesetzlichen Rentenversicherung

 

 

Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) 2015

 
In Folge des Wettbewerbs in der Berufsunfähigskeitsversicherung (BU) – meist geführt über die immer stärkere Differenzierung der Berufsgruppen – ist eine wesentliche Leistungsverbesserung hervorzuheben:


Immer mehr Lebensversicherer folgen der Condor Lebensversicherung, die bereits seit 1999 auch dann eine Berufsunfähigskeitsrente bezahlt, wenn der Versicherungsnehmer nicht berufsunfähig, aber mindestens 6 Monate ununterbrochen arbeitsunfähig ist.

 

Die Ergänzung der Berufsunfähigskeitsversicherung um Leistungen im Falle der Arbeitsunfähigkeit (AU) ist aus mehreren Gründen sinnvoll:

  • Während die BU-Prüfung im Leistungsfall ein sehr zeitaufwendiger Prozess ist, werden AU-Leistungen bereits nach 6 Monaten ununterbrochener Krankschreibung fällig
  • Bei einem BU-Schutz mit integrierter AU-Klausel wird eine Berufsunfähigskeitsrente auch dann bezahlt, wenn der BU-Mindestgrad von 50 % nicht erreicht ist

 

Übersicht der Berufsunfähigkeitsversicherungen mit Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit (AU)

Gegenwärtig bieten 9 Lebensversicherer eine Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) mit Absicherung der Arbeitsunfähigkeit (AU) an, wobei die AU entweder fest in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) verankert ist oder als optionaler, zusätzlicher Baustein gewählt werden kann.

 

Auf folgende Leistungsmerkmale und Feinheiten der AU-Klauseln sollte geachtet werden:

  • Maximale Leistungsdauer bei Arbeitsunfähigkeit (AU)?
  • Höhe der BU-Rente bei Arbeitsunfähigkeit (AU) in Prozent der vereinbarten BU-Rente?
  • Befund: Wer stellt die Arbeitsunfähigkeit (AU) fest?
  • Muss ein BU-Antrag für den Bezug von AU-Leistungen gestellt werden?
  • Prognosezeitraum für einen Leistungsanspruch bei Arbeitsunfähigkeit (AU)?
  • Ist die AU-Klausel sowohl für Arbeitnehmer, Beamte und Selbständige gültig?
  • Welcher Nachweis wird für die Anerkennung der Arbeitsunfähigkeit (AU) gefordert – Gelber Schein oder Bescheinigung nach § 5 EntgFG ?
  • Wiedereingliederung: Ist gemäß den AVB's eine Wiedereingliederung (Hamburger Modell i.V.m. § 28 SGB IX bzw. § 74 SGB V) schädlich für eine bestehende Arbeitsunfähigkeit – sprich wird die AU durch eine Wiedereingliederung unterbrochen bzw. beendet?
     

 

Berufsunfähigkeitsversicherungen mit Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit (Stand: 15.04.2015)
 

Versicherer Tarifname AU-Leistung nach1) AU-Höhe2) Dauer3) Befund4) BU-Antrag5) Nachweis6)7) 
Bezug EntgFG
Wiederein-gliederung8) § 163 VGG9) Vertrag10)
                     
Allianz SBU Plus 6 Monaten 100 % 18 Monate Facharzt Ja Ja xx) nicht geregelt Nein Fix
Alte Leipziger SecurAL 4 Monaten11) 100 % 24 Monate Facharzt Nein Ja x) schadet nicht Nein Option
Condor SBU Comfort 6 Monaten 100 % unbegrenzt Arzt Ja Nein schadet nicht Nein Fix
Continentale SBU Premium 6 Monaten 100 % 18 Monate Facharzt in D Ja Nein nicht geregelt Nein Option
Generali SBU 6 Monaten 100 % 18 Monate Facharzt Ja Ja xx) nicht geregelt Nein Fix
Gothaer SBU Premium 6 Monaten 100 % 18 Monate Facharzt in D Ja Ja x) nicht geregelt Nein Fix
LV 1871 Golden BU 6 Monaten 100 % 18 Monate Facharzt Nein Ja x) schadet nicht Nein Option
Nürnberger SBU Premium 6 Monaten 30 % 18 Monate Facharzt in D Nein Ja x) nicht geregelt Nein Fix
VWB SBU 6 Monaten 100 % 18 Monate Facharzt Ja Ja xx) schadet nicht Nein Option
                     

