Wechsel der Krankenkasse: Kündigung der gesetzlichen Krankenversicherung

 

Mit dem Kabinettsbeschluss des Gesetzentwurfs zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-FQWG) wird zum 01.01.2015 der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung von 15,5 Prozent auf 14,6 Prozent abgesenkt.

Kern des Gesetzes ist die Umwandlung des pauschalen Zusatzbeitrags in einen prozentualen Zusatzbeitrag. Den Zusatzbeitrag werden alle Kassen erheben, die mit den Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht auskommen.

 

Wie erfolgt die Kündigung

Die Kündigung einer Krankenkasse ist problemlos möglich: Sie kündigen schriftlich (am besten per Einschreiben) die bisherige Krankenkasse und melden sich bei einer neuen Krankenkasse an. Eine Gesundheitsprüfung findet nicht statt, jede der bundesweit geöffneten Krankenkassen muss Sie aufnehmen, ebenso die regional zuständigen Krankenkassen. Die Krankenkasse hat dem Mitglied unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Kündigung eine Kündigungsbestätigung auszustellen.

 

Reguläre Kündigung

Die reguläre Kündigungsfrist der gesetzlichen Krankenkassen beträgt zwei Monate zum Monatsende (SGB V § 175 Abs. 4). Damit wird eine am 15.12.2014 ausgesprochene Kündigung wirksam zum 28.02.2015. Somit kann der Versicherte zum 01.03.2015 Mitglied einer neuen Krankenkasse werden. Wer die Krankenkasse zum 01.01. eines Jahres wechseln möchte, muss die Kündigung bis zum 31.10. gegenüber der alten Krankenkasse ausgesprochen haben (sofern kein Wahltarif mit einer Bindungsdauer besteht).

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"(4) Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte sind an die Wahl der Krankenkasse mindestens 18 Monate gebunden, wenn sie das Wahlrecht ab dem 1. Januar 2002 ausüben. Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats möglich, gerechnet von dem Monat, in dem das Mitglied die Kündigung erklärt. Die Krankenkasse hat dem Mitglied unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Kündigung eine Kündigungsbestätigung auszustellen. Die Kündigung wird wirksam, wenn das Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse durch eine Mitgliedsbescheinigung oder das Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall nachweist." (SGB V § 175 Abs. 4)
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Wichtig:

(1) Die ausgesprochene Kündigung wird nur dann wirksam, wenn innerhalb der Kündigungsfrist (zum übernächsten Kalendermonat) eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse durch eine Mitgliedsbescheinigung nachweist.

(2) Eine reguläre Kündigung ist erst nach Ablauf der Bindungsfrist von 18 Monaten möglich

 

Sonderkündigungsrecht

Wenn die Krankenkasse einen Zusatzbeitrag einführt oder erhöht, können die Mitglieder außerordentlich innerhalb eines Monats kündigen und zu einer anderen Kasse wechseln. Die Ausübung des Sonderkündigungsrechts ist auch innerhalb der Bindungsfrist von 18 Monaten möglich. Die Kündigung wird mit Ablauf des übernächsten Kalendermonats wirksam. Bis dahin zahlt das Mitglied den Zusatzbeitrag. D.h. eine Sonderkündigung bedeutet nicht, dass Mitglieder ihre Krankenkasse sofort verlassen können. 

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"Erhebt die Krankenkasse ab dem 1. Januar 2009 einen Zusatzbeitrag, erhöht sie ihren Zusatzbeitrag oder verringert sie ihre Prämienzahlung, kann die Mitgliedschaft abweichend von Satz 1 bis zur erstmaligen Fälligkeit der Beitragserhebung, der Beitragserhöhung oder der Prämienverringerung gekündigt werden. Die Krankenkasse hat ihre Mitglieder auf das Kündigungsrecht nach Satz 5 spätestens einen Monat vor erstmaliger Fälligkeit hinzuweisen. Kommt die Krankenkasse ihrer Hinweispflicht nach Satz 6 gegenüber einem Mitglied verspätet nach, verschiebt sich für dieses Mitglied die Erhebung oder die Erhöhung des Zusatzbeitrags und die Frist für die Ausübung des Sonderkündigungsrechts um den entsprechenden Zeitraum." (SGB V § 175 Abs. 4)
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Wichtig:

