Wer kann sich privat versichern?

 

Eine private Krankenversicherung (PKV) können nur folgende Personen abschließen:
 

(1) Angestellte mit Einkommen über JAEG*
(2) Selbständige und freiberufler
(3) Beamte und Beamtenanwärter
(4) Studenten/Innen
(5) Kinder

 

* Wichtig: Angestellte düfen nur dann in die PKV wechseln, wenn sie ein bestimmtes Einkommen erzielen. Das Einkommen von Angestellten muss regelmäßig oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze (2024: 5.775 EUR brutto / Monat bzw. 69.300 EUR brutto / Jahr) liegen. 

Generell können nur "Freiwillig Versicherte Mitglieder" der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) eine private Krankenversicherung abschließen. Pflichtmitglieder der GKV können nicht in die private Krankenversicheurng (PKV) wechseln.

 


Sie möchten in die PKV wechseln?
Sie suchen leistungsstarke Premium-Tarife ohne versteckte Eigenbeteiligungen?
Sie wünschen die Erstattung von Behandlungen in spezialisierten Privatkliniken?

Dann besuchen Sie unseren neuen Internetauftritt unter

Hier finden Sie ausschließlich leistungsstarke Premium-Tarife
Wenn PKV, dann richtig

 


 

Auch nach der Einführung des GKV-Finanzierungsgesetzes (GKV-FinG) und dem Wegfall der 3-Jahresfrist gilt:
Beamte und Selbständige können sich weiterhin jederzeit privat versichern, da sie generell von der Versicherungspflicht befreit sind.

 

In Deutschland bestehen grundsätzlich zwei gegensätzliche Systeme der Krankenversicherung:

  • die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) und
  • die private Krankenversicherung (PKV)

 

Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ist dabei eine sog. verpflichtende Versicherung für alle Arbeitnehmer, deren Jahreseinkommen unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) liegt. Dabei bestimmt die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG / Versicherungspflichtgrenze), ab welcher Höhe des jährlichen Brutto-Arbeitsentgelts ein Arbeitnehmer bzw. Angestellter nicht mehr in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist und damit in die private Krankenversicherung (PKV) wechseln kann.

 

In 2024 beträgt die Jahresarbeitsentgeltgrenze 5.775 EUR brutto / Monat bzw. 69.300 EUR brutto / Jahr .

 

Nutzung mit freundlicher Genehmigung durch explainity®. Möglichkeiten zur Lizenzierung des Videos finden Sie hier.

 


Kündigung und Kündigungsfristen der GKV
Ausführliche Hinweise zur Kündigung, Kündigungsfristen & Bindungsfristen der GKV finden Sie auf dieser Seite – inkl. Musterformular.


 

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze | Versicherungspflichtgrenze

Mit der Gesundheitsreform 2010 und der Abschaffung der 3-Jahres-Frist wurde der Wechsel in die private Krankenversicherung (PKV) wieder vereinfacht. Mit dem Beschluss des GKV-Finanzierungsgesetzes (GKV-FinG) genügt nun wieder das einmalige Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG).

 

Die Entwicklung der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG)

Jahr JAEG   Besondere JAEG  
  Monatlich Jährlich Monatlich Jährlich
         
2024 5.775,00 Euro 69.300 Euro 5.175,00 Euro 62.100 Euro
2023 5.550,00 Euro 66.600 Euro 4.987,50 Euro 59.850 Euro
2022 5.362,50 Euro 64.350 Euro 4.837,50 Euro 58.050 Euro
2021 5.362,50 Euro 64.350 Euro 4.837,50 Euro 58.050 Euro
2020 5.212,50 Euro 62.550 Euro 4.687,50 Euro 56.250 Euro
2019 5.062,50 Euro 60.750 Euro 4.537,50 Euro 54.450 Euro
2018 4.950,00 Euro 59.400 Euro 4.425,00 Euro 53.100 Euro
2017 4.800,00 Euro 57.600 Euro 4.350,00 Euro 52.200 Euro
2016 4.687,50 Euro 56.250 Euro 4.237,50 Euro 50.850 Euro
2015 4.575,00 Euro 54.900 Euro 4.125,00 Euro 49.500 Euro
2014 4.462,50 Euro 53.550 Euro 4.050,00 Euro 48.600 Euro
2013 4.350,00 Euro 52.200 Euro 3.937,50 Euro 47.250 Euro
2012 4.237,50 Euro 50.850 Euro 3.825,00 Euro 45.900 Euro
2011 4.125,00 Euro 49.500 Euro 3.712,50 Euro 44.550 Euro
2010 4.162,50 Euro 49.950 Euro 3.750,00 Euro 45.000 Euro
         

 


Tests, Ratings, FAQs
Eine Übersicht der aktuellen Tests, Ratings und FAQs der Stiftung Warentest (u.a.) finden Sie auf dieser Seite.


