Was ist, wenn ich meinen PKV-Beitrag nicht bezahlen kann?

In der Privaten Krankenversicherung (PKV) können die Versicherten einen individuellen Versicherungsschutz wählen, der zu ihren Bedürfnissen und Wünschen passt. Daraus resultiert ein individuell unterschiedlicher Beitrag, der auf der Grundlage folgender Kriterien berechnet wird:

 

  • das Eintrittsalter
  • der gewählte Leistungsumfang und
  • der bei Vertragsabschluss bestehende Gesundheitszustand

 

Trotz der soliden Kalkulation und verschiedener Maßnahmen der Privaten Krankenversicherung (PKV) zur Beitragsbegrenzung im Alter kann der Beitrag im Einzelfall zur Belastung werden - weil die gesetzliche Rente geringer oder die Selbständigkeit weniger rentabel ist als erwartet. Sind Sie nur vorübergehend zahlungsunfähig, können Sie Ihren Versicherer um eine Stundung der Beiträge bitten, Ihr Versicherer ist hierzu allerdings nicht verpflichtet. Sind Sie voraussichtlich für längere Zeit mit der Beitragszahlung überfordert haben Sie verschiedene Optionen:

 

  • So kann der Wechsel in einen anderen Tarif mit ähnlichen Leistungen zu einer Beitragsentlastung führen
  • Eine weitere Möglichkeit ist der Verzicht auf Leistungen, wie z. B. die Chefarztbehandlung im Krankenhaus
  • In manchen Fällen ist die Erhöhung der Selbstbeteiligung (SB) eine weitere Alternative um den Beitrag zu senken

 

Dies sind aber nicht die einzigen Möglichkeiten für PKV-Versicherte mit finanziellen Schwierigkeiten. Um eine Grundversicherung mit bezahlbaren Beiträgen zu garantieren, gibt es die gesetzlich verankerten Sozialtarife der PKV - Standardtarif (ST) und Basistarif (BT) - sowie für eine vorübergehende Zahlungsunfähigkeit der Notlagen-Tarif (NLT).

 

Der Notlagen-Tarif (NLT)

Wenn Sie Schwierigkeiten bekommen, Ihren PKV-Beitrag zu zahlen, sollten Sie sich an Ihren Versicherer wenden und mit ihm nach Lösungen suchen:

Sind Sie nur vorübergehend zahlungsunfähig, können Sie Ihren Versicherer um eine Stundung der Beiträge bitten, Ihr Versicherer ist hierzu allerdings nicht verpflichtet. Sind Sie voraussichtlich für längere Zeit mit der Beitragszahlung überfordert, können Sie

 

  • einen Tarifwechsel
  • einen höheren Selbstbehalt und/oder
  • das Streichen von verzichtbaren Leistungen

 

beantragen.

 

Seit Einführung der Krankenversicherungspflicht in der PKV zum 01.01.2009 können privat Krankenversicherte nicht mehr aufgrund der Nichtzahlung der Beiträge gekündigt werden. Stattdessen ruhten die Versicherungen – allerdings mit Anspruch auf Notfallleistungen – während die Beitragsschulden sich immer weiter aufsummierten und trotz Nichtzahlung von Beiträgen weiterhin Altersrückstellungen durch den Versicherer gebildet werden mussten. Um dies zu verhindern wurde der Notlagen-Tarif (NLT) am 01.08.2013 eingeführt und ist für eine vorübergehende Zahlungsunfähigkeit gedacht.

 

Wann komme ich in den Notlagentarif?

Wenn Sie Ihre Beiträge nicht zahlen, kann Ihr Versicherer Sie nach zwei Monaten mahnen. Sie müssen dann zusätzlich einen Säumniszuschlag von 1 Prozent Ihres Beitragsrückstandes und Mahnkosten zahlen. Schulden Sie Ihrem Versicherer zwei Monate nach der ersten Mahnung noch mindestens einen Monatsbeitrag, erhalten Sie eine zweite Mahnung. Dabei muss Ihr Versicherer Sie darauf hinweisen, dass Ihr Vertrag ruhend gestellt wird, wenn Sie Ihre Beitragsschuld nicht innerhalb des nächsten Monats begleichen. Die Umstellung erfolgt dann nach Ablauf dieser Frist mit Beginn des nächsten Monats, sofern Sie immer noch mehr als einen Monatsbeitrag schulden.

 


Im Klartext: Sind die Beitragsrückstände auch nach dem rund 6-monatigen Mahnverfahren immer noch nicht beglichen, erfolgt die automatische Umstellung in den Notlagentarif.


 

Solange Ihr Versicherungsvertrag ruht, sind Sie im Notlagentarif versichert und erhalten nur stark eingeschränkte Leistungen. Auch kann Ihr Versicherer verlangen, dass Zusatzversicherungen ruhen. Haben Sie eine Card für Privatversicherte, dürfen Sie diese nicht mehr verwenden und müssen sie unverzüglich an Ihren Versicherer zurückgeben. Wenn Sie alle Ihre rückständigen Versicherungsbeiträge, die Säumniszuschläge und Mahnkosten bezahlt haben, kommen Sie automatisch wieder in Ihren alten Tarif zurück.

 


Der Notlagentarif bietet somit eine Lösung für vorübergehende Zahlungsunfähigkeit. Deshalb werden Hilfebedürftige im Sinne des Sozialrechts nicht im Notlagentarif versichert, sondern erhalten vom Staat einen Zuschuss zu ihrem Versicherungsbeitrag und können in den Basistarif wechseln.


 

Wie bin ich im Notlagentarif versichert?

