Seite wählen

Arbeitgeberzuschuss 1970 – 2024

Die Bundesregierung hat die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung 2024 angepasst.

Auch 2024 erhalten Privatversicherte Beschäftige von ihren Arbeitgebern einen Zuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung.

Da sowohl die Beitragsbemessungsgrenze (2024: 5.175,00 € / Monat) als auch der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz (2024: 1,7 Prozent) der gesetzlichen Krankenkassen zum 1. Januar 2024 angehoben werden, erhöht sich auch der maximale Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung.

Hintergrund

(1) Seit dem 01.01.2019 werden die Beiträge wieder komplett paritätisch finanziert, d.h. die Zusatzbeiträge der GKV werden wieder hälftig von Arbeitnehmern und Arbeitgebern bzw. Rentnern und Rentenversicherung getragen. Bisher müssen GKV-Mitglieder den Zusatzbeitrag allein aufbringen. Mit der Rückkehr zur Parität erhöht sich ab 2019 auch der Arbeitgeberzuschuss für private Krankenversicherte.

(2) Ab 2024 steigt die Jahresarbeitsentgeltgrenze auf 5.775 € / Monat bzw. 69.300 € / Jahr – d.h. im Klartext: ein Wechsel in die PKV ist erst ab einem Einkommen oberhalb dieser Werte möglich.

 

 

Wichtig: Die Beitragsbemessungsgrenze ist auch für die PKV maßgegend – mit dieser wird der Höchstzuschuss des Arbeitsgebers zum PKV-Beitrag für Arbeitnehmer festgelegt.

 

 

Arbeitgeberzuschuss in der GKV und PKV

 

Jahrmax. KV*max. PPV**max. KV + PPVAGZEigenanteil AN
2024843,53175,951.019,48509,74509,74
2023807,98152,12960,10480,05480,05
2022769,16147,54916,71458,35458,35
2021769,16147,54916,71458,35458,35
2020735,94142,97878,91439,45439,45
2019703,31138,39841,71420,86420,85
2018690,30112,84803,14379,45423,69
2017682,95110,93793,88373,01420,86
2016665,2999,58764,87359,13405,74
2015639,3896,94736,31349,59386,72
2014627,7583,03710,78337,16373,61
2013610,3180,72691,03327,80363,23
2012592,8874,59667,46316,52350,94
2011575,4472,39647,83307,21340,62
2010558,7573,13631,88299,06332,81
2009569,6371,66641,29304,11337,18
2000448,5056,06504,57252,28252,28
1990301,980,00301,98150,99150,99
1980183,600,00183,6091,8091,80
197050,310,0050,3125,1625,16

Legende

AN = Arbeitnehmer
AGZ = Arbeitgeberzuschuss

* der max. KV-Beitrag beinhaltet den jeweiligen durchschnittlichen GKV-Zusatzbeitrag
** max. PPV-Wert für GKV-Versicherte mit Kinder

 

Wichtiger Hinweis

GKV-Versicherte ohne Kinder zahlen in der Pflegeversicherung zusätzlich einen Kinderlosenzuschlag, der hier nicht abgebildet ist. Somit erhöht sich der zu zahlende Eigenanteil für Arbeitnehmer ohne Kinder, da der Arbeitgeber sich nicht an diesem Zuschlag beteiligt.

>> Beitragssatz Pflegeversicherung für Familien mit Kinder: 3,40 %
>> Beitragssatz Pflegeversicherung für Familien ohne Kinder 4,00 %

 

Eine Übersicht der Höchstbeiträge in der GKV finden Sie unter dem nachfolgenden Link.

 

 

Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung ab 2005

Die Beitragslast wird seit dem 01.07.2005 nicht mehr hälftig zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber geteilt, sondern der Arbeitgeber muss nach § 249 Abs. 1 SGB V nur noch die Hälfte des um 0,9 Prozentpunkte reduzierten allgemeinen Beitragssatz tragen:

“(1) Bei versicherungspflichtig Beschäftigten nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 13 trägt der Arbeitgeber die Hälfte der Beiträge des Mitglieds aus dem Arbeitsentgelt nach dem um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen oder ermäßigten Beitragssatz; im Übrigen tragen die Beschäftigten die Beiträge… ” (§ 249 Abs. 1 SGB V)

Somit erhalten freiwillig gesetzlich Versicherte sowie privat Krankenversicherte nach § 257 SGB V einen Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung (§ 257 SGB V Absatz 1)

“(1) Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber als Beitragszuschuß den Betrag, den der Arbeitgeber entsprechend § 249 Absatz 1 oder 2 bei Versicherungspflicht des Beschäftigten zu tragen hätte…” (§ 257 SGB V Absatz 1)

