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Höchstbeiträge der GKV 1970 – 2024

Der zu zahlende monatliche Beitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wird anhand des Einkommens berechnet. Die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung spielt dabei eine wichtige Rolle – sowohl für Pflicht- als auch für freiwillig Versicherte der GKV.

Die Beitragsbemessungsgrenze legt fest, bis zu welcher Höhe das Einkommen bei der Beitrags­berechnung des Krankenkassenbeitrags berücksichtigt wird. Ein Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze wird bei der Berechnung des GKV-Beitrags dementsprechend nicht berücksichtigt.


Update 17.10.2023 Neuer GKV-Höchstbeitrag ab 2024

Durch die Erhöhung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes sowie der Beitragsbemessungsgrenze zum 01.01.2024 erhöht sich der maximal zu zahlende Beitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).

Der maximale Beitrag für Pflicht- und freiwillig Versicherte der GKV sieht 2024 wie folgt aus:

  • Höchstbeitrag 2024 der GKV: 1.019,48 Euro / Monat – für GKV-Versicherte mit Kinder
  • Höchstbeitrag 2024 der GKV: 1.050,53 Euro / Monat – für GKV-Versicherte ohne Kinder

Der GKV-Beitrag berechnet sich aus folgenden Komponenten:

  • allg. Beitragssatz der GKV 14,6 Prozent
  • individueller Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkasse
  • der durchschnittliche Zusatzbeitrag liegt 2024 bei 1,7 Prozent
  • der Beitragsbemessungsgrenze 2024 mit 5.175,00 € / Monat

 

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Mehr als 1.000 € für GKV-Höchstbeitrag

Die Beiträge für gesetzlich Krankenversicherte steigen von Jahr zu Jahr. Der Anstieg des GKV-Höchstbeitrags auf über 1.000 Euro / Monat ist vielen GKV-Versicherten oftmals gar nicht so richtig bewusst, da Angestellte einen Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung erhalten und den eigentlichen Brutto-Beitrag nicht wahrnehmen.

Wechsel in die PKV

Ein Wechsel in die private Krankenversicherung (PKV) kann sich lohnen, denn die zu zahlenden Beiträge können – und das bei besseren Leistungen – deutlich günstiger sein. Für einen Beitrag um die 1.000 Euro erhält man in der PKV einerseits Premium-Leistungen (sofern man den richtigen Anbieter wählt) und profitiert andererseits von den garantierten Leistungen der PKV.

In der PKV lässt sich der persönliche Gesundheitsschutz aus einer Vielzahl Tarifen individuell zusammenstellen. Die Leistungen der privaten Krankenversicherer unterscheiden sich dabei deutlich. In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind rund 95% der Leistungen gleich, die Krankenkassen unterscheiden sich nur in den Satzungsleistungen.

Medizinischer Fortschritt in GKV und PKV

Während die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gemäß SGB V nur “ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein dürfen”, garantiert die PKV unkürzbare Leistungen auf dem neuesten medizinischen Stand.

Privatversicherte können sich auf die unbegrenzte Teilhabe am medizinischen Fortschritt verlassen während GKV-Versicherte nur die Leistungen erhalten, die der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) im Leistungskatalog beschlossen hat. Daher ist die Teilhabe am medizinischen Fortschritt je nach Versicherungsstatus – GKV oder PKV – im höchsten Maße unterschiedlich.

Merke: Die PKV leistet, wenn medizinisch notwendig – die GKV erst nach Genehmigung!

Ein Wechsel in die PKV kann sich lohnen – allerdings sollte vor einem Wechsel in einer Beratung die Vor- und Nachteile der GKV und PKV gegenübergestellt werden.



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Die Tabelle zeigt den GKV-Höchstbeitrag für Familien mit Kindern (1.019,48 € / Monat).
Weitere Infos und Werte finden Sie auf der Seite “Wer kann in die PKV wechseln“.

