Folgeversicherungsnachweis

 

Die Kündigung einer privaten Krankenversicherung (PKV) wird nur dann wirksam, wenn diese dem Versicherer innerhalb der gesetzlichen Kündigungsfrist zugeht UND der Versicherungsnehmer dem bisherigen PKV-Versicherer das Bestehen einer neuen Mitgliedschaft bei einem anderen Versicherungsunternehmen mit einer Mitgliedsbescheinigung nachweist (sog. Folgeversicherungsnachweis gemäß § 205 Abs. 6 VVG).

 

Bleibt ein solcher Nachweis aus, ist die Kündigung unwirksam und der alte Versicherungsvertrag besteht unverändert fort!

 

Der genaue Wortlaut des § 205 Abs. 6 VVG lautet wie folgt:

6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 5 kann der Versicherungsnehmer eine Versicherung, die eine Pflicht aus § 193 Abs. 3 Satz 1 erfüllt, nur dann kündigen, wenn er bei einem anderen Versicherer für die versicherte Person einen neuen Vertrag abschließt, der dieser Pflicht genügt. Die Kündigung wird nur wirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Monaten nach der Kündigungserklärung nachweist, dass die versicherte Person bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist; liegt der Termin, zu dem die Kündigung ausgesprochen wurde, mehr als zwei Monate nach der Kündigungserklärung, muss der Nachweis bis zu diesem Termin erbracht werden." ...

 

Krankenversicherungspflicht

In diesem Zusammenhang ist auch die Allgemeine Krankenversicherungspflicht gemäß § 193 Abs. 3 VVG zu beachten, wonach jede Person mit Wohnsitz im Inland verpflichtet ist, eine Krankenversicherung abzuschließen und aufrechtzuerhalten.

 

Der genaue Wortlaut des § 193 VVG lautet wie folgt:

(3) Jede Person mit Wohnsitz im Inland ist verpflichtet, bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen für sich selbst und für die von ihr gesetzlich vertretenen Personen, soweit diese nicht selbst Verträge abschließen können, eine Krankheitskostenversicherung, die mindestens eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung umfasst und bei der die für tariflich vorgesehene Leistungen vereinbarten absoluten und prozentualen Selbstbehalte für ambulante und stationäre Heilbehandlung für jede zu versichernde Person auf eine betragsmäßige Auswirkung von kalenderjährlich 5.000 Euro begrenzt ist, abzuschließen und aufrechtzuerhalten; für Beihilfeberechtigte ergeben sich die möglichen Selbstbehalte durch eine sinngemäße Anwendung des durch den Beihilfesatz nicht gedeckten Vom-Hundert-Anteils auf den Höchstbetrag von 5.000 Euro. Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht für Personen, die
 

1. in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder versicherungspflichtig sind oder
2. Anspruch auf freie Heilfürsorge haben, beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche haben im Umfang der jeweiligen Berechtigung oder
3. Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben oder
4. Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechsten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind für die Dauer dieses Leistungsbezugs und während Zeiten einer Unterbrechung des Leistungsbezugs von weniger als einem Monat, wenn der Leistungsbezug vor dem 1. Januar 2009 begonnen hat.
 
Ein vor dem 1. April 2007 vereinbarter Krankheitskostenversicherungsvertrag genügt den Anforderungen des Satzes 1. ...

 

Download:

Interaktiver Musterbrief zur Kündigung einer bestehenden Privaten Krankenversicherung

 

Quellen:

(1) Bundesministerium der Justiz: § 193 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
(2) Bundesministerium der Justiz: § 205 Abs. 6 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

 

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