(1) Die Krankenkasse muss mindestens einen Monat vor Fälligkeit ihre Mitglieder über die Einführung des Zusatzbeitrages schriftlich informieren und auf das Sonderkündigungsrecht sowie eine Übersicht des GKV-Spitzenverbandes zu den Zusatzbeiträgen hinweisen. Darüber hinaus muss die Krankenkasse über die Höhe des "durchschnittlichen Beitragssatzes" informieren. Dieser wird jährlich vom Bundesgesundheitsministerium festgelegt.

(2) Auf die Wechselmöglichkeit in eine günstigere Krankenkasse muss dann hingewiesen werden, wenn der erhöhte oder neu eingeführte Zusatzbeitrag die Höhe des "durchschnittlichen Beitragssatzes" übersteigt.

 

Download:

(1) Interaktiver Muster-Brief zur Kündigung der gesetzlichen Krankenkasse

 

Bindungsfrist in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)

 

Wenn Versicherte in eine andere gesetzliche Kasse wechseln, dann sind sowohl freiwillig-, als auch pflichtversicherte Mitglieder 18 Monate an diese Krankenkasse gebunden. Die Bindungsfrist ist ein Zeitraum von 18 zusammenhängenden Zeitmonaten und berechnet sich von dem Zeitpunkt an dem die Mitgliedschaft bei der gewählten Krankenkasse beginnt.

 

Wenn ein freiwilliges Mitglied von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in die private Krankenversicherung (PKV) wechselt, entfällt die Bindefrist von 18 Monaten. Der Versicherte kann mit einer Frist von 2 Monaten wechseln (siehe § 175 (4) SGB V Ausübung des Wahlrechts).

 

Erhöhung des Beitragssatzes der Krankenkasse:

Bei der Erhöhung des Beitragssatzes der GKV gilt ein Sonderkündigungsrecht – in diesem Fall kann das Mitglied zum nächsten Monatsende kündigen, welches auf die Erhöhung folgt.

 

Die Bindungsfrist ist nicht einzuhalten, wenn:

  • eine Unterbrechung vorliegt
  • im Anschluss an eine Mitgliedschaft eine Familienversicherung begründet wird
  • eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung zu Gunsten einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall gekündigt wird, beispielsweise einer privaten Krankenversicherung oder der Beihilfe (Kündigungsfrist ist zu beachten). Es sei denn, das freiwillige Mitglied hat einen Wahltarif abgeschlossen
  • die Versicherungspflicht wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze erlischt, und das Mitglied innerhalb von 2 Wochen nach Hinweis der Krankenkasse seinen Austritt erklärt. Wurde der Austritt erklärt und der Nachweis über eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall gegenüber dem Arbeitgeber erbracht, endet die Mitgliedschaft mit dem 31.12., ohne dass die Bindungs- und Kündigungsfrist eingehalten werden muss. Es sei denn, das freiwillige Mitglied hat einen Wahltarif abgeschlossen.

 

Download:

(1) Interaktiver Muster-Brief zur Kündigung der gesetzlichen Krankenkasse

 

Wechsel in die PKV kollidiert mit GKV-Wahltarifen

 

Wenn die Versicherungspflicht eines Arbeitnehmers ab dem 01.01. wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) endet, setzt sich die Mitgliedschaft als freiwillige Mitgliedschaft fort.

Schreibt die Krankenkasse das Mitglied an – wozu sie gesetzlich verpflichtet ist – endet die Mitgliedschaft rückwirkend zum Jahreswechsel nur, wenn das Mitglied innerhalb von 2 Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeit "seinen Austritt" erklärt (§ 190 Abs. 3 SGB V).