Quellen: Allg. Versicherungsbedingungen (AVB), eigene Recherche
 

Legende

1) Nach wie vielen Monaten ununterbrochener Arbeitsunfähigkeit (AU) ist der früheste Leistungsbezug möglich?
2) Höhe der AU-Rente in Prozent der vereinbarten BU-Rente
3) Maximale Leistungsdauer der AU-Rente während der Dauer des gesamten (!) BU-Vetrages, d.h. wer z.B. drei Mal für 8 Monate krank geschrieben war, erhält anschließend keine Leistungen mehr aufgrund Arbeitsunfähigkeit (AU). Hier setzt wieder die reguläre BU-Prüfung ein!

"Leistungen wegen Arbeitsunfähigkeit erbringen wir für maximal 18 Monate. Wenn die versicherte Person mehrfach arbeitsunfähig ist, ist die Leistungsdauer wegen Arbeitsunfähigkeit für alle eintretenden Arbeitsunfähigkeiten zusammen auf 18 Monate beschränkt"

4) Wer muss die Arbeitsunfähigkeit (AU) für einen Rentenbezug feststellen?
5) Ist ein BU-Antrag für den Bezug der AU-Rente zu stellen?
6) Nimmt der geforderte Nachweis für die Anerkennung der Arbeitsunfähigkeit (AU) Bezug auf § 5 EntgFG ?
7) Alle Versicherer, die als Nachweis sich auf § 5 EntgFG beziehen, leisten mit der AU-Klausel juristisch gesehen nur für Arbeitnehmer, da der Gesetzestext sich ausdrücklich auf diese bezieht – sofern nicht in irgendeiner Form eine Klarstellung vorgenommen wird. Auch wenn einzelne Versicherer in der Leistungspraxis hiervon abweichen, kann dies in obiger Tabelle nicht berücksichtigt werden, da kein Rechtsanspruch besteht. Vor Gericht sind ausschließlich die allg. Versicherungsbedingungen (AVB) bindend.
8) Ist gemäß den zugrundeliegenden AVB's eine Wiedereingliederung (Hamburger Modell i.V.m. § 28 SGB IX bzw. § 74 SGB V) schädlich für eine bestehende Arbeitsunfähigkeit, sprich wird die AU durch eine Wiedereingliederung unterbrochen bzw. beendet?
9) Verzichtet der Versicherer auf die Anwendung des § 163 VVG?
Der Versicherer hat mit § 163 VVG das Recht, die Bruttobeiträge anzupassen, wenn sich der Leistungsbedarf nicht nur vorübergehend und nicht vorhersehbar gegenüber den Rechnungsgrundlagen der vereinbarten Prämie geändert hat
10) Ist die AU-Klausel fester Vertragsbestandteil der Allgemeinen Versicherungsbedingungen oder ein optionaler, zusätzlich wählbarer Baustein
11) Alte Leipziger: 4 Monate ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit zzgl. Prognose des Facharztes, dass AU voraussichtlich noch 2 weitere Monate andauern wird
12) Gothaer: AVB mit Klarstellung bzgl. der Krankschreibung – AU-Bescheingung nach § 5 EntgFG (Entgeltfortzhalungsgesetz) gilt nicht nur für Arbeitnehmer (gemäß dem Gesetzestext), sondern auch für Selbständige, mitarbeitende Betriebsinhaber und Beamte

x) AU-Nachweis mit Bezug auf § 5 EntgFG mit Klarstellung des anspruchsberechtigten Personenkreises
xx) AU-Nachweis mit Bezug auf § 5 EntgFG ohne Klarstellung des anspruchsberechtigten Personenkreises


Eine Übersicht der verwendeten AVB-Formulierungen zur Klarstellung des anspruchsbrechtigten Personenkreises finden Sie unter auf dem Aufklappmenü "AU-Nachweis mit Bezug auf § 5 EntgFG | Formulierungen in den AVB".

