Privat Krankenversichert: Was passiert bei Arbeitslosigkeit?

 

Die nachfolgende Seite beantwortet Ihnen die häufigsten Fragen zum Thema PKV im Falle einer Arbeitslosigkeit.

 

Was gilt bei Arbeitslosigkeit?

Bei Bezug von Arbeitslosengeld I tritt grundsätzlich eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegepflichtversicherung ein (siehe SGB V: § 5 Abs. 1 Nr. 2 – Versicherungspflicht). Wenn Sie privat krankenversichert sind und arbeitslos werden, müssen Sie daher zurück in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV).

 

1. Außerordentliche Kündigung der PKV bei Arbeitslosigkeit

Bei Eintritt einer gesetzlichen Krankenversicherungspflicht können Sie die private Krankenvollversicherung sowie die Pflegepflichtversicherung außerordentlich innerhalb von drei Monaten (ab Eintritt der Versicherungspflicht) kündigen. Nach Ablauf dieser Frist können Sie die private Krankenversicherung nur zum Ende des Monats kündigen, in dem Sie den Eintritt der Versicherungspflicht nachweisen.

Tarife, deren Leistungen nicht der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen (z.B. eine Pflege-Zusatzversicherung), können nicht außerordentlich gekündigt werden. Sie ergänzen vielmehr den Versicherungsschutz der GKV.
 

Beispiele:

(1) Kündigung innerhalb 3 Monatsfrist
Im Falle einer Arbeitslosigkeit ab dem 01.10.2017 kann eine seit dem 01.01.1999 bestehende private Krankenvollversicherung und Pflegepflichtversicherung bis zum 31.12.2017 rückwirkend zum 30.09.2017 außerordentlich gekündigt werden.

(2) Kündigung nach 3 Monatsfrist
Bei Vorlage des Nachweises einer Versicherungspflicht aufgrund Arbeitslosigkeit am 15.01.2018 kann die private Krankenvollversicherung erst zum 31.01.2018 außerordentlich gekündigt werden.
 

Wichtig

(1) Seit dem 01.07.2000 ist eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der GKV wegen Arbeitslosigkeit nur noch dann möglich, wenn neben einer Krankheitskostenvollversicherung auch eine Krankentagegeldversicherung besteht.

(2) Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen und von Ihnen als Versicherungsnehmer unterschrieben sein. Betrifft die Kündigung volljährige Familienmitglieder, müssen diese die Kündigung ebenfalls unterschreiben.

(3) Zusätzlich zur schriftlichen Kündigung wird einen Nachweis über die Versicherungspflicht benötigt. Diese stellt Ihnen die von Ihnen gewählte gesetzliche Krankenkasse aus.

 

2. Kann ich trotz Arbeitslosengeld I privat versichert bleiben?

Ja. Sie können sich von der Versicherungspflicht in der GKV befreien lassen, wenn Sie in den letzten fünf Jahren vor Ihrer Arbeitslosigkeit nicht gesetzlich krankenversichert waren (siehe SGB V: § 8 Abs. 1 Nr. 1a – Befreiung von der Versicherungspflicht). Die Befreiung muss innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht bei einer gesetzlichen Krankenkasse (GKV) beantragt werden.

 

Wie lange gilt die Befreiung?

Die Befreiung von der Versicherungspflicht gilt nur für den jeweiligen Bezugszeitraum von Leistungen der Bundesagentur für Arbeit. Nehmen Sie nach der Arbeitslosigkeit z. B. eine Tätigkeit als Angestellter mit einem Einkommen unter der Versicherungspflichtgrenze auf, so werden Sie erneut versicherungspflichtig.

Die Befreiung kann nicht widerrufen werden, sie gilt für die gesamte Zeit der Arbeitslosigkeit. Die Bundesagentur für Arbeit zahlt Ihren Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung unmittelbar an Ihr PKV-Unternehmen bis zu der Höhe, die sie auch übernehmen würde, wenn Sie gesetzlich versichert wären.