Nach einer Umstellung in den Notlagentarif erstattet Ihre Versicherung nur die Behandlungskosten:

 

  • bei akuten Erkrankungen
  • bei Schmerzzuständen
  • bei Schwangerschaft und Mutterschaft

 

Für Kinder und Jugendliche werden die Kosten folgender, medizinisch notwendiger Heilbehandlungen erstattet:

 

  • Krankheit oder Unfallfolgen
  • von Vorsorgeuntersuchungen und
  • Schutzimpfungen

 

Der Notlagentarif ist ein verbandseinheitlicher Tarif, d. h. der Versicherungsumfang ist bei allen Versicherern gleich. Weitere Informationen können Sie den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Notlagentarif (AVB/NLT) des PKV-Verbandes entnehmen.

Der Leistungsumfang des Notlagentarifs ist bewusst auf das Nötigste beschränkt, so dass einerseits der Beitrag sehr niedrig gehalten wird und andererseits vorübergehend zahlungsunfähige Versicherte schnellstmöglich ihre Beitragsschulden begleichen können. Aus diesen Gründen werden auch keine Alterungsrückstellungen gebildet die in den übrigen Tarifen hohen Beiträgen im Alter vorbeugen. Da dadurch im Notlagentarif die Vorsorge fürs Alter entfällt, besteht ein zusätzlicher Anreiz, die Rückstände schnell auszugleichen und in einen Normaltarif zurückzukehren.

 

Wie hoch ist der Beitrag im Notlagentarif?

Jedes PKV-Unternehmen kalkuliert für seinen Versichertenbestand einen einheitlichen Beitrag für den Notlagentarif. Auf diesen Beitrag werden bisher gebildete Alterungsrückstellungen angerechnet. Bis zu 25 Prozent der monatlichen Prämie dürfen aus den Alterungsrückstellungen finanziert werden. Je länger die Versicherung besteht und je mehr Alterungsrückstellungen folglich vorhanden sind, desto geringer ist also grundsätzlich der individuelle Beitrag des Versicherten. Säumniszuschläge fallen auch im Notlagentarif an.

 

Die Beiträge des Notlagen-Tarifs (NLT) am Beispiel der Signal Iduna betragen:

 

  • Tarif NLTN für Normalversicherte und Beihilfeberechtigte ohne Beihilfeanspruch 79,14 EUR
  • Tarif NLTB 20 für Beihilfeberechtigte mit 80 % Beihilfeanspruch 15,83 EUR
  • Tarif NLTB 30 für Beihilfeberechtigte mit 70 % Beihilfeanspruch 23,74 EUR
  • Tarif NLTB 50 für Beihilfeberechtigte mit 50 % Beihilfeanspruch 39,57 EUR

 

Während der Versicherung im Notlagen-Tarif (NLT) entfallen alle eventuell vereinbarten Nachlässe und Zuschläge (z.B. Risikozuschläge) der jeweiligen Ursprungstarife. Bisher angesammelte Alterungsrückstellungen werden auf den Beitrag des NLT angerechnet. Es sind jedoch mindestens 75 % des Grundbeitrags des Notlagen-Tarifs zu zahlen (Mindestbeitrag des Tarifs NLTN beträgt also 59,36 EUR). Nicht angerechnete Alterungsrückstellungen werden im Notlagen-Tarif (NLT) bis zur Rückumstellung in die jeweiligen Ursprungstarife "geparkt".

 

Wichtige Hinweise:

  • Im Notlagentarif werden keine Alterungsrückstellungen gebildet
  • Neukunden der PKV können keinen Abschluss des Notlagentarifs (NLT) beantragen
  • Eine Umstellung in den Notlagentarif erfolgt immer erst nach erfolglosem Abschluss des rund 6-monatigen Mahnverfahrens
  • Ein Wechsel in den Notlagentarif unter Berufung auf das Tarifwechselrecht (Paragraf 204 VVG) ist ebenso ausgeschlossen
  • Der Notlagentarif ist arbeitgeberzuschussfähig, wodurch sich der Beitrag für Arbeitnehmer zusätzlich verringert.

 

 

>> Weitere Informationen finden Sie in diesem Artikel des PKV-Wiki Der Notlagen-Tarif (NLT) in der privaten Krankenversicherung (PKV) sowie über die nachfolgenden Quellenangaben.

>> Um bei längerfristigen Zahlungsschwierigkeiten eine Grundversicherung mit bezahlbaren Beiträgen zu garantieren, gibt es die gesetzlich verankerten Sozialtarife der PKV - Standardtarif (ST) und Basistarif (BT).

 

Downloads:

(1) PKV-Verband: AVB/NLT 2013 – Allg. Versicherungsbedingungen (AVB) Notlagentarif

 

Quellen:

(1) Gesetze im Internet: § 153 VAG: Der Notlagen-Tarif (NLT)
(2) PKV-Verband: Was ist, wenn ich meinen PKV-Beitrag nicht zahlen kann?
(3) PKV-Wiki: Der Notlagen-Tarif (NLT) in der privaten Krankenversicherung (PKV)
(4) PKV-Wiki: Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung

 

Der Standardtarif

Der Standardtarif wurde 1994 eingeführt und ist der Vorläufer des Basistarifs. Der Standardtarif ist für langjährig Versicherte der privaten Krankenversicherung (PKV) gedacht, die aus finanziellen Gründen einen preiswerten Tarif benötigen. Der Wechsel in den Standardtarif ist für privat Versicherte – wenn die unten genannten Voraussetzungen gegeben sind – nur innerhalb des jeweiligen Versicherungsunternehmens möglich.

