Kündigung und Kündigungsfristen in der privaten Krankenversicherung (PKV)

 

Seit Einführung der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung zum 01.01.2009 kann ein PKV-Versicherer einen Vertrag nur im Rahmen weniger Ausnahmen kündigen. Im Umkehrschluss kann aber ein Versicherungsnehmer selbst seinen Vertrag kündigen, um den Anbieter zu wechseln. Eine Kündigung wird jedoch nur wirksam, wenn der Versicherungsnehmer dem bisherigen PKV-Versicherer das Bestehen einer neuen Mitgliedschaft bei einem anderen Versicherungsunternehmen mit einer Mitgliedsbescheinigung nachweist (Folgeversicherungs-nachweis gemäß § 205 Abs. 6 VVG). Bleibt ein solcher Nachweis aus, ist die Kündigung unwirksam und der alte Versicherungsvertrag besteht unverändert fort.

 

Bitte beachten:

Eine private Krankenversicherung sollte erst dann gekündigt werden, wenn die schriftliche Versicherungsbestätigung des neuen Anbieters vorliegt.

 

(1) Ordentliche Kündigung (§ 205 Abs. 1 VVG)

Die ordentliche Kündigung einer privaten Krankenversicherung (PKV) ist - vorbehaltlich einer vereinbarten Mindestversicherungsdauer von 1 oder 2 Jahren je nach Anbieter - grundsätzlich mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Kalender- oder Versicherungsjahres möglich (§ 205 Abs. 1 VVG).

Bei vielen PKV-Unternehmen gilt das Kalenderjahr als Versicherungsjahr, d.h. nach Ende des ersten Versicherungsjahres am 31.12. ist das Kalenderjahr mit dem Versicherungsjahr identisch. In diesen Fällen muss der Versicherungsnehmer die ordentliche Kündigung spätestens bis zum 30.09. mit Wirkung auf den 31.12. aussprechen.

In Fällen, in denen das Versicherungsjahr als Geschäftsjahr vereinbart wurde, läuft der Vertrag stets 12 Monate ab Vertragsbeginn. Hier muss eine ordentliche Kündigung der PKV spätestens 3 Monate vor Vertragsbeginn ausgesprochen werden.

 

Den genauen Wortlaut der gesetzlichen Regelung entnehmen Sie bitte dem § 205 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG):

(1) Vorbehaltlich einer vereinbarten Mindestversicherungsdauer bei der Krankheitskosten- und bei der Krankenhaustagegeldversicherung kann der Versicherungsnehmer ein Krankenversicherungsverhältnis, das für die Dauer von mehr als einem Jahr eingegangen ist, zum Ende des ersten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten kündigen. Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oder Tarife beschränkt werden. ...

 


Download:

Interaktiver Musterbrief zur Kündigung einer bestehenden Privaten Krankenversicherung
 


 

(2) Außerordentliche Kündigung bei einer Beitragserhöhung oder Leistungsverminderung (§ 205 Abs. 4 VVG)

Die außerordentliche Kündigung einer privaten Krankenversicherung (PKV) ist bei einer Beitragserhöhung oder Leistungsverminderung – unabhängig von einer vereinbarten Mindestversicherungsdauer – grundsätzlich mit einer Frist von 2 Monaten nach Zugang der Änderungsmitteilung mit Wirkung für den Zeitpunkt möglich, zu dem die Prämienerhöhung bzw. Leistungsminderung (meist zum 01.01.) wirksam werden soll (§ 205 Abs. 4 VVG).

 

Beispiel (1): Außerordentliche Kündigung zum 31.12.2013
Eine außerordentliche Kündigung ist bis spätestens zum 31.12.2013 möglich, wenn der Versicherer die Beiträge zum 01.01.2014 erhöhen will und die Änderungsmitteilung bis spätestens zum 31.10.2013 dem Versicherungsnehmer zugegangen ist.

 

Beispiel (2): Außerordentliche Kündigung zum 31.01.2014 rückwirkend zum 01.01.2014
Eine außerordentliche Kündigung ist bis spätestens zum 31.01.2014 mit Wirksamkeit zum 01.01.2014 möglich, wenn der Versicherer die Beiträge zum 01.01.2014 erhöhen will und die Änderungsmitteilung bis spätestens zum 30.11.2013 dem Versicherungsnehmer zugegangen ist.

 

Wichtig:

Sollten Sie die Mitteilung des Versicherers über eine Beitragsanpassung nicht erhalten haben, bleibt Ihnen u.U. etwas mehr Zeit für die Kündigung. Spätestens wenn ein höherer Beitrag abgebucht wird sollten Sie unverzüglich handeln, denn eine neue private Krankenversicherung kann i.d.R. nur maximal zwei Monate rückwirkend abgeschlossen werden.

Tipp:

Auch wenn nur ein einzelner Tarif bzw. Baustein der substitutiven privaten Krankenversicherung erhöht wird, kann der gesamte Vertrag gekündigt werden. Dagegen ist eine Beitragserhöhung der privaten Pflegeversicherung kein Kündigungsgrund für den gesamten Vertrag.

 

Den genauen Wortlaut der gesetzlichen Regelung entnehmen Sie bitte dem § 205 Abs. 4 VVG:

...
(4) Erhöht der Versicherer auf Grund einer Anpassungsklausel die Prämie oder vermindert er die Leistung, kann der Versicherungsnehmer hinsichtlich der betroffenen versicherten Person innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Änderungsmitteilung mit Wirkung für den Zeitpunkt kündigen, zu dem die Prämienerhöhung oder die Leistungsminderung wirksam werden soll. ...

