Das Tarifwechselrecht der PKV

 

Das Tarifwechselrecht der PKV in andere Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz

Ein privat krankenversicherter Versicherungsnehmer kann vom seinem PKV-Versicherer verlangen, dass dieser seinen Antrag auf einen Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung annimmt.

 


Achtung:
Ein Tarifwechsel nach § 204 VVG erfolgt in einen anderen Tarif beim gleichen Versicherungsunternehmen, d.h. es erfolgt kein Wechsel des PKV-Anbieters! Der Vorteil besteht darin, dass - im Gegensatz zu einem Neuabschluß bei einem anderen Versicherer - die bereits erworbenen Alterungsrückstellungen erhalten bleiben.


 

Die teilnehmenden Unternehmen haben sich im Rahmen der Leitlinien des PKV-Verbandes verpflichtet, wechselwilligen Versicherten entweder:

a) alle Zieltarife aufzuzeigen oder
b) eine Auswahl (!) geeigneter Tarife auf der Basis des vom Verband definierten Anforderungskataloges zu benennen.

Die Einhaltung dieser Auswahlkriterien wird durch unabhängige Wirtschaftsprüfer kontrolliert.

Variante a) würde im Einzelfall bedeuten, dass einige Versicherer mehr als 1.000 Tarifkombinationen anbieten müssten. Für eine übersichtliche Darstellung nutzen vermutlich die meisten privaten Krankenversicherer die Variante b). Damit verbleibt aber die Auswahl der Zieltarife und damit die Steuerungsfunktion – in der Mehrzahl der Fälle – wieder einmal in den Händen der Versicherer.

Wichtig: Kunden können selbst – oder mit professioneller Hilfe eines Vermittlers – ganz gezielt Tarife für einen Wechsel vorgeben.

 

 

Quelle: PKV-Verband

 

Den genauen Wortlaut der gesetzlichen Regelung entnehmen Sie bitte dem § 204 Versicherungsvertragsgesetz (VVG):

 

§ 204 VVG: Tarifwechsel - Das Tarifwechselrecht der PKV in andere Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz

(1) Bei bestehendem Versicherungsverhältnis kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer verlangen, dass dieser

1. Anträge auf Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung annimmt; soweit die Leistungen in dem Tarif, in den der Versicherungsnehmer wechseln will, höher oder umfassender sind als in dem bisherigen Tarif, kann der Versicherer für die Mehrleistung einen Leistungsausschluss oder einen angemessenen Risikozuschlag und insoweit auch eine Wartezeit verlangen; der Versicherungsnehmer kann die Vereinbarung eines Risikozuschlages und einer Wartezeit dadurch abwenden, dass er hinsichtlich der Mehrleistung einen Leistungsausschluss vereinbart; bei einem Wechsel aus dem Basistarif in einen anderen Tarif kann der Versicherer auch den bei Vertragsschluss ermittelten Risikozuschlag verlangen; der Wechsel in den Basistarif des Versicherers unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung ist nur möglich, wenn

a) die bestehende Krankheitskostenversicherung nach dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurde oder
b) der Versicherungsnehmer das 55. Lebensjahr vollendet hat oder das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, aber die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt und diese Rente beantragt hat oder ein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen oder vergleichbaren Vorschriften bezieht oder hilfebedürftig nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch ist oder
c) die bestehende Krankheitskostenversicherung vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurde und der Wechsel in den Basistarif vor dem 1. Juli 2009 beantragt wurde;
ein Wechsel aus einem Tarif, bei dem die Prämien geschlechtsunabhängig kalkuliert werden, in einen Tarif, bei dem dies nicht der Fall ist, ist ausgeschlossen;

2. bei einer Kündigung des Vertrags und dem gleichzeitigen Abschluss eines neuen Vertrags, der ganz oder teilweise den im gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehenen Krankenversicherungsschutz ersetzen kann, bei einem anderen Krankenversicherer

a) die kalkulierte Alterungsrückstellung des Teils der Versicherung, dessen Leistungen dem Basistarif entsprechen, an den neuen Versicherer überträgt, sofern die gekündigte Krankheitskostenversicherung nach dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurde;

b) bei einem Abschluss eines Vertrags im Basistarif die kalkulierte Alterungsrückstellung des Teils der Versicherung, dessen Leistungen dem Basistarif entsprechen, an den neuen Versicherer überträgt, sofern die gekündigte Krankheitskostenversicherung vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurde und die Kündigung vor dem 1. Juli 2009 erfolgte.

Soweit die Leistungen in dem Tarif, aus dem der Versicherungsnehmer wechseln will, höher oder umfassender sind als im Basistarif, kann der Versicherungsnehmer vom bisherigen Versicherer die Vereinbarung eines Zusatztarifes verlangen, in dem die über den Basistarif hinausgehende Alterungsrückstellung anzurechnen ist. Auf die Ansprüche nach den Sätzen 1 und 2 kann nicht verzichtet werden.

(2) Im Falle der Kündigung des Vertrags zur privaten Pflege-Pflichtversicherung und dem gleichzeitigen Abschluss eines neuen Vertrags bei einem anderen Versicherer kann der Versicherungsnehmer vom bisherigen Versicherer verlangen, dass dieser die für ihn kalkulierte Alterungsrückstellung an den neuen Versicherer überträgt. Auf diesen Anspruch kann nicht verzichtet werden.

(3) Absatz 1 gilt nicht für befristete Versicherungsverhältnisse. Handelt es sich um eine Befristung nach § 196 VVG, besteht das Tarifwechselrecht nach Absatz 1 Nummer 1.

(4) Soweit die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung betrieben wird, haben die Versicherungsnehmer und die versicherte Person das Recht, einen gekündigten Versicherungsvertrag in Form einer Anwartschaftsversicherung fortzuführen.

 

Weitere Informationen:

Auch die BaFin befasst sich mit diesem Thema – lesen Sie mehr auf der Seite "BaFin – Tarifwechsel in der PKV".

 

Quelle:
(1) Bundesministerium der Justiz: § 204 VVG: Tarifwechsel

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