Der Standardtarif ist ein einheitlicher Tarif der privaten Krankenversicherung (PKV) mit einem gesetzlich begrenzten Höchstbeitrag, dessen Versicherungsschutz vergleichbar ist mit dem der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Die Leistungen im Standardtarif sind nicht vollständig identisch mit denen der GKV. Die vereinbarten Versicherungsleistungen sind dem Privatversicherten – im Gegensatz zur GKV – während der gesamten Vertragslaufzeit garantiert. Ist eine Behandlung medizinisch notwendig, übernimmt die Versicherung die vereinbarten Kosten. Anders als in der GKV sind Behandlungen im Standardtarif der PKV nicht von der Kostenerstattung ausgeschlossen, wenn sie weniger wirtschaftlich als andere sind.

 

Wer kann sich im Standardtarif versichern?

Der Standardtarif ist nur für Versicherte geöffnet, die bereits vor dem 01.01.2009 in die PKV versichert waren. Diese Personen können unter folgenden Zugangsvoraussetzungen in den Standardtarif wechseln:

 

  • Versicherte, die mindestens 65 Jahre alt sind und seit mindestens 10 Jahren in der PKV vollversichert sind

 

  • Versicherte, die mindestens 55 Jahre alt sind, seit mindestens 10 Jahren in der PKV vollversichert sind und deren Einkommen unter der Beitragsbemessungsgrenze der GKV (2023: 59.850 Euro/Jahr) liegt

 

  • Versicherte, die jünger als 55 Jahre sind, seit mindestens 10 Jahren in der PKV vollversichert sind, eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder ein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen Vorschriften beziehen und deren Einkommen unter der Beitragsbemessungsgrenze der GKV (2023: 59.850 Euro/Jahr) liegt. Ebenso können ihre Familienangehörigen in den Standardtarif wechseln, wenn sie bei einer GKV-Mitgliedschaft des Versicherten familienversichert wären.

 

  • Beamte, Polizisten, Soldaten
    Diese zuvor genannten Regelungen für die Aufnahme in den Standardtarif gelten auch für Versicherte, die beihilfeberechtigt sind, sowie deren Angehörige. Ebenso können Heilfürsorgeempfänger den Standardtarif abschließen, sofern sie durch eine Anwartschaft für eine private Krankheitsvollversicherung die erforderliche Vorversicherungszeit vorweisen können.

 

 

Der Standardtarif ist bei langfristigen finanziellen Schwierigkeiten aus folgenden Gründen interessant:

  • Deutlich geringerer Beitrag als in bisherigen Tarifen
  • Versicherungsschutz auf dem Niveau der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)
  • Die Versicherungsleistungen sind dem Privatversicherten während der gesamten Vertragslaufzeit garantiert
  • Der Beitrag im Standardtarif ist auf den GKV-Höchstbeitrag (2023: 723,18 Euro / Monat zzgl. Pflege) begrenzt
  • Alterungsrückstellungen werden beim Wechsel in den Standardtarif beitragsmindernd angerechnet
  • Besonders bei Versicherten im Rentenalter führen die Alterungsrückstellungen im Standardtarif in der Regel zu sehr geringen Beiträgen
  • Zahlt der Versicherte im bisherigen Tarif einen Risikozuschlag, muss er ihn auch im Standardtarif bezahlen.

 


Achtung:

(1) Die bis zum 31. Dezember 2008 von Personen ohne Versicherungsschutz abgeschlossenen Versicherungsverträge im Standardtarif wurden zum 1. Januar 2009 auf Verträge im Basistarif umgestellt (§ 315 Abs. 4 SGB V). Nur Versicherte, die sich bis zum 31. Dezember 2008 in Normaltarifen privat krankenversichert hatten, genießen Bestandsschutz und können auch künftig noch in den Standardtarif anstelle des Basistarifs wechseln. Für Neukunden ist der Standardtarif seit 2009 nicht mehr geöffnet.

(2) Bei einem Tarifwechsel oder Wechsel des Versicherers:
Mit einem Wechsel aus Bisex-Tarifen (geschlechtsabhängig kalkuliert) in sog. Unisex-Tarife (geschlechtsunabhängig kalkuliert) verliert der langjährige Versicherte das Recht auf einen späteren Wechsel in den Standardtarif. Privatversicherte in Unisex-Tarifen können nur in den in der Regel teureren Basistarif wechseln.


 

Welcher Beitrag ist im Standardtarif zu zahlen?

Die Beiträge im Standardtarif werden nach den in der PKV üblichen Regeln kalkuliert. Für den individuellen Beitrag des Versicherten im Standardtarif sind seine Versicherungsdauer in der PKV und seine bisherigen Tarife von Bedeutung. Daraus ergibt sich der Umfang der gebildeten Alterungsrückstellungen, die beim Wechsel in den Standardtarif beitragsmindernd angerechnet werden. Gerade bei Versicherten im Rentenalter führen die Alterungsrückstellungen im Standardtarif in der Regel zu sehr geringen Beiträgen.

 

  • Der Beitrag im Standardtarif ist auf den GKV-Höchstbeitrag (2023: 723,18 Euro / Monat zzgl. Pflege) begrenzt
  • Arbeitnehmer erhalten für ihre Versicherung im Standardtarif einen Arbeitgeberzuschuss gemäß den gesetzlichen Bestimmungen
  • Auch Rentner bekommen auf Antrag von ihrem Rentenversicherungsträger einen Zuschuss zur privaten Krankenversicherung
  • Für Beihilfeempfänger (Beamte) gibt es den Standardtarif in einer beihilfekonformen Variante

 

Die Leistungen des Standardtarifs im Überblick

Der Versicherer erstattet insbesondere:

  • Ambulante ärztliche Leistungen und Vorsorgeuntersuchungen

 