 

(3) Außerordentliche Kündigung bei einer Versicherungspflicht in der GKV (§ 205 Abs. 2 VVG)

Die außerordentliche Kündigung einer privaten Krankenversicherung (PKV) ist bei einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) - unabhängig von einer vereinbarten Mindestversicherungsdauer - grundsätzlich mit einer Frist von 3 Monaten rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht möglich. Die Kündigung ist unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer den Eintritt der Versicherungspflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nachweist (§ 205 Abs. 2 VVG bzw. § 13 AVB MB/KK 2009).

Den genauen Wortlaut der gesetzlichen Regelung entnehmen Sie bitte dem § 205 Abs. 2 VVG:

...
(2) Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes kranken- oder pflegeversicherungspflichtig, kann der Versicherungsnehmer binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht eine Krankheitskosten-, eine Krankentagegeld- oder eine Pflegekrankenversicherung sowie eine für diese Versicherungen bestehende Anwartschaftsversicherung rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht kündigen. Die Kündigung ist unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer den Eintritt der Versicherungspflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nachweist, nachdem der Versicherer ihn hierzu in Textform aufgefordert hat, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Versäumung dieser Frist nicht zu vertreten. Macht der Versicherungsnehmer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, steht dem Versicherer die Prämie nur bis zu diesem Zeitpunkt zu. Später kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis zum Ende des Monats kündigen, in dem er den Eintritt der Versicherungspflicht nachweist. Der Versicherungspflicht steht der gesetzliche Anspruch auf Familienversicherung oder der nicht nur vorübergehende Anspruch auf Heilfürsorge aus einem beamtenrechtlichen oder ähnlichen Dienstverhältnis gleich. ...

Die Kündigung der PKV aufgrund einer gesetzlichen Versicherungspflicht nach § 205 Abs. 2 VVG wurde in die allg. Versicherungsbedingungen der privaten Krankenversicherung übernommen - vgl. Musterbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung.

 

Fazit:

a) Die Kündigung der PKV aufgrund einer gesetzlichen Versicherungspflicht ist rückwirkend bis 3 Monate nach Eintritt der Versicherungspflicht möglich.

b) Die Kündigung ist unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer den Eintritt der Versicherungspflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nachweist, nachdem der Versicherer ihn hierzu in Textform aufgefordert hat.

c) Eine spätere Kündigung des Versicherungsverhältnisse ist zum Ende des Monats möglich, in dem der Eintritt der Versicherungspflicht nachgewiesen wird.

d) Bei Versäumnis der Kündigungsfrist steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Ende des Versicherungsvertrages zu.

 

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Anwartschaft (AWV) als Alternative zur Kündigung

Als Alternative zur außerordentlichen Kündigung bei einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) besteht die Möglichkeit die bisherige Krankenvollversicherung in eine sog. Anwartschaft (AWV) umzuwandeln.

Dabei ermöglicht die Anwartschaft die spätere Rückkehr in die Krankenvollversicherung. Der Versicherte erwirbt mit der Anwartschaft das Recht, dass bestimmte Vertragsbestandteile bzw. Tarife erhalten bleiben. Während einer Anwartschaft ruht der Vertrag der privaten Krankenversicherung (PKV) und die versicherte Person hat keinen Versicherungsschutz (Leistungsfreiheit des PKV-Versicherers).

 

Man unterscheidet dabei zwischen der kleinen und der großen Anwartschaft:

Die sog. "Kleine Anwartschaft" wird ohne Berücksichtigung des Eintrittsalters vereinbart und es werden während dieser Zeit keine Alterungsrückstellungen gebildet. Die kleine Anwartschaft befreit den Versicherten lediglich von der Pflicht einer erneuten Gesundheitsprüfung. Bei der sog. Wiederinkraftsetzung (Wikra) der in Anwartschaft gesetzten Tarife wird dann das zu diesem Zeitpunkt erreichte neue Eintrittsalter zu Grunde gelegt - der neue Beitrag wird also deutlich über dem früheren Beitrag liegen.

Die sog. "Große Anwartschaft" wird mit Berücksichtigung des Eintrittsalters vereinbart und es werden während dieser Zeit Alterungsrückstellungen gebildet. Bei der sog. Wiederinkraftsetzung (Wikra) der in Anwartschaft gesetzten Tarife wird das frühere Eintrittsalter zu Grunde gelegt.
Vorteilhaft bei einer Wiederinkraftsetzung (Wikra) ist die größere Nähe zum ursprünglichen Beitrag. Allerdings ist für die große Anwartschaft auch ein höherer Beitrag fällig. Nachteilig ist anzumerken, dass bei einer späteren Kündigung der AWV aufgrund eines dauerhaften Einkommens unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze), sämtliche höheren bezahlten Beiträge unwiderruflich verloren sind.

 

Private Zusatzversicherung als Alternative zur Kündigung

Ist bei einer außerordentlichen Kündigung aufgrund einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bereits absehbar, dass eine spätere Rückkehr in die private Krankenversicherung (PKV) auszuschließen ist, kann die Krankenvollversicherung auch in eine private Zusatzversicherung umgewandelt werden - unter Berücksichtigung der bereits gebildeten Alterungsrückstellungen.

 

Download:

Interaktiver Musterbrief zur Kündigung einer bestehenden Privaten Krankenversicherung

 

Quellen:
(1) Versicherungsvertragsgesetz: § 205 Abs. 2 VVG
(2) PKV-Verband: Was ist eine Anwartschaftsversicherung (AWV)?
(3) PKV-Verband: Musterbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 2009)

 

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