 

Dabei ist die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) von der sog. Beitragsbemessungsgrenze (BBG) zu unterscheiden. Die Beitragsbemessungsgrenze ist der maximale Betrag des Bruttolohns, von dem in Deutschland Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung bzw. zur gesetzlichen Sozialversicherung höchstens erhoben werden. Bis 2002 waren die Werte der Beitragsbemessungsgrenze und der Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze) identisch.

 

Die Entwicklung der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der GKV

Jahr BBG BBG BBG BBG
  Monatlich Jährlich Monatlich Jährlich
  West West Ost Ost
         
2024 5.175,00 Euro 62.100 Euro 5.175,00 Euro 62.100 Euro
2023 4.987,50 Euro 59.850 Euro 4.987,50 Euro 59.850 Euro
2022 4.837,50 Euro 58.050 Euro 4.837,50 Euro 58.050 Euro
2021 4.837,50 Euro 58.050 Euro 4.837,50 Euro 58.050 Euro
2020 4.687,50 Euro 56.250 Euro 4.687,50 Euro 56.250 Euro
2019 4.537,50 Euro 54.450 Euro 4.537,50 Euro 54.450 Euro
2018 4.425,00 Euro 53.100 Euro 4.425,00 Euro 53.100 Euro
2017 4.350,00 Euro 52.200 Euro 4.350,00 Euro 52.200 Euro
2016 4.237,50 Euro 50.850 Euro 4.237,50 Euro 50.850 Euro
2015 4.125,00 Euro 49.500 Euro 4.125,00 Euro 49.500 Euro
2014 4.050,00 Euro 48.600 Euro 4.050,00 Euro 48.600 Euro
2013 3.937,50 Euro 47.250 Euro 3.937,50 Euro 47.250 Euro
2012 3.825,00 Euro 45.900 Euro 3.825,00 Euro 45.900 Euro
2011 3.712,50 Euro 44.550 Euro 3.712,50 Euro 44.550 Euro
2010 3.750,00 Euro 45.000 Euro 3.750,00 Euro 45.000 Euro
         

 

Versicherungsfreiheit und Statuswechsel

Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) überschritten, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie überschritten wird. Dies gilt nur, wenn das Entgelt die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze auch übersteigt. Rückwirkende Erhöhungen des Entgelts werden dem Kalenderjahr zugerechnet, in dem der Anspruch auf das erhöhte Entgelt entstanden ist. (§ 6 Abs. 4 SGB V).

 

****************************************
Angebot | Beratung
Sie sind Endkunde und haben Fragen oder wünschen eine Beratung, einen Termin bzw. ein Angebot zum Thema Private Krankenversicherung (PKV), PflegeBahr- oder Pflegetagegeld-Versicherung, Krankenhaus- oder Zahn-Zusatzversicherung?

Dann nehmen Sie Kontakt mit uns auf:
Sie erreichen uns unter Tel.: 07125-155 860, über Skype (pkv.wiki) oder per E-Mail: info@pkv.wiki
Für Angebote übermitteln Sie uns bitte die hierfür notwendigen Angaben unter Verwendung des zugehörigen Formulars auf unserer Kontaktseite.

****************************************

 

Somit können sich folgende Personen privat versichern:

(1) Arbeitnehmer bzw. Angestellte, deren regelmäßiges Jahreseinkommen erstmalig die Jahresarbeitsentgeltgrenze 2023 (66.600 Euro / Jahr bzw. 5.550 Euro/ Monat) übersteigt, scheiden zum 31.12.2023 aus der Versicherungspflicht aus und werden zum 01.01.2024 versicherungsfrei, wenn sie auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze 2024 (69.300 Euro / Jahr bzw. 5.775 Euro/ Monat) überschreiten. Für Folgejahre gelten die jeweiligen Grenzen.