  • Psychotherapeutische Behandlungen durch entsprechend qualifizierte Ärzte und zugelassene psychologische Psychotherapeuten bis zu einem Umfang von 25 Sitzungen im Kalenderjahr

 

  • Stationär: Allgemeine Krankenhausleistungen
    • Der Versicherte hat freie Wahl unter den öffentlichen und privaten Krankenhäusern, die der Bundespflegesatzverordnung bzw. dem Krankenhausentgeltgesetz unterliegen. Für die Behandlung durch einen Belegarzt muss die Abrechnung gemäß den für den Standardtarif geltenden Gebührensätzen für ambulante Leistungen erfolgen

 

  • Zahnbehandlungen und gezielte Vorsorgeuntersuchungen
    • Zahnersatz in einfacher Ausführung zu 65 Prozent
    • Kieferorthopädische Behandlungen (KfO) wegen erheblicher Probleme beim Kauen, Beißen, Sprechen oder Atmen zu 80 Prozent

 

  • Erstattungsfähige Arznei- und Verbandmittel, Heil- und Hilfsmittel zu 80 Prozent
    • nach Erreichen eines Selbstbehaltes in Höhe von maximal 306 Euro zu 100 Prozent
    • Die Erstattungsfähigkeit kann der Versicherte in den Tarifbedingungen bzw. im Heilmittelverzeichnis des Standardtarifs nachprüfen.

 


Heil- und Hilfsmittel:
Heilmittel sind Anwendungen und Behandlungen, die in der Regel ärztlich verordnet sind und von Angehörigen anderer Heilberufsgruppen durchgeführt werden, wie Krankengymnastik, Massage, Logopädie.

Als Hilfsmittel bezeichnet man Gegenstände, die den Erfolg einer Behandlung sichern oder die Folgen einer Behinderung lindern oder ausgleichen.
Hilfsmittel sind z. B. Brillen, Hörgeräte, Geh- und Stützhilfen


 

Besonderheiten des Standardtarifs:
 

1. Leistungen

  • Der Standardtarif erstattet keine Kur-, Sanatoriums- oder reha-Behandlungen
  • Die Leistungen der Psychotherapie sind auf 25 Sitzungen pro Jahr begrenzt

 

2. Arzt-Honorar

  • Der Standardtarif-Versicherte kann sich von jedem niedergelassenen Arzt und Zahnarzt behandeln lassen.
  • Der Versicherte sollte den Arzt oder Zahnarzt vor Behandlungsbeginn unbedingt darauf hinweisen, dass er im Standardtarif versichert ist. Denn nur in diesem Fall ist der Arzt an die Gebührensätze gebunden, die für den Standardtarif gelten:

 

  1. Die Rechnung darf höchstens mit dem 1,8-fachen des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) angesetzt sein bzw.
  2. mit dem 2,0-fachen des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)
  3. bei medizinisch-technischen Leistungen mit dem 1,38-fachen Satz der GOÄ und
  4. bei Laborleistungen mit dem 1,16-fachen Satz der GOÄ

 

Downloads

(1) PKV-Verband: Alternativen in jeder Lebenslage
(2) PKV-Verband: MB/ST 2009 – Allg. Versicherungsbedingungen (AVB) Standardtarif

 

Quellen:

(1) Wikipedia: Der Standardtarif
(2) Bundesgesundheitsministerium: Der Standardtarif
(3) StiWa (€): Beitrag in der PKV senken mit der Wahl des Standardtarifs

 

Der Basistarif

Mit der Einführung der Krankenversicherungspflicht in der privaten Krankenversicherung (PKV) zum 01.01.2009 wurde der Basistarif geschaffen, dessen Vertragsleistungen in Art, Umfang und Höhe mit den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) vergleichbar sind. Seit diesem Zeitpunkt gilt die Versicherungspflicht auch für Personen ohne Krankenversicherung, die aber der PKV zuzuordnen sind, wie Selbständige und Beamte. Hierfür wurden die privaten Krankenversicherer verpflichtet einen einheitlichen Basistarif anzubieten, der als Garantie dafür dient, dass bisher unversicherte Personen in der PKV aufgenommen werden.

 

Der Basistarif zeichnet sich durch folgende Eigenschaften aus:

  • Der Versicherungsschutz ist vergleichbar mit dem der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), aber nicht identisch
  • Es besteht Annahmezwang, d.h. die privaten Krankenversicherer dürfen versicherungsberechtigte Personen nicht aufgrund von Vorerkrankungen ablehnen
  • Risikozuschläge oder Leistungsausschlüsse sind nicht erlaubt
  • Wer sozial hilfebedürftig ist, zahlt einen reduzierten Beitrag
  • Für Beihilfeberechtigte wird ein beihilfekonformer Basistarif angeboten
  • Personen ohne Krankenversicherungsschutz mit Wohnsitz in Deutschland, die der Versicherungspflicht in der PKV unterliegen, sind zur Versicherung im Basistarif bei einem Versicherungsunternehmen ihrer Wahl berechtigt.

 

Der Basistarif ist ein einheitlicher Tarif der privaten Krankenversicherung (PKV) mit einem gesetzlich begrenzten Höchstbeitrag. Der Versicherungsschutz des Basistarifs ist vergleichbar mit dem der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), aber nicht identisch. Anders als im Standardtarif sind die vereinbarten Versicherungsleistungen des Basistarifs dem Privatversicherten während der Vertragslaufzeit nicht garantiert. Durch die enge Anbindung des Basistarifs an die GKV werden Veränderungen bei den Kassenleistungen in der Regel auch in den Basistarif übernommen. Verbesserungen wie auch Verschlechterungen der GKV-Leistungen wirken sich damit auf den Basistarif-Versicherten direkt aus.

