BaFin: Tarifwechsel in der PKV – Rechte für privat Krankenversicherte nach § 204 VVG

 

15. Juli 2015
Hamed Kalakani, BaFin

In der privaten Krankenversicherung (PKV) haben Versicherungsnehmer beziehungsweise Versicherte das Recht, jederzeit in andere, gleichartige Tarife des Versicherungsunternehmens zu wechseln. Dieser Anspruch ist in § 204 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) festgelegt.

Private Krankenversicherer dürfen also den Antrag ihrer Kunden auf einen Tarifwechsel nicht ablehnen, wenn die Voraussetzungen für die begehrte Tarifumstellung vorliegen.

Durch den Tarifwechsel darf der Versicherungsnehmer in Bezug auf die Rechtspositionen, die er bis dahin im Ursprungstarif erlangt hat, nicht benachteiligt werden. Das bedeutet, dass alle erworbenen Rechte und die Alterungsrückstellung angerechnet werden müssen.

Für in der privaten Krankenversicherung Versicherte ist das Tarifwechselrecht in der Praxis von herausragender Bedeutung. Daher kommt dem Wechselrecht auch bei der laufenden Aufsicht ein besonderer Stellenwert zu. Die BaFin, zu deren zentralen Aufgaben der kollektive Verbraucherschutz zählt, achtet sorgfältig darauf, dass Versicherungsnehmer und versicherte Personen in ihrem Recht auf Tarifwechsel nicht systematisch beeinträchtigt werden, etwa indem Versicherer den beantragten Tarifwechsel ablehnen oder verzögern. Auch eine Falschberatung durch den Versicherer kann das Wechselrecht einschränken: Er muss wechselwillige Kunden darüber informieren, dass ein geeigneter Zieltarif existiert.

Tarifwechsel

 

Recht auf Tarifwechsel: Anspruch auf Wechsel in gleichartige Zieltarife unter Anrechnung der bisher erworbenen Rechte und Alterungsrückstellungen.

Bedeutung des Tarifwechselrechts: Schutz vor Beitragserhöhungen des alten Tarifs durch die Möglichkeit, in günstigere Alternativtarife auszuweichen. Wechsel in einen leistungsstärkeren Tarif ebenfalls möglich (Höherversicherung).

 

 

Zweck des Tarifwechselrechts

Zweck des Tarifwechselrechts

Versicherungsnehmer nehmen das Tarifwechselrecht aus verschiedenen Gründen in Anspruch. Ein Wechselmotiv ist etwa der Wunsch des Versicherungsnehmers, in einen höherwertigen Zieltarif zu wechseln, um in den Genuss besonderer Versicherungsleistungen zu kommen, die der Ausgangstarif nicht beinhaltet – zum Beispiel die Erstattung alternativer Heilmethoden oder die Unterbringung in einem Einbettzimmer bei Krankenhausaufenthalten.

Überwiegend ist der Tarifwechsel aber finanziell motiviert. Hier geht es dem Versicherungsnehmer darum, die Prämienlast zu reduzieren, indem er in einen beitragsgünstigeren Tarif wechselt. Die Durchsetzung einer Beitragsreduzierung ist die Hauptfunktion des Tarifwechselrechts, die vor allem in Fällen zum Tragen kommt, in denen der Beitrag für den Ausgangstarif erhöht wird. Den mit der Beitragsanpassung verbundenen finanziellen Nachteil kann der Versicherungsnehmer dadurch abwenden, dass er in einen prämiengünstigeren Alternativtarif wechselt – vorausgesetzt, es existieren solche.

Damit dieser Schutzzweck des Tarifwechselrechts auch und gerade bei Beitragserhöhungen des Ausgangstarifs erreicht werden kann, verpflichtet das Gesetz die privaten Krankenversicherer dazu, bei jeder Prämienerhöhung für eine substitutive Krankenversicherung – also einer Versicherung, die die gesetzliche Krankenversicherung vollständig oder teilweise ersetzt – die betroffenen Versicherungsnehmer auf die Möglichkeit des Tarifwechsels hinzuweisen. Denn nur dann können sie das Tarifwechselrecht auch ausüben. Versicherte, die das 60. Lebensjahr bereits vollendet haben, stuft das Gesetz als besonders schutzwürdig ein. Erhöht der private Versicherer den Beitrag eines über 60-jährigen Versicherten, muss er den Versicherungsnehmer nicht nur pauschal auf die Möglichkeit des Tarifwechsels, sondern zusätzlich bereits vorab auf konkrete Alternativtarife hinweisen, die zu einer Prämienreduzierung führen würden – sofern solche existieren. Der Versicherer muss die über 60-Jährigen dabei auch auf den Basis- und gegebenenfalls den Standardtarif der privaten Krankenversicherung aufmerksam machen.

 

 

 

 

 

 

 

Nachfolgend finden Sie weitere Informationen:

 

 

 

 

Weitere Infos finden Sie auf der Seite: Das Tarifwechselrecht der PKV.

 

Quellen:

(1) BaFin: Tarifwechsel - Rechte für privat Krankenversicherte

 

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