 

Austritt aus dem Wahltarif wegen Bindungsfrist versperrt?

Teilnehmer an Wahltarifen sind je nach Tarif zwischen einem und drei Jahren an die Kasse gebunden (§ 53 Abs. 8 i. V. m. § 175 Abs. 4 SGB V):

  • Solange dieser Zeitraum noch nicht abgelaufen ist, verweigern einige Kassen den Betroffenen den Austritt und wollen sie zu einer freiwilligen Mitgliedschaft verpflichten.
  • Die Kassen stützen sich dabei auf die Aussagen der Spitzenverbände in einem Rundschreiben vom 30.6.2008.
  • Entsprechend ist ein Austritt aus der GKV frühestens zum Ablauf der Mindestbindungsfrist an den Wahltarif möglich.

 

Die AOK schreibt:

Mitglieder einer Krankenkasse können sog. Wahltarife abschließen. Bei Inanspruchnahme eines Wahltarifs "Krankengeld" oder "Selbstbehalt", ist der Versicherte ab dessen Beginn mindestens 3 Jahre, einschließlich etwaiger Unterbrechungszeiträume, an seine Krankenkasse gebunden.

 

Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) schreibt:

Eine wesentliche Änderung, die seit Anfang 2011 in Kraft ist, besteht darin, dass das Sonderkündigungsrecht bei Erhebung oder Erhöhung eines Zusatzbeitrages sowie einer Verringerung der Prämienzahlung nun auch dann ausgeübt werden kann, wenn ein Mitglied einen Wahltarif abgeschlossen hat. Von diesem Sonderkündigungsrecht ausgenommen sind aber weiterhin Mitglieder mit einem Krankengeld-Wahltarif.

 

Rundschreiben der Kassenaufsicht (BVA) sorgt für Klarheit und beendet das bisherige Chaos

Das Bundesversicherungsamt (BVA) reagiert mit einem Rundschreiben an alle bundesunmittelbaren Krankenkassen auf zahlreiche Beschwerden von GKV-Mitgliedern, denen trotz Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze im Jahre 2010 ein Wechsel in die private Krankenversicherung (PKV) aufgrund der dreijährigen Mindestbindungsfrist von Wahltarifen verwehrt wurde.

"Versicherungsfreiheit i.S.d. § 6 SGB V tritt Kraft Gesetzes zum im Gesetz genannten Zeitpunkt ein. Bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze gem. § 6 Abs. 4 SGB V tritt Versicherungsfreiheit zum Ablauf des Jahres der Überschreitung ein, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf. 

Einzige Besonderheit ist, dass das Pflichtmitglied eine Austrittserklärung nach § 190 Abs. 3 SGB V abgeben muss, damit die Versicherungsfreiheit (dann Kraft Gesetzes) ausgelöst wird und die Mitgliedschaft endet (Statuswechsel). Es handelt sich hierbei somit nicht um eine einer Kündigung vergleichbaren Situation, so dass § 175 SGB V hier nicht einschlägig ist." 

 

Fazit: Die Mindestbindungsfrist von Wahltarifen findet bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze keine Anwendung.

Das Bundesversicherungsamt (BVA) vertritt die Ansicht, dass der Austritt keine fristgebundene Kündigung ist. Die Erklärung des Mitglieds zum Austritt nach § 190 Abs. 3 SGB V ist daher nicht als Kündigung im Sinne des §175 Abs. 4 SGB V zu werten. Somit sind die Fristen unbeachtlich und die Mitglieder nicht bis zum Ablauf der Mindestbindungsfrist der Wahltarife an die Krankenkasse gebunden.

Damit stellt das Bundesversicherungsamt (BVA) klar, dass es sich bei einem Statuswechsel gemäß § 6 Abs. 4 SGB V i.V.m. § 190 Abs. 3 SGB V nicht um einen vergleichbaren Sachverhalt einer Kündigung nach § 175 Abs. 4 SGB V handelt.