Anders als sonst in der PKV üblich, müssen die Leistungen des Basistarifs wie in der GKV ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein. Die Kostenerstattung kann also abgelehnt werden, wenn es günstigere Behandlungsmethoden als die gewählte gibt.

 

Wer kann sich im Basistarif versichern?

Der Basistarif ist nur für bestimmte Personengruppen geöffnet, da der Gesetzgeber die Zugangsvoraussetzungen genau definiert hat. Versicherungsfähige Personen können also eine Absicherung über den Basistarif wählen, sind jedoch nicht dazu verpflichtet. Sie können ihre Versicherungspflicht auch durch die Versicherung in einem anderen Tarif erfüllen. Umgekehrt müssen die private Krankenversicherer folgende Personengruppen im Basistarif versichern, wenn diese es wünschen:

 

  • Privat Krankenversicherte, die ihren Versicherungsvertrag am 01.01.2009 oder später abgeschlossen haben
     
  • Privat Krankenversicherte, die vor dem 01.01.2009 ihren Versicherungsvertrag abgeschlossen haben, können nur bei ihrem Versicherungsunternehmen in den Basistarif wechseln, wenn sie
    • mindestens 55 Jahre alt sind oder
    • eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. ein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen oder vergleichbaren Vorschriften beziehen oder
    • hilfsbedürftig im Sinne des Sozialrechts sind (die Versicherungsprämie für einen Normaltarif nachweislich nicht aufbringen können)

 

  • Freiwillig gesetzlich versicherte Mitglieder innerhalb von 6 Monaten nach Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft
  • Nichtversicherte mit Wohnsitz in Deutschland, d. h. der PKV zuzuordnende Personen (insbesondere Selbständige), die weder gesetzlich noch privat krankenversichert sind, keine Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und keine Sozialhilfe erhalten
  • Personen, die am 31. Dezember 2008 im Standardtarif versichert waren

 

Wechsel für Bestandskunden unter Anrechnung der Alterungsrückstellungen

Der Wechsel in den Basistarif unter Anrechnung der aus dem bisherigen Vertrag erworbenen Alterungsrückstellungen ist Bestandsversicherten nur möglich, wenn

a) die bestehende Krankenvollversicherung nach dem 31.12.2008 abgeschlossen wurde oder

b) der Versicherungsnehmer das 55. Lebensjahr vollendet hat oder das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, aber die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine gesetzliche Rente erfüllt und diese Rente beantragt hat oder eine beamtenrechtliche Pension bezieht oder hilfebedürftig nach dem SGB II oder SGB XII ist oder

c) die bestehende Krankheitskostenversicherung vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurde und der Wechsel in den Basistarif vor dem 1. Juli 2009 beantragt wurde (§ 204 Abs. 1 Nr. 1a bis 1c VVG).

 

Wechseln Versicherte im Basistarif von einem zu einem anderen Versicherungsunternehmen, ändert sich durch die Anrechnung der übertragbaren Alterungsrückstellung – abgesehen von unternehmensspezifischen Kostenzuschlägen – nichts an der Beitragshöhe. Durch die brancheneinheitliche Ausgestaltung des Basistarifs bleiben auch die Leistungen gleich.
 


Alterungsrückstellungen:
In der Vergangenheit konnte bei einem Wechsel des Versicherungsunternehmens die sog. Alterungsrückstellung – das ist der Betrag, den das Versicherungsunternehmen zur Glättung des (sonst höheren) Beitrags im Alter aus den Prämien der Versicherten anspart – nicht zum neuen Versicherungsunternehmen übertragen werden. Wechsler mussten also ihre Alterungsrückstellung wieder neu aufbauen, was ihre Beiträge für die neue Versicherung erheblich verteuert hat. Faktisch war der Wechsel damit für langjährig PKV-Versicherte unmöglich. Mit Einführung des Basistarifs gelten folgende Neuerungen:

  • Privatversicherte, die innerhalb einer Versicherungsgesellschaft in den Basistarif wechseln, nehmen ihre Altersrückstellungen in voller Höhe mit.
  • Ferner kann ein Versicherter, der seinen Vertrag seit dem 1. Januar 2009 geschlossen hat, seine angesparten Alterungsrückstellungen bis zum Umfang des Basistarifs beim Wechsel zu einem anderen Unternehmen mitnehmen. Er wird dann im neuen Unternehmen so gestellt, als ob er dort in dem Alter eingetreten wäre, in dem er den ursprünglichen Versicherungsvertrag im alten Unternehmen abgeschlossen hat. Der Wechsel in eine andere private Krankenversicherung ist daher für Neuversicherte finanziell günstiger, und es kommt in der privaten Krankenversicherung zu mehr Wettbewerb.

 

Der Basistarif ist bei langfristigen finanziellen Schwierigkeiten aus folgenden Gründen interessant …

 

  • Versicherungsschutz auf dem Niveau der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV),
  • Zahlen Versicherte mit Vorerkrankungen im bisherigen Tarif einen Risikozuschlag, entfällt dieser im Basistarif
  • Der Basistarif bietet Personen ohne Versicherungsschutz die Möglichkeit einer privaten Krankenversicherung – unabhängig vom Gesundheitszustand
  • Der Beitrag im Basistarif ist auf den GKV-Höchstbeitrag + durchschnittlicher Zusatzbeitrag begrenzt (2023: 807,98 Euro / Monat inkl. Zusatzbeitrag zzgl. Pflege)
  • Wer sozial hilfebedürftig ist, zahlt den reduzierten hälftigen Beitrag (2023: 403,99 Euro / Monat zzgl. Pflege)
  • Bei weiterhin bestehender Hilfebedürftigkeit zahlt der zuständige Träger (Bundesagentur für Arbeit oder Sozialamt) einen weiteren Zuschuss