(2) Arbeitgeberwechsel: Wenn Sie den Arbeitgeber wechseln und vorausschauend für die nächsten zwölf Monate ein Jahreseinkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze haben, sind Sie sofort ab Beginn des Beschäftigungsverhältnisses versicherungsfrei. Dieser Zeitpunkt kann jeder Tag im Jahr sein.

(3) Berufsanfänger, deren Arbeitsentgelt voraussichtlich oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) liegt, sind sofort versicherungsfrei.

(4) Personen, die bislang in Deutschland nicht beschäftigt waren, deren Arbeitsentgelt voraussichtlich aber oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) liegt, sind ebenfalls sofort versicherungsfrei.

(5a) Personen, die eine selbständige Tätigkeit aufnehmen, können sich jederzeit privat versichern – unabhängig von einem Einkommen über oder unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) – da sie generell von der Versicherungspflicht befreit sind.

(5b) Selbständige, die in ein Angestelltenverhältnis wechseln, deren Arbeitsentgelt voraussichtlich aber oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) liegt, sind sofort versicherungsfrei.

(6) Beamte sind ab dem Zeitpunkt, ab dem Sie Beihilfe erhalten, versicherungsfrei.
 

**********************************************************************************************

Wichtige Hinweise:

1. Statuswechsel

Die Versicherungsfreiheit bedeutet dabei nur, nicht pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung zu sein. Auch versicherungsfreie Personen sind verpflichtet eine Krankheitskostenversicherung abzuschließen (§ 193 Abs. 3 VVG).

 

Für versicherungsfreie Personen besteht also die Wahl zwischen 

  • dem freiwilligen Beitritt bzw. Verbleib in einer gesetzlichen Krankenkasse oder 
  • der Abgabe einer Austrittserklärung und dem Abschluss einer privaten Krankenversicherung (PKV).

 

Mit Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) wird der Angestellte versicherungsfrei, wobei die Krankenkasse das Mitglied über diesen Statuswechsel gemäß § 6 Abs. 4 SGB V i.V.m. § 190 Abs. 3 SGB V informieren muss. Im Klartext bedeutet dies, dass es keiner gesonderten Kündigung der gesetzlichen Krankenkasse nach Überschreiten der JAEG und der damit verbundenen Versicherungsfreiheit bedarf. Der Versicherte muss lediglich eine Austrittserklärung nach § 190 Abs. 3 SGB V innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über diese Austrittsmöglichkeit abgeben, um die Mitgliedschaft in der Krankenkasse zu beenden. Wird der Austritt nicht erklärt, setzt sich die Mitgliedschaft als freiwillige Mitgliedschaft fort.

Auch bei einer freiwilligen Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung ist ein späterer Wechsel in die private Krankenversicherung (PKV) möglich, allerdings unter Berücksichtigung einer zweimonatigen Kündigungsfrist.

Beispiel:

Herr Meier wird am 01.01.2024 versicherungsfrei und kündigt seine gesetzliche Krankenversicherung am 15.3.2024 mit Wirkung auf den 31.05.2024. Somit kann ein Wechsel in die private Krankenversicherung (PKV) zum 01.06.2024 erfolgen.
 

2. Personalabteilung

Oftmals vergessen Personalabteilungen die Meldung des Statuswechsels vom "Pflichtversicherten" zum "freiwilligen GKV-Mitglied" an die jeweilige Krankenkasse. Dadurch kann die gesetzliche Krankenkasse ihrer Pflicht über den Statuswechsel zu informieren nicht nachkommen. Ohne die Meldung des Statuswechsels ist aber ein Wechsel in die private Krankenversicherung (PKV) ausgeschlossen. Überprüfen Sie also bitte in Ihrem eigenen Interesse, ob der Arbeitgeber seiner Meldepflicht bzgl. des Statuswechsels nachgekommen ist.
 

FAQ

Ausführliche Informationen und Beispiele zum Thema Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG), Wechselzeitpunkte, Versicherungsfreiheit und Statuswechsel finden Sie in unseren FAQs unter dem Stichwort "JAEG".

**********************************************************************************************
 

Versicherungspflicht

Damit gilt im Umkehrschluss: Unterschreitet ein Arbeitnehmer bzw. Angestellter die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) tritt vom Zeitpunkt des Unterschreitens an wieder die gesetzliche Versicherungspflicht ein (und nicht erst mit dem Beginn des folgenden Kalenderjahres).