 

3. Ausnahmen von der Versicherungspflicht in der GKV beim Bezug von Arbeitslosengeld

 

Bezug von Arbeitslosengeld I

Sie werden während einer Arbeitslosigkeit nicht versicherungspflichtig in der GKV und bleiben privat versichert, wenn Sie:

  • 55 Jahre oder älter sind und
  • in den letzten fünf Jahren nicht gesetzlich versichert waren sowie
  • mindestens die Hälfte dieser fünf Jahre versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder als Selbstständiger nicht versicherungspflichtig waren.

 

Die Bundesagentur für Arbeit zahlt Ihren Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung unmittelbar an Ihr PKV-Unternehmen bis zu der Höhe, die sie auch übernehmen würde, wenn Sie gesetzlich versichert wären (SGB V: § 6 Abs. 3a – Versicherungsfreiheit).

 

Bezug von Arbeitslosengeld II

Privatversicherte, die Arbeitslosengeld II erhalten, werden nicht versicherungspflichtig in der GKV. Der zuständige Träger gewährt einen Zuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung (SGB V: § 5 Abs. 5a – Versicherungspflicht).

 

4. Ende der Arbeitslosigkeit  bzw. nach dem Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld

Wo bin ich krankenversichert, wenn ich kein Arbeitslosengeld mehr bekomme?

Hier werden 2 Fälle unterschieden:

Sie sind aufgrund der Versicherungspflicht in die GKV gewechselt, so gilt folgendes:

  • Bei einer erneuten Versicherungspflicht (SGB V: § 5 – Versicherungspflicht) – z.B. aufgrund eines neues Beschäftigungsverhältnisses mit einem Gehalt unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze – bleiben Sie weiterhin gesetzlich versichert
     
  • Bei einer erneuten Versicherungsfreiheit (durch ein Einkommen oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze) können Sie sofort wieder in die PKV wechseln oder aber gesetzlich versichert bleiben
     
  • Bei einer möglichen Familienversicherung in der GKV können Sie diese nutzen oder aber privat versichert bleiben

 

Sie haben sich von der Versicherungspflicht befreien lassen und sind in der PKV geblieben, so gilt folgendes:

  • Werden Sie – z.B. durch ein neues Beschäftigungsverhältnis mit einem Gehalt unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze – versicherungspflichtig, so müssen Sie sich gesetzlich versichern und bei einer gesetzlichen Krankenkasse anmelden.

     

    Hinweis:
    Besteht trotz Versicherungspflicht die Aussicht auf einer spätere Rückkehr in die PKV, sollten Sie eine sog. Anwartschaftsversicherung (AWV) abschliessen.

     

  • Erzielen Sie durch ein neues Beschäftigungsverhältnis ein Einkommen oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze oder Sie werden durch die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit oder einem anderen Umstand versicherungsfrei, bleiben Sie weiterhin privat versichert
     
  • Bei einer möglichen Familienversicherung in der GKV können Sie diese nutzen oder aber privat versichert bleiben

 

****************************************
Angebot | Beratung

Sie sind Endkunde und haben Fragen oder wünschen eine Beratung, einen Termin bzw. ein Angebot zum Thema Private Krankenversicherung (PKV), PflegeBahr- oder Pflegetagegeld-Versicherung, Krankenhaus- oder Zahn-Zusatzversicherung?

Dann nehmen Sie Kontakt mit uns auf:
Sie erreichen uns unter Tel.: 07125-155 860, über Skype (pkv.wiki) oder per E-Mail: info@pkv.wiki
Für Angebote übermitteln Sie uns bitte die hierfür notwendigen Angaben unter Verwendung des zugehörigen Formulars auf unserer Kontaktseite.

****************************************

 

Quellen:

(1) PKV-Verband: Was gilt bei Arbeitslosigkeit?
(2) SDK: Informationen für Arbeitslose

 

weiter >>

You voted 4. Total votes: 1072