BaFin: Die Risiken der Europäischen Krankenversicherung durch EWR-Dienstleister

 

EWR-Dienstleister: Regeln für Versicherer aus anderen Staaten der EU und des Europäischen Wirtschaftsraums


15. Juli 2015
Kaj Hanefeld, BaFin

Jede Person mit Wohnsitz in Deutschland muss nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) bei einem Versicherungsunternehmen, das in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassen ist, eine Krankheitskostenversicherung abschließen und aufrechterhalten. Diese hat bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen.

Grundsätzlich kann auch ein Vertrag bei einem Versicherer aus einem anderen Land der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR-Dienstleister) geeignet sein, diese gesetzliche Versicherungspflicht zu erfüllen. Denn nach der europäischen Dritten Richtlinie Schadenversicherung sind Versicherer, die in einem Mitgliedstaat zugelassen sind, grundsätzlich in der gesamten Gemeinschaft zugelassen.

EWR-Dienstleister
EWR-Dienstleister im Sinne dieses Beitrags sind private Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), die Inländern von ihrem ausländischen Sitz aus Krankenversicherungsschutz gewähren. EWR-Dienstleister werden von den zuständigen Behörden ihres Herkunftsstaats beaufsichtigt. Zusätzlich unterliegen sie bei ihrer Geschäftstätigkeit in Deutschland einer eingeschränkten Aufsicht durch die BaFin gemäß § 110a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG). Diese Aufsicht beschränkt sich auf die Einhaltung der Vorschriften, die dem Schutz des Allgemeininteresses dienen. Diese sind insbesondere im VAG und im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) enthalten.

 

"Mehr Verträge bei EWR-Dienstleistern"

Mehr Verträge bei EWR-Dienstleistern

Seit einiger Zeit beobachtet die BaFin, dass EWR-Dienstleister in Deutschland vermehrt private Krankenversicherungen anbieten. Dabei mag auch eine Rolle spielen, dass Medien wiederholt über solche Angebote berichtet haben.

Der vorliegende Beitrag stellt die wesentlichen gesetzlichen Regelungen dar, die für EWR-Dienstleister gelten, und beleuchtet ihre Auswirkungen und die damit verbundenen Risiken für die Beteiligten – nicht nur für die EWR-Dienstleister selbst, sondern auch für die Versicherungsnehmer und Versicherten sowie für die Versicherungsvermittler. Außerdem werden die Änderungen durch das neue Versicherungsaufsichtsgesetz und deren Auswirkungen auf die Tätigkeit der BaFin dargestellt.

Versicherungsnehmer versus Versicherter
Das Versicherungsrecht unterscheidet zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherten selbst. Der Versicherungsnehmer ist die Person, die den Vertrag abschließt und damit Inhaber der Versicherung ist. Er hat die Pflichten des Vertrags zu erfüllen, wie die Zahlung der Beiträge. Der Versicherte hingegen ist die Person, für die der Versicherungsschutz gilt. Versicherungsnehmer und Versicherter können, müssen aber nicht ein- und dieselbe Person sein.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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