Die Beitragsberechnung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)

 

Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ist eine sog. verpflichtende Versicherung für alle Arbeitnehmer, deren Jahreseinkommen unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG / Versicherungspflichtgrenze) liegt. Die Berechnung des Beitrags in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist hierbei von drei Parametern abhängig:

 

  • dem Beitragssatz der Krankenkasse (2024: 14,6% zzgl. Zusatzbeitrag - der Ø Zusatzbeitrag 2024 beträgt 1,7 Prozent)
  • dem Einkommen des Versicherungspflichtigen und 
  • der sog. Beitragsbemessungsgrenze (2024: 5.175 Euro / Monat bzw. 62.100 Euro /Jahr)

 

Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) ist dabei der maximale Betrag des Bruttolohns, von dem in Deutschland Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung bzw. zur gesetzlichen Sozialversicherung höchstens erhoben werden.

Die Beiträge in der GKV werden regelmäßig als Prozentsatz des Einkommens bemessen und das Versicherungsentgelt wird im sog. Umlageverfahren erhoben. Hierbei werden die eingezahlten Beiträge unmittelbar zur Finanzierung der Leistungsberechtigten herangezogen, also an diese wieder ausbezahlt. Die gesetzliche Krankenversicherung bildet per se keine Rückstellungen für wirtschaftlich schwierigere Zeiten.

 

 

Vorteile:

  • Jeder Versicherte zahlt einen Beitrag gemäß seinen Möglichkeiten gemäß dem Solidaritätsprinzip, d.h. der Leistungsanspruch richtet sich nach der Bedürftigkeit und nicht nach dem individuellen Risiko der Versicherten
  • Jeder Versicherte zahlt den gleichen Prozentsatz aus seinem Einkommen und erhält die gleiche Leistung
  • Unter bestimmten Voraussetzungen beitragsfreie Mitversicherung von Ehegatten und Kindern

 

Nachteile:

  • Die Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung steht und fällt mit der Anzahl der abhängig Beschäftigten
  • Das Umlageverfahren bietet derzeit keine Antwort auf die demografische Entwicklung der Gesellschaft in Deutschland
  • Keine Leistungsgarantie in der GKV, sondern mittels Gesetzesänderungen sind die Leistungen jederzeit änderbar
  • Eine Vergleichbarkeit der GKV und PKV ist nur dann gegeben, wenn die gesetzliche Krankenversicherung um eine private Krankenzusatzversicherung ergänzt wird, damit anschließend gleiche Leistungen verglichen werden können

 

Quelle:

(1) BaFin: Rundschreiben 01/2016 (VA), 08.01.2016, abgerufen am 19.01.2016

 

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