 

  • Bei einem Statuswechsel wegen Versicherungsfreiheit findet die Mindestbindungsfrist gemäß § 53 Abs. 8 SGB V keine Anwendung
  • Für den Fall, dass keine Austrittserklärung nach § 190 Abs. 3 SGB V abgegeben wird und die GKV-Mitgliedschaft damit freiwillig fortgeführt wird, gilt die Mindestbindung aus dem Wahltarif weiterhin

 

Download:

Interaktiver Muster-Brief zur Kündigung der gesetzlichen Krankenkasse

 

Quelle: 

(1) Bundesversicherungsamt (BVA): Rundschreiben zum Ende der Mitgliedschaft bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze. Datum: 03.03.2011. Abgerufen am 30.03.2011.

 

Kündigung und Kündigungsfristen in der privaten Krankenversicherung (PKV)

 

Seit Einführung der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung zum 01.01.2009 kann ein PKV-Versicherer einen Vertrag nur im Rahmen weniger Ausnahmen kündigen. Im Umkehrschluss kann aber ein Versicherungsnehmer selbst seinen Vertrag kündigen, um den Anbieter zu wechseln. Eine Kündigung wird jedoch nur wirksam, wenn der Versicherungsnehmer dem bisherigen PKV-Versicherer das Bestehen einer neuen Mitgliedschaft bei einem anderen Versicherungsunternehmen mit einer Mitgliedsbescheinigung nachweist (Folgeversicherungsnachweis gemäß § 205 Abs. 6 VVG). Bleibt ein solcher Nachweis aus, ist die Kündigung unwirksam und der alte Versicherungsvertrag besteht unverändert fort.

 

Bitte beachten:

Eine private Krankenversicherung sollte erst dann gekündigt werden, wenn die schriftliche Versicherungsbestätigung des neuen Anbieters vorliegt.

 

(1) Ordentliche Kündigung (§ 205 Abs. 1 VVG)

Die ordentliche Kündigung einer privaten Krankenversicherung (PKV) ist - vorbehaltlich einer vereinbarten Mindestversicherungsdauer von 1 oder 2 Jahren je nach Anbieter - grundsätzlich mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Kalender- oder Versicherungsjahres möglich (§ 205 Abs. 1 VVG).

Bei vielen PKV-Unternehmen gilt das Kalenderjahr als Versicherungsjahr, d.h. nach Ende des ersten Versicherungsjahres am 31.12. ist das Kalenderjahr mit dem Versicherungsjahr identisch. In diesen Fällen muss der Versicherungsnehmer die ordentliche Kündigung spätestens bis zum 30.09. mit Wirkung auf den 31.12. aussprechen.

In Fällen, in denen das Versicherungsjahr als Geschäftsjahr vereinbart wurde, läuft der Vertrag stets 12 Monate ab Vertragsbeginn. Hier muss eine ordentliche Kündigung der PKV spätestens 3 Monate vor Vertragsbeginn ausgesprochen werden.

 

Den genauen Wortlaut der gesetzlichen Regelung entnehmen Sie bitte dem § 205 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG):

(1) Vorbehaltlich einer vereinbarten Mindestversicherungsdauer bei der Krankheitskosten- und bei der Krankenhaustagegeldversicherung kann der Versicherungsnehmer ein Krankenversicherungsverhältnis, das für die Dauer von mehr als einem Jahr eingegangen ist, zum Ende des ersten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten kündigen. Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oder Tarife beschränkt werden. ...

