Erleichterungen für privat versicherte Eltern und Pflegende

 

Privat versicherte Arbeitnehmer, die während der Elternzeit Teilzeit arbeiten und ein Gehalt unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze beziehen, haben die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht in der GKV innerhalb einer Frist von 3 Monaten befreien zu lassen. Der Antrag ist bei der Krankenkasse zu stellen, an welche die Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden.

 

Ab dem 31. Dezember 2010 gilt für Beschäftigte, die im Anschluss an die Zeiten des Bezugs von Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Elternzeit oder Pflegezeit ein Beschäftigungsverhältnis aufnehmen, dessen Arbeitszeit auf maximal die Hälfte vergleichbarer Vollbeschäftigte begrenzt ist und welches bei Vollbeschäftigung mit einem Gehalt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze vergütet würde, dass sie sich von der Versicherungspflicht in der GKV befreien lassen können.

 

Weitere Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer seit mindestens fünf Jahren versicherungsfrei wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze war. Zeiten des Bezugs von Erziehungsgeld oder Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Elternzeit oder Pflegezeit werden insoweit angerechnet.

 

Beispiel:
Ein privat versicherter Arbeitnehmer ist seit dem 1. Januar 2006 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei. In der Zeit vom 1. Juli 2008 bis 30. Juni 2011 nimmt er Elternzeit, ohne einer Beschäftigung nachzugehen. Im Anschluss an die Elternzeit nimmt er eine Teilzeittätigkeit mit einem Umfang von 20 Stunden pro Woche und einem Jahresgehalt in Höhe von 25.000,-- Euro auf. Vergleichbare Vollbeschäftigte arbeiten 40 Stunden in der Woche. Der Arbeitnehmer kann sich innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Teilzeittätigkeit von der Versicherungspflicht befreien lassen und privat versichert bleiben.

 

Nicht maßgeblich ist, ob die Teilzeittätigkeit bei demselben Arbeitgeber ausgeübt wird, bei welchem vor der Elternzeit ein Beschäftigungsverhältnis bestand. Nicht von Bedeutung ist darüber hinaus, ob der Arbeitnehmer in den fünf Jahren der Versicherungsfreiheit wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze freiwillig gesetzlich oder privat versichert war.

 

Beispiel:
Ein freiwillig gesetzlich versicherter Arbeitnehmer ist seit dem 1. Januar 2005 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei. In der Zeit vom 1. Juli 2005 bis 31. Dezember 2010 nimmt er wegen der Geburt von zwei Kindern Elternzeit und arbeitet bei Arbeitgeber A Teilzeit. Nach Ablauf der Elternzeit nimmt er eine Teilzeittätigkeit mit einem Umfang von 20 Stunden pro Woche und einem Jahresgehalt in Höhe von 25.000,-- Euro bei Arbeitgeber B auf. Vergleichbare Vollbeschäftigte arbeiten 40 Stunden in der Woche. Der Arbeitnehmer kann sich innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Teilzeittätigkeit von der Versicherungspflicht befreien lassen und in die PKV wechseln.

 


 

Quellen:

(1) PKV-Verband: Das ändert sich 2011 für die PKV
(2) BMG: Bundestag beschließt Reform der Krankenkassen
(3) Bundesgesetzblatt (BGBL): GKV-Finanzierungsgesetz (GKV-FinG)
(4) BMG: Informationspapier zum GKV-Finanzierungsgesetz (GKV-FinG)
(5) BMG: Gesetzentwurf GKV-Finanzierungsgesetz (GKV-FinG)

 

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