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Der Notlagen-Tarif (NLT) in der privaten Krankenversicherung (PKV)
Mit dem seit dem 01.08.2013 in Kraft getretenen „Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung" werden Versicherten in bestimmten Fällen die Beitragsschulden erlassen. In der gesetzlichen Krankenversicherung werden die Säumniszuschläge von 5 Prozent auf 1 Prozent reduziert. In der privaten Krankenversicherung wird ein Notlagentarif für säumige Beitragszahler eingeführt.
Der Notlagen-Tarif (NLT)
Der Notlagen-Tarif nach § 12h VAG ist ein Tarif für Versicherte in vorübergehenden finanziellen Notlagen. In ihn können Versicherte umgestellt werden, die trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung in einem Zeitraum von sechs Monaten keine Beiträge gezahlt haben. Säumige Beitragszahler können – wenn sie dem nicht widersprochen haben – auch rückwirkend in diesen Tarif gruppiert werden. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Ruhendstellung des Vertrages:
- Versicherte Personen, die sich am 01.08.2013 aufgrund von Zahlungsverzug im Ruhen befinden und die, die ab dem 01.08.2013 nach Durchlauf des neu geregelten Mahnverfahrens ins Ruhen fallen, werden in den Notlagen-Tarif (NLT) umgestellt
- Der Notlagentarif kann nicht im Neugeschäft angeboten werden
- Eine Umstellung nach § 204 VVG (Tarifwechselrecht) in und aus dem Notlagen-Tarif (NLT) ist ausgeschlossen
Leistungen des Notlagen-Tarifs (NLT)
- Der Notlagen-Tarif ist ein verbandseinheitlicher Tarif
- Der NLT erstattet Leistungen zur Behandlung von akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft
- Kinder und Jugendliche erhalten darüber hinaus Aufwendungen für Vorsorgeuntersuchungen nach gesetzlich eingeführten Programmen und empfohlene Schutzimpfungen erstattet
- Im Notlagen-Tarif werden keine Alterungsrückstellungen gebildet. Dies ist zur Entlastung der übrigen, vertragstreuen Versicherten notwendig. Die bereits aufgebaute Alterungsrückstellung geht dabei nicht verloren. Zwar wird sie teilweise zur Beitragsminderung im Notlagen-Tarif angerechnet, im Übrigen bleibt sie aber für die spätere Rückkehr des Versicherten in den Normaltarifen geparkt und wird dort verzinst. Wenn alle Beitragsschulden, Säumniszuschläge und Mahngebühren zurückgezahlt sind, wird der Vertrag ab dem übernächsten Monat automatisch im alten Tarif fortgesetzt
- Der Notlagen-Tarif (NLT) ist als Tarif für "Normalversicherte" mit 100 % Leistungsumfang (NLTN) und als Tarif für Beihilfeberechtigte mit den prozentualen Erstattungssätzen 20, 30 und 50 Prozent (NLTB) verfügbar
- Der NLT ist als Unisex-Tarif kalkuliert und kostet für jeden Kunden – egal ob jung oder alt – den gleichen Beitrag (Uniage-Kalkulation)
- Tarif NLTN für Normalversicherte und Beihilfeberechtigte ohne Beihilfeanspruch 79,14 EUR
- Tarif NLTB 20 für Beihilfeberechtigte mit 80 % Beihilfeanspruch 15,83 EUR
- Tarif NLTB 30 für Beihilfeberechtigte mit 70 % Beihilfeanspruch 23,74 EUR
- Tarif NLTB 50 für Beihilfeberechtigte mit 50 % Beihilfeanspruch 39,57 EUR
- Verträge, die am 01.08.2013 ruhen, gelten rückwirkend ab Ruhensbeginn als in den Notlagen-Tarif (NLT) umgestellt
- Damit wird rückwirkend ab dem Tag des ursprünglichen Ruhensbeginns lediglich der Beitrag des NLT geschuldet (allerdings der komplette NLT-Beitrag ohne Anrechnung der Alterungsrückstellungen; die Anrechnung der Rückstellungen wird erst ab dem 01.08.2013 vorgenommen). Erbrachte Leistungen werden jedoch nicht rückabgewickelt.
- Diese rückwirkende Umstellung in den Notlagen-Tarif (NLT) reduziert den geschuldeten Beitragsrückstand deutlich
- Versicherte mit aufgelaufenen Beitragsschulden erhalten eine realistische Chance die Beitragsrückstande zu tilgen und wieder in die laufende Beitragszahlung einzutreten
- Anwendung des ab 01.08.2013 neu eingeführten 2-stufigen Mahnverfahrens
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Erste Mahnung: Wenn der Kunde mit Prämienanteilen in der Höhe von zwei Monatsbeiträgen im Rückstand ist
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Zweite Mahnung: Ist der Rückstand zwei Monate nach Zugang der ersten Mahnung noch höher als ein Monatsbeitrag, erfolgt eine zweite Mahnung. Es erfolgt ein Hinweis auf das mögliche Ruhen.
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Ruhen: Ist der Rückstand einen Monat nach Zugang der zweiten Mahnung größer als ein Monatsbeitrag, ruht das Versicherungsverhältnis ab dem ersten Tag des nachfolgenden Monats. Tarife, die nicht der Erfüllung der Versicherungspflicht dienen, werden zu diesem Zeitpunkt gekündigt.
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Umstellung in den Notlagen-Tarif (NLT): Solange der Versicherungsvertrag ruht, gilt der Notlagen-Tarif (NLT) als versichert
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Bis zur Umstellung in den NLT dauert das neue Mahnverfahren insgesamt ca. 6 Monate und beinhaltet nun zwei Mahnungen
- Nach dem vollständigen Ausgleich der Rückstände einschließlich aller Kosten und Säumniszuschläge, erfolgt zum Ersten des übernächsten Monats die Rückumstellung aus dem Notlagen-Tarif (NLT) in den ursprünglichen Tarif
- Alle vor dem Notlagentarif getroffenen Vereinbarungen (Selbstbehalte, Höchstsätze, Risikozuschläge oder Optionsrechte) sind wieder gültig
- Alterungsrückstellungen, die in den NLT transferiert wurden, werden wieder im Ursprungstarif berücksichtigt; dies gilt auch für "geparkte" Rückstellungen, die im NLT nicht angerechnet wurde
- Der Beitrag in den Ursprungstarifen kann sich entsprechend erhöhen, da während der Versicherungsdauer im NLT keine zusätzlichen Alterungsrückstellungen aufgebaut werden
Quellen:
(1) Privatpatient von A bis Z: Notlagen-Tarif
(2) Signal Iduna: Newsletter 09/2013 Krankenversicherung; (Stand: 09/2013)
(3) Bundesministerium der Justiz: § 12h Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
(4) PKV-Verband: Allg. Versicherungsbedingungen (AVB) Notlagen-Tarif NLT 2013
(5) BMG: Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung tritt am 1. August in Kraft
(6) BMG: PM - Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung tritt am 1. August in Kraft
(7) BMG: Fallkonstellationen in der GKV
(8) BMG: Fallkonstellationen in der PKV
(9) Wikipedia: Krankenversicherung in Deutschland - Allgemeine Krankenversicherungspflicht
(10) Bundesministerium der Justiz: § 193 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
Download:
(1) PKV-Verband: Allg. Versicherungsbedingungen (AVB) Notlagen-Tarif NLT 2013