 


Download:

Interaktiver Musterbrief zur Kündigung einer bestehenden Privaten Krankenversicherung
 


 

(2) Außerordentliche Kündigung bei einer Beitragserhöhung oder Leistungsverminderung (§ 205 Abs. 4 VVG)

Die außerordentliche Kündigung einer privaten Krankenversicherung (PKV) ist bei einer Beitragserhöhung oder Leistungsverminderung –unabhängig von einer vereinbarten Mindestversicherungsdauer – grundsätzlich mit einer Frist von 2 Monaten nach Zugang der Änderungsmitteilung mit Wirkung für den Zeitpunkt möglich, zu dem die Prämienerhöhung oder die Leistungsminderung (meist zum 01.01.) wirksam werden soll (§ 205 Abs. 4 VVG).

 

Beispiel (1): Außerordentliche Kündigung zum 31.12.2013
Eine außerordentliche Kündigung ist bis spätestens zum 31.12.2013 möglich, wenn der Versicherer die Beiträge zum 01.01.2014 erhöhen will und die Änderungsmitteilung bis spätestens zum 31.10.2013 dem Versicherungsnehmer zugegangen ist.

Beispiel (2): Außerordentliche Kündigung zum 31.01.2014 rückwirkend zum 01.01.2014
Eine außerordentliche Kündigung ist bis spätestens zum 31.01.2014 mit Wirksamkeit zum 01.01.2014 möglich, wenn der Versicherer die Beiträge zum 01.01.2014 erhöhen will und die Änderungsmitteilung bis spätestens zum 30.11.2013 dem Versicherungsnehmer zugegangen ist.

 

Wichtig:

Sollten Sie die Mitteilung des Versicherers über eine Beitragsanpassung nicht erhalten haben, bleibt Ihnen u.U. etwas mehr Zeit für die Kündigung. Spätestens wenn ein höherer Beitrag abgebucht wird sollten Sie unverzüglich handeln, denn eine neue private Krankenversicherung kann i.d.R. nur maximal zwei Monate rückwirkend abgeschlossen werden.

Tipp:

Auch wenn nur ein einzelner Tarif bzw. Baustein der substitutiven privaten Krankenversicherung erhöht wird, kann der gesamte Vertrag gekündigt werden. Dagegen ist eine Beitragserhöhung der privaten Pflegeversicherung kein Kündigungsgrund für den gesamten Vertrag.

 

Den genauen Wortlaut der gesetzlichen Regelung entnehmen Sie bitte dem § 205 Abs. 4 VVG:

(4) Erhöht der Versicherer auf Grund einer Anpassungsklausel die Prämie oder vermindert er die Leistung, kann der Versicherungsnehmer hinsichtlich der betroffenen versicherten Person innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Änderungsmitteilung mit Wirkung für den Zeitpunkt kündigen, zu dem die Prämienerhöhung oder die Leistungsminderung wirksam werden soll. ...

 

(3) Außerordentliche Kündigung bei einer Versicherungspflicht in der GKV (§ 205 Abs. 2 VVG)

Die außerordentliche Kündigung einer privaten Krankenversicherung (PKV) ist bei einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) - unabhängig von einer vereinbarten Mindestversicherungsdauer - grundsätzlich mit einer Frist von 3 Monaten rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht möglich. Die Kündigung ist unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer den Eintritt der Versicherungspflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nachweist (§ 205 Abs. 2 VVG bzw. § 13 AVB MB/KK 2009).

Den genauen Wortlaut der gesetzlichen Regelung entnehmen Sie bitte dem § 205 Abs. 2 VVG:

(2) Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes kranken- oder pflegeversicherungspflichtig, kann der Versicherungsnehmer binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht eine Krankheitskosten-, eine Krankentagegeld- oder eine Pflegekrankenversicherung sowie eine für diese Versicherungen bestehende Anwartschaftsversicherung rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht kündigen. Die Kündigung ist unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer den Eintritt der Versicherungspflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nachweist, nachdem der Versicherer ihn hierzu in Textform aufgefordert hat, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Versäumung dieser Frist nicht zu vertreten. Macht der Versicherungsnehmer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, steht dem Versicherer die Prämie nur bis zu diesem Zeitpunkt zu. Später kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis zum Ende des Monats kündigen, in dem er den Eintritt der Versicherungspflicht nachweist. Der Versicherungspflicht steht der gesetzliche Anspruch auf Familienversicherung oder der nicht nur vorübergehende Anspruch auf Heilfürsorge aus einem beamtenrechtlichen oder ähnlichen Dienstverhältnis gleich. ...

