Gründe für eine Beitragsanpassung (BAP) in der PKV

 

In der privaten Krankenversicherung kommt es zwangsläufig und regelmäßig immer wieder zu Beitragsanpassungen (BAP), also zu Beitragserhöhungen als auch -senkungen. Nachfolgend eine Übersicht der verschiedenen Gründe für Beitragsanpassungen.

 

Gründe für eine Beitragserhöhung

Die Gründe für eine Beitragserhöhung in der privaten Krankenversicherung sind meist auf die folgenden Ursachen zurückzuführen:

  • Höhere Kosten für medizinische Behandlungen als durch den privaten Krankenversicherer eingeplant
  • Höhere Lebenserwartung der versicherten Personen als durch den privaten Krankenversicherer kalkuliert
  • Allgemein steigende Kosten in der Gesundheitswirtschaft durch folgende Faktoren:

 

  1. Demografischer Wandel
  2. Steigende Lebenserwartung
  3. Steigende Arzthonorare
  4. Neue, teurere Medikamente
  5. Neue, teurere Behandlungsmethoden

 

Beitragsgarantien

Einige private Krankenversicherer bieten auch eine sog. Beitragsgarantie, wodurch eine Beitragserhöhung vor einem bestimmten Termin ausgeschlossen ist. Da diese "temporäre" Beitragsgarantie sowohl zeitlich eng befristet als auch nur auf ausgewählte Tarife bezogen ist, verzichten wir auf eine Abbildung dieser Beitragsgarantien, auch vor dem Hintergrund des auslösenden Momentes einer Beitragsanpassung.

 

Auslösendes Moment einer Beitragsanpassung

Jeder private Krankenversicherer bestimmt über die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) selbst, wann er eine Beitragsanpassung vornimmt. Der Versicherer legt somit das auslösende Moment einer Beitragsanpassung in den AVB selbst fest, d.h. als welcher prozentualen Abweichung der kalkulierten von den tatsächlichen Kosten er eine Beitragsanpassung in Abstimmung mit dem Treuhänder für notwendig erachtet. Einige Versicherer legen hier eine Abweichung von 5 Prozent zugrunde, andere bei 7,5 Prozent, manche erst bei 10 Prozent.

 

Beispiel

Legt ein privater Krankenversicherer als auslösendes Moment für eine Beitragsanpassung eine Abweichung von 7,5 Prozent zugrunde, so kann er im jeweiligen Tarif keine Beitragsanpassung durchführen, wenn die tatsächlichen Kosten die kalkulierten Kosten "nur" um 6 Prozent übersteigen.
-> Die logische Folge daraus ist, dass die nächste mögliche Beitragsanpassung zu einem späteren Zeitpunkt daher umso höher ausfällt.

 

Hinweis
Zusätzlich zur Beitragsanpassung sichern sich die private Krankenversicherer über die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) meist auch das Recht sowohl die Selbstbeteiligung (SB) als auch einen vereinbarten Risikozuschlag anzupassen.

Dies hat für Versicherte den unschönen Effekt einer doppelten Beitragsanpassung: Der Versicherer kann nicht nur die Beiträge der Tarife erhöhen sondern zusätzlich auch die tariflich vereinbarte Selbstbeteiligung (SB) und/oder den jeweiligen Risikozuschlag.

 

Generell gilt:
Für die Änderung der Prämien, Prämienzuschläge und Selbstbehalte sowie ihre Überprüfung ist eine Zustimmung durch den jeweiligen Treuhänder notwendig.

Weitere Informationen finden Sie auf dieser Seite "§ 203 VVG: Beitragsanpassungen in der privaten Krankenversicherung (PKV)".

 

Quellen:
(1) PKV-Verband: Die PKV im Sozialrecht
(2) Bundesministerium der Justiz: § 203 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

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