Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung

 

Berlin, 30. Juli 2013

Das „Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung" tritt am 1. August 2013 in Kraft. Durch das Gesetz werden Versicherten in bestimmten Fällen die Beitragsschulden erlassen. In der gesetzlichen Krankenversicherung werden die Säumniszuschläge von 5 Prozent auf 1 Prozent reduziert. In der privaten Krankenversicherung wird ein Notlagentarif für säumige Beitragszahler eingeführt.

Dazu erklärt Bundesgesundheitsminister Daniel Bahr:

Jeder in Deutschland soll einen Krankenversicherungsschutz für die notwendigen Leistungen haben, unabhängig von Vorerkrankungen, Alter, Geschlecht und Einkommen. Selbstverständlich müssen dafür auch Beiträge gezahlt werden. Das erwartet die Solidargemeinschaft. Doch leider sind ehemals nicht Versicherte seit Einführung der Versicherungspflicht in einen Strudel aus hohen Säumniszuschlägen und Beitragsschulden geraten. Diesen Menschen wollen wir helfen, die Beitragszahlung aufzunehmen und in einen Versicherungsschutz zurückkehren. Privat Krankenversicherten zeigen wir mit dem Notlagentarif einen Weg auf, wie auch sie einen bezahlbaren Krankenversicherungsschutz haben können. Für die Betroffenen ist diese Regelung eine große Erleichterung."

 

Nachfolgend die Regelungen im Einzelnen und ausgewählte Beispiele:

 

Neuregelungen für den Bereich der privaten Krankenversicherung (PKV)

 

Nichtversicherte, die der privaten Krankenversicherung (PKV) zuzuordnen sind und trotz bestehender Versicherungspflicht in der PKV (seit dem 1.1.2009) bisher noch keinen Vertragsabschluss verlangt haben, können bis zum 31. Dezember 2013 einen Vertragsabschluss verlangen, ohne dass dafür ein ansonsten erforderlicher Prämienzuschlag berechnet wird. Damit wird für bislang nicht versicherte Personen der Zugang zur privaten Krankenversicherung erleichtert.

Zudem wird in der PKV ein Notlagen-Tarif für säumige Beitragszahler eingeführt. Die Umstellung in den Notlagentarif erfolgt nach Abschluss eines gesetzlich festgelegten Mahnverfahrens. Der Notlagentarif enthält einen reduzierten Leistungsumfang, in dem vor allem die Akutversorgung sichergestellt ist. Die gesundheitlichen Belange von im Notlagen-Tarif versicherten Kindern und Jugendlichen werden besonders berücksichtigt.

Mit der Einführung des Notlagen-Tarifs wird der Abbau von Beitragsschulden für die Betroffenen erleichtert und das Rückkehrrecht in den ursprünglichen Tarif gestärkt. Denn bisher sah das Gesetz vor, dass säumige Beitragszahler nach 12 Monaten Beitragsrückstand in den Basistarif überführt werden, wodurch sich die Beitragslast für den Einzelnen erhöhte. Diese Personen werden ab dem 1. August – auch rückwirkend – in den Notlagentarif überführt, so dass nicht nur zukünftige, sondern auch die bereits aufgelaufenen Beitragsschulden aufgrund der zu erwartenden deutlich niedrigeren Prämie im Notlagentarif in der Regel deutlich reduziert werden.

Der Notlagen-Tarif ist ein Tarif für vorübergehende finanzielle Notlagen: Menschen, die aufgrund einer akuten finanziellen Notlage ihren Beitrag zur PKV nicht entrichten können, soll damit die Möglichkeit gewährt werden, die Beitragslast für einen begrenzten Zeitraum spürbar zu reduzieren. Wenn es ihnen wieder besser geht und sie die ausstehenden Beiträge beglichen haben, haben sie einen Anspruch darauf, wieder in ihren vorherigen Tarif zu wechseln. Alterungsrückstellungen werden während der Zeit im Notlagentarif nicht aufgebaut.

Die privaten Krankenversicherungsunternehmen müssen ihre Versicherten umfassend über den Notlagen-Tarif informieren. Sie müssen auch auf die Folgen hinweisen, dass während der Versicherungszeit im Notlagentarif keine Alterungrückstellungen gebildet werden.