Allerdings erhalten Arbeitnehmer mit einer privaten Krankenversicherung maximal die Hälfte des tatsächlich zu zahlenden Beitrags, den diese für ihre private Krankenversicherung aufwenden (§ 257 SGB V Absatz 2)

“(2) … Der Zuschuss wird in Höhe des Betrages gezahlt, der sich bei Anwendung der Hälfte des um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten Beitragssatzes nach § 241 und der nach § 226 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bei Versicherungspflicht zugrunde zu legenden beitragspflichtigen Einnahmen als Beitrag ergibt, höchstens jedoch in Höhe der Hälfte des Betrages, den der Beschäftigte für seine Krankenversicherung zu zahlen hat…” (§ 257 SGB V Absatz 2)

 

Diese Personen können sich privat versichern

(1) Arbeitnehmer & Angestellte, deren regelmäßiges Jahreseinkommen erstmalig die Jahresarbeitsentgeltgrenze 2023 (66.600 Euro / Jahr bzw. 5.550 Euro/ Monat) übersteigt, scheiden zum 31.12.2023 aus der Versicherungspflicht aus und werden zum 01.01.2024 versicherungsfrei, wenn sie auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze 2024 (69.300 Euro / Jahr bzw. 5.775 Euro/ Monat) überschreiten. Für Folgejahre gelten die jeweiligen Grenzen.

(2) Arbeitgeberwechsel: Wenn Sie den Arbeitgeber wechseln und vorausschauend für die nächsten zwölf Monate ein Jahreseinkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze haben, sind Sie sofort ab Beginn des Beschäftigungsverhältnisses versicherungsfrei. Dieser Zeitpunkt kann jeder Tag im Jahr sein.

(3) Berufsanfänger, deren Arbeitsentgelt voraussichtlich oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) liegt, sind sofort versicherungsfrei.

(4) Personen, die bislang in Deutschland nicht beschäftigt waren, deren Arbeitsentgelt voraussichtlich aber oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) liegt, sind ebenfalls sofort versicherungsfrei.

(5) Beamte und Selbständige können sich jederzeit privat versichern – unabhängig von einem Einkommen über oder unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) – da sie generell von der Versicherungspflicht befreit sind.

(6) Selbständige, die in ein Angestelltenverhältnis wechseln, deren Arbeitsentgelt voraussichtlich aber oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) liegt, sind sofort versicherungsfrei.

Erläuterungen inkl. Beispiele finden Sie auch in der TK-Broschüre Krankenversicherungsfreiheit.

 

Weitere Infos finden Sie in unseren FAQs unter
"Grundlagen der PKV" bzw. "JAEG: Wechsel in PKV ab welchem Einkommen".

 

Wenn Sie über einen Wechsel in die PKV nachdenken, dann beachten Sie bitte folgendes:

  • Leistung hat ihren Preis
  • Premium-Tarife mit hochwertigen Leistungen gibt es nicht für 59 Euro im Monat
  • Informieren Sie sich über den Versicherer, die angebotenen Leistungen und das Kleingedruckte
  • Nehmen Sie sich Zeit für eine qualifizierte Beratung durch einen ausgewiesenen Experten

 

Sie haben Fragen und /oder benötigen eine Beratung?
Sie erreichen uns unter Tel.: 07125 – 155 861 oder info@pkv-vorteile.de

 

Getreu dem Motto “Leistung statt Lücken” empfehlen wir nur ausgesuchte Gesellschaften, d.h. im Umkehrschluss nicht alle der am Markt aktiven privaten Krankenversicherer werden auch von uns vermittelt.

Profitieren Sie von unserer über 15-jährigen Erfahrung im PKV-Markt.

GKV-Beitrag und AGZ 2024 in €

ist der maximale zu zahlende KV-Beitrag in der GKV 2024 für Versicherte ohne Kinder (nur KV = 843,53 €)

ist der maximale zu zahlende Pflege-Beitrag in der GKV 2024 für Versicherte ohne Kinder (nur Pflege = 175,95 €)

ist der maximale zu zahlende Beitrag in der GKV 2024 für Versicherte ohne Kinder (KV + Pflege = 1019,48 €)

ist der maximale Arbeitgeber-Zuschuss in der GKV 2024 für Versicherte ohne Kinder (KV + Pflege = 525,26 €)

ADRESSE

Schützenstr. 31
72574 Bad Urach

KONTAKT

Marcus Dippold
info@pkv-vorteile.de

HOTLINE

Büro: 07125 155 - 861 Mobil: 0172 711 6160

}

Sie erreichen uns

Mo - Fr:  9:00 - 19:00 od. nach Vereinbarung

Wählen Sie Ihre Berufsgruppe

Erfahren Sie mehr über die für Sie passende PKV …