 

Übersicht der Zahlbeiträge (zu zahlender Beitrag)

Die Bewertung der Leistungen einer Berufsunfähigkeitsversicherung ist ohne die Angabe des zu zahlenden Beitrages nicht sonderlich sinnvoll.
Nachfolgend finden Sie eine Beitragsübersicht der untersuchten BU-Tarife inkl. Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit (AU) für folgenden Musterkunden:

  • Kunde: Nichtraucher, ledig
  • Beruf: Diplom-Kaufmann (Akademiker)
  • 100 % Bürotätigkeit
  • Eintrittsalter: 30 Jahre
  • Laufzeit: bis 67 Jahre
  • versicherte BU-Rente 1.500 Euro mtl.

 

Übersicht der Brutto- und Nettobeiträge (Stand: 27.04.2015)
(Diplom-Kaufmann, Alter: 30 Jahre, Laufzeit bis 67 Jahre, 1.500 Euro mtl BU-Rente)

 

Versicherer Tarifname Berufsgruppe Netto-Beitrag
in Euro1)
Brutto-Beitrag
in Euro
         
Allianz SBU Plus A+ 63,96 76,14
Alte Leipziger SecurAL 1++ 67,57 93,85
Condor SBU Comfort 1a 70,49 100,69
Continentale SBU Premium2) nicht ausgewiesen 69,54 115,90
Generali SBU3) 1 81,28 143,10
Gothaer SBU Premium 1+ 59,80 86,80
LV 1871 Golden BU nicht ausgewiesen 66,23 122,64
Nürnberger SBU Premium4) 1 84,34 125,89
VWB SBU 1++ 67,38 116,17
         

Quellen: Eigene Berechnungen
 

Legende
1) Netto-Beitrag: Die Leistungen aus den Überschüssen zur Beitragsverrechnung sind nicht garantiert
2) Continentale: Das Plus-Paket enthält die Mitversicherung eines Pflege-Sofortkapitals in Höhe von 6 BU-Renten
3) Generali: Der Tarif enthält die Mitversicherung einer erhöhten BU-Rente infolge von Pflegebedürftigkeit
4) Nürnberger: Der Tarif enthält die Mitversicherung einer zusätzlichen lebenslangen Pflegerente in Höhe der BU-Rente bei Pflegebedürftigkeit während der Versicherungsdauer
5) LV 1871: Die BU-Rente wird lebenslang weitergezahlt, wenn bei Ablauf der Versicherungsdauer der Berufsunfähigkeitsversicherung (mindestens Endalter: 60) die versicherte Person pflegebedürftig ist und die Pflegebedürftigkeit innerhalb der vorausgegangenen 10 Jahre ununterbrochen bestanden hat

 

 

 

 

 

 

 

 

Quellen:
(1) Wikipedia: Berufsunfähigkeit, Stand: 11. März 2015, abgerufen am 23.03.2015
(2) Wikipedia: Berufsunfähigkeitsversicherung, Stand: 24. Februar 2015, abgerufen am 23.03.2015
(3) Wikipedia: Verminderte Erwerbsfähigkeit, Stand: 23. Februar 2015, abgerufen am 23.03.2015
(4) Wikipedia: Arbeitsunfähigkeit, Stand: 05. März 2013, abgerufen am 23.03.2015
(5) Wikipedia: Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Stand: 09. Januar 2015, abgerufen am 23.03.2015
(6) Wikipedia: Krankengeld, Stand: 09. März 2015, abgerufen am 23.03.2015
(7) Bundesministerium der Justiz (BMJ): Entgeltfortzahlungsgesetz – § 5 EntgFG – Anzeige und Nachweispflichten
(8) Bundesministerium für Arbeits und Soziales (BMAS): Stufenweise Wiedereingliederung – Hamburger Modell
(9) Bundesministerium der Justiz (BMJ): § 74 SGB V – Stufenweise Wiedereingliederung

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