Weiterhin gelten die finanziellen Erleichterungen für hilfebedürftige Versicherte: Privat krankenversicherte Personen, die hilfebedürftig im Sinne des Sozialgesetzbuchs (SGB II oder SGB XII) sind oder durch die Zahlung des Krankenversicherungsbeitrags hilfebedürftig würden, können in den Basistarif wechseln – dessen Leistungen sind nach Art und Umfang mit der GKV vergleichbar. Im Basistarif gilt für sie ein halbierter Versicherungsbeitrag, aktuell maximal rund 305 Euro. Können hilfebedürftige Personen auch diesen halbierten Beitrag nicht aufbringen, beteiligt sich der Grundsicherungs- / Sozialhilfeträger im erforderlichen Umfang an dem Versicherungsbeitrag bzw. übernimmt ihn vollständig.

In der Praxis können sich folgende Fallkonstellationen ergeben. Individuell kann es zu anderen Fallkonstellationen kommen, die mit dem privaten Krankenversicherungsunternehmen besprochen werden sollten.

 

Beispiel 1: Eine Person, die bereits privat versichert ist, zahlt ihre Beiträge nicht oder nur unregelmäßig.

Bei privat Versicherten, die Beiträge nicht oder nicht vollständig entrichten, werden die Verträge ruhend gestellt. Ihnen werden dann nur noch die Kosten für Leistungen der Akutversorgung (inkl. Schwangerschafts- und Mutterschaftsleistungen) erstattet. Nach altem Recht würden sie weiter Monat für Monat hohe Beitragsschulden anhäufen. Das Gesetz sieht nun vor, dass diese Personen zum 1. August in den sogenannten Notlagentarif der PKV überführt werden. Der Beitrag ist hier deutlich niedriger und soll nach Angaben der PKV etwa 100 bis 125 Euro pro Monat betragen. Wenn der Versicherte nicht widerspricht, wird der Vertrag auch rückwirkend in den Notlagen-Tarif umgestellt. Damit werden auch die bereits angehäuften Beitragsschulden deutlich reduziert.

 

Beispiel 2: Eine bislang nicht versicherte Person, die der Versicherungspflicht in der PKV unterliegt, versichert sich bis zum 31. Dezember 2013.

Seit dem 1.1.2009 besteht auch für die der PKV zuzuordnenden Personen Versicherungspflicht. Wer dieser Pflicht verspätet nachkommt, muss einen einmaligen Prämienzuschlag entrichten, dessen Höhe vom Beitrag und der Dauer der Nichtzahlung abhängt. Der Zuschlag kann eine Höhe von bis zu 15 Monatsbeiträgen umfassen. Durch das Gesetz wird nun dieser Prämienzuschlag dann erlassen, wenn Versicherte noch bis zum 31. Dezember 2013 einen Krankenversicherungsvertrag beantragen.

Die Person wird also – trotz verspäteter Versicherungspflicht – so behandelt, als ob sie erst jetzt der Versicherungspflicht unterläge.

 

Beispiel 3: Eine bislang nicht versicherte Person, die eigentlich der Versicherungspflicht in der PKV unterliegt, versichert sich nach dem 31. Dezember 2013.

Ab 1. Januar 2014 gilt wieder, dass im Fall des verspäteten Abschlusses eines Krankenversicherungsvertrags in der PKV ein einmaliger Prämienzuschlag zu entrichten ist, dessen Höhe sich an der Dauer der Nichtversicherung orientiert (insgesamt bis zu 15 Monatsbeiträge). Das Gesetz erleichtert es Betroffenen, mit dem Versicherungsunternehmen Stundungsregelungen zu vereinbaren.

 

Quellen:
(1) BMG: Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung tritt am 1. August in Kraft
(2) BMG: PM - Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung tritt am 1. August in Kraft
(3) BMG: Fallkonstellationen in der GKV
(4) BMG: Fallkonstellationen in der PKV
(5) PKV-Verband: Allg. Versicherungsbedingungen (AVB) Notlagen-Tarif NLT 2013
(6) Privatpatient von A bis Z: Notlagen-Tarif
(7) Wikipedia: Krankenversicherung in Deutschland - Allgemeine Krankenversicherungspflicht
(8) Bundesministerium der Justiz: § 193 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

 

Download:
(1) PKV-Verband: Allg. Versicherungsbedingungen (AVB) Notlagen-Tarif NLT 2013

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