 

… und ist aus folgenden Gründen uninteressant:

 

  • Ein deutlich geringerer Beitrag als in bisherigen Tarifen ist in der Regel eher nicht zu erzielen
  • Die Versicherungsleistungen sind dem Privatversicherten während der Vertragslaufzeit NICHT garantiert, es drohen Leistungskürzungen
  • Im Unterschied zur GKV wird im Basistarif für jede versicherte Person ein eigener Beitrag erhoben. Ein Ehepaar zahlt also stets zwei Beiträge (jeweils begrenzt auf den Höchstbeitrag – und im Gegensatz zur Deckelung des Standardtarifs auf max. 150 Prozent des GKV-Höchstbeitrags). Auch für Kinder und Jugendliche sind gesonderte Beiträge bis zu einer Höchstgrenze von derzeit rund 250 Euro zu zahlen. In der GKV dagegen sind Ehepartner und Kinder ohne eigenes Einkommen stets beitragsfrei mitversichert.

 

Welcher Beitrag ist im Basistarif zu zahlen?

Die Beiträge im Basistarif werden nach den in der PKV üblichen Regeln kalkuliert. Versicherte mit Vorerkrankungen müssen keine individuellen Risikozuschläge zahlen. Stattdessen hat der Gesetzgeber festgelegt, dass die Mehrkosten, die durch die Vorerkrankungen entstehen, gleichmäßig auf alle im Basistarif Versicherten zu verteilen sind. Dadurch wird einerseits ermöglicht, dass selbst Schwerstkranke Aufnahme in die PKV finden. Andererseits führt dies aber dazu, dass selbst junge gesunde Versicherte den gesetzlich vorgeschriebenen Höchstbeitrag zahlen müssen.

 

  • Keine Risikozuschläge für Versicherte mit Vorerkrankungen – Der Beitrag ist unabhängig vom Gesundheitszustand
  • Die privaten Krankenversicherer müssen den Basistarif mit fünf verschiedenen Selbstbeteiligungen (0, 300, 600, 900 und 1.200 Euro) anbieten
  • Der Versicherte kann die Selbstbeteiligung des Basistarifs frei wählen – er ist dann drei Jahre an seine Wahl gebunden
  • Der Beitrag im Basistarif ist auf den GKV-Höchstbeitrag + durchschnittlicher Zusatzbeitrag begrenzt (2023: 807,98 Euro / Monat inkl. Zusatzbeitrag zzgl. Pflege)
  • Arbeitnehmer erhalten für ihre Versicherung im Basistarif einen Arbeitgeberzuschuss gemäß den gesetzlichen Bestimmungen
  • Auch Rentner bekommen auf Antrag von ihrem Rentenversicherungsträger einen Zuschuss zur privaten Krankenversicherung
  • Für Beihilfeempfänger (Beamte) gibt es den Basistarif in einer beihilfekonformen Variante

 


Risikozuschlag:
Im Basistarif darf zwar kein individueller Risikozuschlag erhoben werden, dennoch wird vor Vertragsabschluss eine Gesundheitsprüfung durchgeführt. Bei einem erhöhten Risiko darf der Versicherer einen sogenannten fiktiven Risikozuschlag festlegen. Diese Information wird zunächst für den unternehmensübergreifenden Risikoausgleich gemäß § 12g VAG benötigt. Für den Versicherten erhält er erst eine Bedeutung, wenn dieser zu einem späteren Zeitpunkt in einen anderen Tarif wechseln möchte: Besteht das erhöhte Risiko weiterhin, muss der Versicherte den Risikozuschlag zahlen.


 

Die Leistungen des Basistarifs im Überblick

Der Versicherer erstattet insbesondere:

 

  • ambulante ärztliche Leistungen und Vorsorgeuntersuchungen durch die in der GKV zugelassenen Kassenärzte
    • Neue Behandlungsmethoden werden nur erstattet, wenn sie in den GKV-Schutz aufgenommen wurden

 

  • Psychotherapeutische Behandlungen bis zu einem jeweils festgelegten Höchstumfang

 

  • Stationär: Allgemeine Krankenhausleistungen.
    • Der Versicherte hat freie Wahl unter den öffentlichen Krankenhäusern
    • Behandlungen in Privatkliniken sind von der Erstattung ausgeschlossen
    • Für die Behandlung durch einen Belegarzt muss die Abrechnung gemäß den für den Basistarif geltenden Gebührensätzen für ambulante Leistungen erfolgen

 

  • Zahnbehandlungen und gezielte Vorsorgeuntersuchungen durch Vertragsärzte
    • Zahnersatz zu 50 bis 65 Prozent für befundbezogene Regelleistungen der GKV
    • Kieferorthopädische Behandlungen von Versicherten unter 18 Jahren wegen erheblicher Probleme beim Kauen, Beißen, Sprechen oder Atmen zu 80 Prozent
    • Werden zwei oder mehr Kinder einer Familie gleichzeitig behandelt, erhöht sich der Erstattungssatz auf 90 Prozent
    • Bei älteren Versicherten werden kieferorthopädische Behandlungen nur bei schwerer Kieferanomalie erstattet
    • Neue Behandlungsmethoden werden nur erstattet, wenn sie in den GKV-Schutz aufgenommen wurden

 

  • Verschreibungspflichtige Arzneimittel, Verbandmittel sowie nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) ausnahmsweise verordnet werden können. Die Arzneimittel müssen jeweils von einem Vertragsarzt verordnet werden. Der Versicherte muss für jedes Arznei- und Verbandmittel eine Zuzahlung von 6 Euro leisten. Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre sind von der Zuzahlung befreit
  • Heilmittel, die im Heilmittelverzeichnis des Basistarifs aufgeführt sind und von einem Vertragsarzt verordnet wurden. Der Versicherte muss eine Zuzahlung von 2 Euro je Heilmittel und 10 Euro je Verordnung leisten. Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre sind von der Zuzahlung befreit
  • Hilfsmittel in Standardausführung, die im Hilfsmittelverzeichnis der GKV aufgelistet sind und von einem Vertragsarzt verordnet wurden. Der Versicherte muss eine Zuzahlung von 8 Euro je Hilfsmittel bzw. 10 Euro für den Monatsbedarf bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln leisten. Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre sind von der Zuzahlung befreit.