Die Kündigung der PKV aufgrund einer gesetzlichen Versicherungspflicht nach § 205 Abs. 2 VVG ">wurde in die allg. Versicherungsbedingungen der privaten Krankenversicherung übernommen - vgl. Musterbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung.

 

Fazit:

a) Die Kündigung der PKV aufgrund einer gesetzlichen Versicherungspflicht ist rückwirkend bis 3 Monate nach Eintritt der Versicherungspflicht möglich.

b) Die Kündigung ist unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer den Eintritt der Versicherungspflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nachweist, nachdem der Versicherer ihn hierzu in Textform aufgefordert hat.

c) Eine spätere Kündigung des Versicherungsverhältnisse ist zum Ende des Monats möglich, in dem der Eintritt der Versicherungspflicht nachgewiesen wird.

d) Bei Versäumnis der Kündigungsfrist steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Ende des Versicherungsvertrages zu.

 

Anwartschaft (AWV) als Alternative zur Kündigung

 

Als Alternative zur außerordentlichen Kündigung bei einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) besteht die Möglichkeit die bisherige Krankenvollversicherung in eine sog. Anwartschaft (AWV) umzuwandeln.

Dabei ermöglicht die Anwartschaft die spätere Rückkehr in die Krankenvollversicherung. Der Versicherte erwirbt mit der Anwartschaft das Recht, dass bestimmte Vertragsbestandteile bzw. Tarife erhalten bleiben. Während einer Anwartschaft ruht der Vertrag der privaten Krankenversicherung (PKV) und die versicherte Person hat keinen Versicherungsschutz (Leistungsfreiheit des PKV-Versicherers).

 

Man unterscheidet dabei zwischen der kleinen und der großen Anwartschaft:

Die sog. "Kleine Anwartschaft" wird ohne Berücksichtigung des Eintrittsalters vereinbart und es werden während dieser Zeit keine Alterungsrückstellungen gebildet. Die kleine Anwartschaft befreit den Versicherten lediglich von der Pflicht einer erneuten Gesundheitsprüfung. Bei der sog. Wiederinkraftsetzung (Wikra) der in Anwartschaft gesetzten Tarife wird dann das zu diesem Zeitpunkt erreichte neue Eintrittsalter zu Grunde gelegt - der neue Beitrag wird also deutlich über dem früheren Beitrag liegen.

Die sog. "Große Anwartschaft" wird mit Berücksichtigung des Eintrittsalters vereinbart und es werden während dieser Zeit Alterungsrückstellungen gebildet. Bei der sog. Wiederinkraftsetzung (Wikra) der in Anwartschaft gesetzten Tarife wird das frühere Eintrittsalter zu Grunde gelegt.
Vorteilhaft bei einer Wiederinkraftsetzung (Wikra) ist die größere Nähe zum ursprünglichen Beitrag. Allerdings ist für die große Anwartschaft auch ein höherer Beitrag fällig. Nachteilig ist anzumerken, dass bei einer späteren Kündigung der AWV aufgrund eines dauerhaften Einkommens unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze), sämtliche höheren bezahlten Beiträge unwiderruflich verloren sind.

 

Private Zusatzversicherung als Alternative zur Kündigung

Ist bei einer außerordentlichen Kündigung aufgrund einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bereits absehbar, dass eine spätere Rückkehr in die private Krankenversicherung (PKV) auszuschließen ist, kann die Krankenvollversicherung auch in eine private Zusatzversicherung umgewandelt werden - unter Berücksichtigung der bereits gebildeten Alterungsrückstellungen.