 

 

Höchstbeiträge der gesetzlichen Krankenversicherung

 

JahrBBGJAEGmax. KV*max. PPV** KV+PPV
20245175,005775,00843,53207,001019,48
20234987,505550,00807,98169,58977,56
20224837,505362,50769,16164,48933,64
20214837,505362,50769,16159,64928,80
20204687,505212,50735,94154,69890,63
20194537,505062,50703,31149,74853,05
20184425,004950,00690,30123,90814,20
20174350,004800,00682,95121,80804,75
20164237,504687,50665,29110,18775,46
20154125,004575,00639,38107,25746,63
20144050,004462,50627,7593,15720,90
20133937,504350,00610,3190,56700,88
20123825,004237,50592,8884,15677,03
20113712,504125,00575,4481,68657,11
20103750,004162,50558,7582,50641,25
20093675,004050,00569,6380,85650,48
20083600,004012,50536,4070,20606,60
20073562,503975,00527,2569,47596,72
20063562,503937,50505,8869,47575,34
20053525,003900,00500,5568,74569,29
20043487,503862,50495,2359,29554,51
20033450,003825,00493,3558,65552,00
20023375,003375,00472,5057,38529,88
20013336,163336,18453,7356,71510,44
20003297,833297,83448,5056,06504,57
19902415,852415,85301,980,00301,98
19801610,571610,57183,600,00183,60
1970613,55613,5550,310,0050,31

* der max. KV-Beitrag beinhaltet den jeweiligen durchschnittlichen GKV-Zusatzbeitrag
** max. PPV-Wert für GKV-Versicherte ohne (!) Kinder

 

Wichtige Hinweise

(a) 2005: Einführung eines Zusatzbeitrags in Höhe von 0,9 Prozent zum 01.07.2005 (Zuschlag für Zahnersatz und Krankengeld/Lohnfortzahlung)

(b) Der einheitliche Beitragssatz der Jahre 2009 – 2014 beinhaltet den Zusatzbeitrag von 0,9 Prozent

(c) Ab dem 01.01.2015 beinhaltet der einheitliche Beitragssatz keinen Zusatzbeitrag, da dieser kassenindividuell festgelegt wird. Stattdessen wird mit dem durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz 2015 von 0,9 Prozent kalkuliert.

 

Hinweise zur Beitragsbemessungsgrenze

 

(1) Bedeutung für die PKV
Die Beitragsbemessungsgrenze ist auch für die PKV maßgegend: einerseits wird mit dieser der maximal zu zahlende Beitrag im Basistarif der PKV begrenzt. Andererseits ergibt sich aus der Beitragsbemessungsgrenze auch der Höchstzuschuss des Arbeitsgebers zum PKV-Beitrag für Arbeitnehmer.

(2) Selbständige
Bei der Berechnung des Einkommens von Selbständigen als Freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) werden nicht nur die Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit berücksichtigt, sondern auch Einnahmen aus Vermietung, Verpachtung und Zinserträgen (aus Kapitalanlagen) herangezogen.

 

Beitragssatz der GKV

Zum 01.01.2015 wurde der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung von 15,5 Prozent auf 14,6 Prozent abgesenkt. Zusätzlich erhalten die gesetzlichen Krankenkassen ihre Beitragsautonomie zurück und können ab dem 01.01.2015 einen kassenindividuellen, prozentualen Zusatzbeitrag erheben, den das versicherte Mitglied der Krankenkasse allein zu zahlen hat. Den Zusatzbeitrag erheben alle Krankenkassen, die mit den Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht auskommen.

 

Änderungen ab dem 01.01.2019

Ab dem 01.01.2019 werden die Beiträge wieder komplett paritätisch finanziert, d.h. die Zusatzbeiträge der GKV werden wieder hälftig von Arbeitnehmern und Arbeitgebern bzw. Rentnern und Rentenversicherung getragen. Bisher mussten GKV-Mitglieder den Zusatzbeitrag allein aufbringen.

Für das Jahr 2024 hat das Bundesgesundheitsministerium den durchschnittlichen Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) auf 1,7 Prozent (2023: 1,6 %) erhöht. Damit steigt der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz auf 16,3 Prozent.