 

Eine Unterschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze kann durch

  • Gehaltskürzungen,
  • Reduzierung der Arbeitszeit oder aber 
  • durch die sog. Entgeltumwandlung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung (bAV) eintreten.

 

Kurzarbeit dagegen löst keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) aus!

 

Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV)

Eine Rückkehr für ehemals privat Krankenversicherte in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ist auch bei einer Unterschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) und einer damit verbundenen Versicherungspflicht für Personen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, ausgeschlossen (§ 6 Abs. 3a SGB V).

 

Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG)

Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze gilt nur für Arbeitnehmer und Angestellte, die am 31.12.2002 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und zu diesem Zeitpunkt mit einer privaten Krankenkostenvollversicherung abgesichert waren. Diese Grenze bleibt für Beschäftigte auch dann gültig, wenn sie den Arbeitgeber wechseln, zeitweise gar nicht versichert sind oder zwischenzeitlich krankenversicherungspflichtig werden sollten.

Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze ist in der Höhe identisch mit der Beitragsbemessungsgrenze.

Hintergrund: Um den Wechsel in die private Krankenversicherung (PKV) zu erschweren wurde zum 01.01.2003 die Jahresarbeitsentgeltgrenze überproportional angehoben. Den zu diesem Zeitpunkt bereits privat krankenversicherten Personen gewährte man durch die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze einen Bestandsschutz.

 

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V): § 6 Versicherungsfreiheit

(6) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach Absatz 1 Nr. 1 beträgt im Jahr 2003 45.900 Euro. Sie ändert sich zum 1. Januar eines jeden Jahres in dem Verhältnis, in dem die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches) im vergangenen Kalenderjahr zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen. Die veränderten Beträge werden nur für das Kalenderjahr, für das die Jahresarbeitsentgeltgrenze bestimmt wird, auf das nächsthöhere Vielfache von 450 aufgerundet. Die Bundesregierung setzt die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Rechtsverordnung nach § 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch fest.

(7) Abweichend von Absatz 6 Satz 1 beträgt die Jahresarbeitsentgeltgrenze für Arbeiter und Angestellte, die am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren, im Jahr 2003 41.400 Euro. Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

Quelle: § 6 Abs. 7 SGB V

 

Befreiungsmöglichkeiten von der Versicherungspflicht

Auf Antrag ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung von der eintretenden Versicherungspflicht möglich. Der Antrag kann bei jeder gesetzlichen Krankenkasse gestellt werden. Die verschiedenen Möglichkeiten der Befreiung von der Versicherungspflicht sind im § 8 SGB V geregelt. Allerdings sollte diese Entscheidung sorgfältig abgewägt werden.

 

****************************************
Angebot | Beratung
Sie sind Endkunde und haben Fragen oder wünschen eine Beratung, einen Termin bzw. ein Angebot zum Thema Private Krankenversicherung (PKV), PflegeBahr- oder Pflegetagegeld-Versicherung, Krankenhaus- oder Zahn-Zusatzversicherung?

Dann nehmen Sie Kontakt mit uns auf:
Sie erreichen uns unter Tel.: 07125-155 860, über Skype (pkv.wiki) oder per E-Mail: info@pkv.wiki
Für Angebote übermitteln Sie uns bitte die hierfür notwendigen Angaben unter Verwendung des zugehörigen Formulars auf unserer Kontaktseite.

****************************************

 

Hinweis: 

Alle Angaben wurden sorgfältig recherchiert, geprüft und werden laufend aktualisiert. Die bereitgestellten Informationen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der Angaben. Alle Angaben ohne Gewähr. Einzig verbindlich sind die Geschäftsberichte der jeweiligen Gesellschaften. Das VersicherungsWiki e.K. behält sich das Recht vor, Änderungen oder Ergänzungen der bereitgestellten Informationen jederzeit - ohne vorherige Ankündigung - vorzunehmen.

 

Downloads: 

(1) TK: Krankenversicherungsfreiheit
(2) PKV-Verband: Der private Krankenversicherungsschutz im Sozialrecht

 

Quellen: 

(1) Wikipedia: Versicherungspflichtgrenze, Stand: 15. Januar 2013, abgerufen am 15.01.2013
(2) Bundesministerium der Justiz: § 6 SGB V, § 8 SGB V§ 190 SGV V, §193 VVG

 

weiter >>

Total votes: 864