 

Download:

Interaktiver Musterbrief zur Kündigung einer bestehenden Privaten Krankenversicherung

 

Quellen:
(1) Versicherungsvertragsgesetz: § 205 Abs. 2 VVG
(2) PKV-Verband: "Musterbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 2009).

 

Folgeversicherungsnachweis

 

Die Kündigung einer privaten Krankenversicherung (PKV) wird nur dann wirksam, wenn diese dem Versicherer innerhalb der gesetzlichen Kündigungsfrist zugeht UND der Versicherungsnehmer dem bisherigen PKV-Versicherer das Bestehen einer neuen Mitgliedschaft bei einem anderen Versicherungsunternehmen mit einer Mitgliedsbescheinigung nachweist (sog. Folgeversicherungsnachweis gemäß § 205 Abs. 6 VVG).

 

Bleibt ein solcher Nachweis aus, ist die Kündigung unwirksam und der alte Versicherungsvertrag besteht unverändert fort!

 

Der genaue Wortlaut des § 205 Abs. 6 VVG lautet wie folgt:

6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 5 kann der Versicherungsnehmer eine Versicherung, die eine Pflicht aus § 193 Abs. 3 Satz 1 erfüllt, nur dann kündigen, wenn er bei einem anderen Versicherer für die versicherte Person einen neuen Vertrag abschließt, der dieser Pflicht genügt. Die Kündigung wird nur wirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Monaten nach der Kündigungserklärung nachweist, dass die versicherte Person bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist; liegt der Termin, zu dem die Kündigung ausgesprochen wurde, mehr als zwei Monate nach der Kündigungserklärung, muss der Nachweis bis zu diesem Termin erbracht werden." ...

 

Krankenversicherungspflicht

In diesem Zusammenhang ist auch die Allgemeine Krankenversicherungspflicht gemäß § 193 Abs. 3 VVG zu beachten, wonach jede Person mit Wohnsitz im Inland verpflichtet ist, eine Krankenversicherung abzuschließen und aufrechtzuerhalten.

 

Der genaue Wortlaut des § 193 VVG lautet wie folgt:

(3) Jede Person mit Wohnsitz im Inland ist verpflichtet, bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen für sich selbst und für die von ihr gesetzlich vertretenen Personen, soweit diese nicht selbst Verträge abschließen können, eine Krankheitskostenversicherung, die mindestens eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung umfasst und bei der die für tariflich vorgesehene Leistungen vereinbarten absoluten und prozentualen Selbstbehalte für ambulante und stationäre Heilbehandlung für jede zu versichernde Person auf eine betragsmäßige Auswirkung von kalenderjährlich 5.000 Euro begrenzt ist, abzuschließen und aufrechtzuerhalten; für Beihilfeberechtigte ergeben sich die möglichen Selbstbehalte durch eine sinngemäße Anwendung des durch den Beihilfesatz nicht gedeckten Vom-Hundert-Anteils auf den Höchstbetrag von 5.000 Euro. Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht für Personen, die
 

1. in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder versicherungspflichtig sind oder
2. Anspruch auf freie Heilfürsorge haben, beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche haben im Umfang der jeweiligen Berechtigung oder
3. Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben oder
4. Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechsten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind für die Dauer dieses Leistungsbezugs und während Zeiten einer Unterbrechung des Leistungsbezugs von weniger als einem Monat, wenn der Leistungsbezug vor dem 1. Januar 2009 begonnen hat.
 
Ein vor dem 1. April 2007 vereinbarter Krankheitskostenversicherungsvertrag genügt den Anforderungen des Satzes 1. ...

 

Download:

Interaktiver Musterbrief zur Kündigung einer bestehenden Privaten Krankenversicherung

 

Quellen:

(1) Bundesministerium der Justiz: § 193 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
(2) Bundesministerium der Justiz: § 205 Abs. 6 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

 

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