 

Sonderkündigungsrecht

Mit der Einführung der Beitragsreform in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zum 01.01.2015 erhalten alle Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen ein Sonderkündigungsrecht, sofern die jeweilige Krankenkasse einen Zusatzbeitrag einführt oder erhöht. Im Rahmen des Sonderkündigungsrechtes muss die Kündigung bis zum Ablauf des Monats erklärt werden, für den die Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erstmals erhebt oder ihn erhöht. Die Kündigung wird zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats wirksam. Bis dahin muss das Mitglied den einkommensabhängigen Zusatzbeitrag bezahlen und kann dann in eine andere Krankenkasse wechseln. Die Krankenkassen werden zudem verpflichtet, jedes Mitglied auf den durchschnittlichen Zusatzbeitrag (der womöglich niedriger als der kassenindividuelle ist) und den möglichen Wechsel in eine günstigere Krankenkasse hinzuweisen.

 

Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten
“direkte und indirekte Beitragserhöhungen” sowie “Beitragsentwicklung der GKV und PKV”.

Diese Personen können sich privat versichern

(1) Arbeitnehmer & Angestellte, deren regelmäßiges Jahreseinkommen erstmalig die Jahresarbeitsentgeltgrenze 2023 (66.600 Euro / Jahr bzw. 5.550 Euro/ Monat) übersteigt, scheiden zum 31.12.2023 aus der Versicherungspflicht aus und werden zum 01.01.2024 versicherungsfrei, wenn sie auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze 2024 (69.300 Euro / Jahr bzw. 5.775 Euro/ Monat) überschreiten. Für Folgejahre gelten die jeweiligen Grenzen.

(2) Arbeitgeberwechsel: Wenn Sie den Arbeitgeber wechseln und vorausschauend für die nächsten zwölf Monate ein Jahreseinkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze haben, sind Sie sofort ab Beginn des Beschäftigungsverhältnisses versicherungsfrei. Dieser Zeitpunkt kann jeder Tag im Jahr sein.

(3) Berufsanfänger, deren Arbeitsentgelt voraussichtlich oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) liegt, sind sofort versicherungsfrei.

(4) Personen, die bislang in Deutschland nicht beschäftigt waren, deren Arbeitsentgelt voraussichtlich aber oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) liegt, sind ebenfalls sofort versicherungsfrei.

(5) Beamte und Selbständige können sich jederzeit privat versichern – unabhängig von einem Einkommen über oder unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) – da sie generell von der Versicherungspflicht befreit sind.

(6) Selbständige, die in ein Angestelltenverhältnis wechseln, deren Arbeitsentgelt voraussichtlich aber oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) liegt, sind sofort versicherungsfrei.

Erläuterungen inkl. Beispiele finden Sie auch in der TK-Broschüre Krankenversicherungsfreiheit.

 

Weitere Infos finden Sie in unseren FAQs unter
"Grundlagen der PKV" bzw. "JAEG: Wechsel in PKV ab welchem Einkommen".

 

Wenn Sie über einen Wechsel in die PKV nachdenken, dann beachten Sie bitte folgendes:

  • Leistung hat ihren Preis
  • Premium-Tarife mit hochwertigen Leistungen gibt es nicht für 59 Euro im Monat
  • Informieren Sie sich über den Versicherer, die angebotenen Leistungen und das Kleingedruckte
  • Nehmen Sie sich Zeit für eine qualifizierte Beratung durch einen ausgewiesenen Experten

 

Sie haben Fragen und /oder benötigen eine Beratung?
Sie erreichen uns unter Tel.: 07125 – 155 861 oder info@pkv-vorteile.de

 

Getreu dem Motto “Leistung statt Lücken” empfehlen wir nur ausgesuchte Gesellschaften, d.h. im Umkehrschluss nicht alle der am Markt aktiven privaten Krankenversicherer werden auch von uns vermittelt.

Profitieren Sie von unserer über 15-jährigen Erfahrung im PKV-Markt.

GKV-Beitrag und AGZ 2024 in €

ist der maximale zu zahlende KV-Beitrag in der GKV 2024 für Versicherte ohne Kinder (nur KV = 843,53 €)

ist der maximale zu zahlende Pflege-Beitrag in der GKV 2024 für Versicherte ohne Kinder (nur Pflege = 175,95 €)

ist der maximale zu zahlende Beitrag in der GKV 2024 für Versicherte ohne Kinder (KV + Pflege = 1019,48 €)

ist der maximale Arbeitgeber-Zuschuss in der GKV 2024 für Versicherte ohne Kinder (KV + Pflege = 525,26 €)

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