 


Heil- und Hilfsmittel:
Heilmittel sind Anwendungen und Behandlungen, die in der Regel ärztlich verordnet sind und von Angehörigen anderer Heilberufsgruppen durchgeführt werden, wie Krankengymnastik, Massage, Logopädie.

Als Hilfsmittel bezeichnet man Gegenstände, die den Erfolg einer Behandlung sichern oder die Folgen einer Behinderung lindern oder ausgleichen.
Hilfsmittel sind z. B. Brillen, Hörgeräte, Geh- und Stützhilfen.


 

 

Besonderheiten des Basistarifs bzgl. des Arzt-Honorars

  • Der Basistarif-Versicherte kann sich nur von zugelassenen Kassenärzten behandeln lassen.
  • Der Versicherte muss vor jeder Behandlung seinen Behandlungsausweis vorlegen und so den Arzt oder Zahnarzt übers eine Versicherung im Basistarif informieren. Denn nur in diesem Fall ist der Arzt an die Gebührensätze gebunden, die für den Basistarif gelten:

 

  1. Die Rechnung darf höchstens mit dem 1,2-fachen des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) angesetzt sein bzw.
  2. mit dem 2,0-fachen des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)
  3. bei medizinisch-technischen Leistungen mit dem 1,00-fachen Satz der GOÄ und
  4. bei Laborleistungen mit dem 0,9-fachen Satz der GOÄ

 

Downloads

(1) PKV-Verband: Alternativen in jeder Lebenslage
(2) PKV-Verband: MB/BT 2009 – Allg. Versicherungsbedingungen (AVB) Basistarif

 

Gesetzestexte

(1) Gesetze im Internet: § 152 VAG – Der Basistarif
(2) Gesetze im Internet: § 193 Abs. 6 VVG – Versicherte Person & Versicherungspflicht
(3) Gesetze im Internet: § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 VVG – Tarifwechsel

 

Quellen:

(1) Wikipedia: Der Basistarif
(2) PKV-Verband: Der Basistarif
(3) Bundesgesundheitsministerium: Der Basistarif
(4) StiWa: Basistarif - Weniger Leistung für viel Geld
(5) StiWa (€): Für wen der Basistarif der PKV sinnvoll ist

 

Vergleich Standard- und Basistarif

Trotz der soliden Kalkulation und verschiedener Maßnahmen der Privaten Krankenversicherung (PKV) zur Beitragsbegrenzung im Alter kann der Beitrag im Einzelfall zur Belastung werden. Sind Sie nur vorübergehend zahlungsunfähig, können Sie Ihren Versicherer um eine Stundung der Beiträge bitten, Ihr Versicherer ist hierzu allerdings nicht verpflichtet. Sind Sie voraussichtlich für längere Zeit mit der Beitragszahlung überfordert haben Sie verschiedene Optionen:

 

  • So kann der Wechsel in einen anderen Tarif mit ähnlichen Leistungen zu einer Beitragsentlastung führen
  • Eine weitere Möglichkeit ist der Verzicht auf Leistungen, wie z.B. die Chefarztbehandlung im Krankenhaus
  • In manchen Fällen ist die Erhöhung der Selbstbeteiligung (SB) eine weitere Alternative um den Beitrag zu senken

 

Dies sind aber nicht die einzigen Möglichkeiten für PKV-Versicherte mit finanziellen Schwierigkeiten. Um eine Grundversicherung mit bezahlbaren Beiträgen zu garantieren, gibt es die gesetzlich verankerten Sozialtarife der PKV - Standardtarif (ST) und Basistarif (BT).

 

Nachfolgend eine Gegenüberstellung der Besonderheiten von Standard- und Basistarif:

 

Besonderheiten

Standardtarif (ST)

Basistarif (BT)

     
Wer kann sich versichern Der Standardtarif ist nur für Versicherte geöffnet, die bereits vor dem 01.01.2009 in der PKV versichert waren Der Basistarif ist nur für Versicherte geöffnet, die Ihren PKV-Vertrag am 01.01.2009 oder später abgeschlossen haben
 

• Versicherte, die mindestens 65 Jahre alt sind und seit mindestens 10 Jahren in der PKV vollversichert sind

• Privat Krankenversicherte, die vor dem 01.01.2009 ihren Vertrag abgeschlossen haben, können nur bei ihrem Versicherungsunternehmen in den Basistarif wechseln, wenn sie

 

• Versicherte, die mindestens 55 Jahre alt sind, seit mindestens 10 Jahren in der PKV vollversichert sind und deren Einkommen unter der Beitragsbemessungsgrenze der GKV (2023: 59.850 Euro/Jahr) liegt

