Das Ende der Europäischen Krankenversicherung durch EWR-Dienstleister

 

​Vor mehreren Jahren sorgten mehrere Vermittler für Furore, weil diese die sog. Europäische Krankenversicherung als Übergangslösung für Personen ohne Versicherungsschutz vermittelten um die hierzulande bestehende gesetzliche Krankenversicherungspflicht zu erfüllen. Zusätzlich bot diese Krankenversicherungsform einen Beitragsvorteil, da diese Tarife nach Art der Schadenversicherung (ohne Alterungsrückstellungen) kalkuliert waren.

 

Mit Inkrafttreten des neuen Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) zum 01.01.2016, insbesonderes des § 61 VAG, unterliegen die EWR-Dienstleister der Aufsicht und Kontrolle durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Damit muss die Europäische Krankenversicherung aufgrund der Einordnung als substitutive Krankenversicherung zahlreiche Vorgaben erfüllen, u.a.:
 

  • Kalkulation nach Art der Lebensversicherung (mit Alterungsrückstellungen)
  • einen Basis- und Notlagentarif anbieten sowie
  • keine Kündigung bei Nichtzahlung

 

Da die EWR-Dienstleister diese Anforderungen nicht erfüllen wird mit einem Verbot durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gerechnet.

 

Nachfolgend finden Sie weitere Informationen:

 

 

 

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