• mindestens 55 Jahre alt sind oder

  • Versicherte, die jünger als 55 Jahre sind, seit mindestens 10 Jahren in der PKV vollversichert sind, eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder ein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen Vorschriften beziehen und deren Einkommen unter der Beitragsbemessungsgrenze der GKV (2023: 59.850 Euro/Jahr) liegt.  • eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. ein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen oder vergleichbaren Vorschriften beziehen oder hilfsbedürftig im Sinne des Sozialrechts sind (die Versicherungsprämie für einen Normaltarif nachweislich nicht aufbringen können)
  • Beamte, Polizisten, Soldaten: Diese zuvor genannten Regelungen für die Aufnahme in den Standardtarif gelten auch für Versicherte, die beihilfeberechtigt sind, sowie deren Angehörige. Ebenso können Heilfürsorgeempfänger den Standardtarif abschließen, sofern sie durch eine Anwartschaft für eine private Krankheitsvollversicherung die erforderliche Vorversicherungszeit vorweisen können. • Beamte, Polizisten, Soldaten: Diese zuvor genannten Regelungen für die Aufnahme in den Standardtarif gelten auch für Versicherte, die beihilfeberechtigt sind, sowie deren Angehörige. Ebenso können Heilfürsorgeempfänger den Standardtarif abschließen, sofern sie durch eine Anwartschaft für eine private Krankheitsvollversicherung die erforderliche Vorversicherungszeit vorweisen können.
    • Nichtversicherte mit Wohnsitz in Deutschland, d. h. der PKV zuzuordnende Personen (insbesondere Selbständige), die weder gesetzlich noch privat krankenversichert sind, keine Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und keine Sozialhilfe erhalten
   

• Freiwillig gesetzlich versicherte Mitglieder innerhalb von 6 Monaten nach Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft

     

Arzt-Honorar

Versicherte im Standardtarif können sich von jedem niedergelassenen Arzt und Zahnarzt behandeln lassen

Versicherte im Basistarif können sich nur von zugelassenen Kassenärzten behandeln lassen

     

Gebührenordnung

Damit der Arzt an die Gebührensätze gebunden ist, muss der Versicherte den Arzt oder Zahnarzt vor Beginn der Behandlung unbedingt darauf hinweisen, dass er im Standardtarif versichert ist

Damit der Arzt an die Gebührensätze gebunden ist, muss der Versicherte den Arzt / Zahnarzt vor Behandlungs-beginn unbedingt darauf hinweisen, dass er im Basistarif versichert ist

     
Abrechnungssätze    

>> bei Ärzten

• Der Arzt darf max. den 1,8-fachen Satz der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abrechnen

• Der Arzt darf max. den 1,2-fachen Satz der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abrechnen

>> bei Zahnärzten

• Zahnärzte max. den 2,0-fachen Satz der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)

• Zahnärzte max. den 2,0-fachen Satz der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)

>> med.-techn. Leistungen

• medizinisch-technischen Leistungen max. mit dem 1,38-fachen Satz der GOÄ

• medizinisch-technischen Leistungen max. mit dem 1,00-fachen Satz der GOÄ

>> Laborleistungen

• Laborleistungen max. mit dem 1,16-fachen Satz der GOÄ

• Laborleistungen max. mit dem 0,9-fachen Satz der GOÄ

     

Beitrag

Der Beitrag ist abhängig vom Gesundheitszustand

Der Beitrag ist unabhängig vom Gesundheitszustand

 

Risikozuschläge für Versicherte mit Vorerkrankungen sind möglich

Risikozuschläge für Versicherte mit Vorerkrankungen werden nicht erhoben

 

Durch Berücksichtigung der Vorversicherungszeit und der Alterungsrückstellungen wird ein deutlich geringerer Beitrag als in bisherigen Normaltarifen erzielt

Beitrag meist in Nähe des GKV-Höchstbeitrags trotz Berücksichtigung der Vorversicherungszeit und der Alterungsrückstellungen

 

Die Beitragshöhe ist abhängig von der Vorversicherungszeit und dem Alter des Versicherten

Die Beitragshöhe ist abhängig von der Vorversicherungszeit und dem Alter des Versicherten, meist aber in der Nähe des GKV-Höchstbeitrags durch ungünstige Kalkulation

 

Der Beitrag im Standardtarif ist auf GKV-Höchstbeitrag begrenzt 

 > 2023: 728,18 € / Monat + Pflege 169,58 € o. Kind

Der Beitrag im Basistarif ist auf GKV-Höchstbeitrag + durchschnittl. Zusatzbeitrag begrenzt

> 2023: 807,98 € / Monat + Pflege 169,58 € o. Kind

 

 

• Wer sozial hilfebedürftig ist, zahlt den reduzierten hälftigen Beitrag (2023: 403,99 Euro/Monat zzgl. Pflege)

 

 

• Bei weiterhin bestehender Hilfebedürftigkeit zahlt der zuständige Träger (Bundesagentur für Arbeit oder Sozialamt) einen weiteren Zuschuss

Beitragsdeckelung

Der Beitrag für Einzelpersonen darf den Höchstbeitrag der GKV bzw. für Ehepaare 150 Prozent des GKV-Höchstbeitrags nicht übersteigen

Keine Deckelung des Höchstbeitrages für Ehepaare wie im Standardtarif, im Gegenteil: Der Höchstbeitrag ist pro (!) Ehepartner zu bezahlen, wenn beide privat versichert sind

     

Leistung

Vertraglich garantierte Leistung, unabhängig von Kürzungen des GKV-Leistungskatalogs

Keine vertraglich garantierte Leistung, abhängig vom GKV-Leistungskatalog

 

Versicherungsschutz auf dem Niveau der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), aber nicht identisch:

  • keine Reha-Leistungen
  • Psychotherapie mit max. 25 Sitzungen p.a.
  • keine Kur- und Sanatoriumsbehandlungen

Versicherungsschutz auf dem Niveau der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), aber nicht identisch

     

Alterungsrückstellungen

Alterungsrückstellungen werden beim Wechsel in den Standardtarif beitragsmindernd angerechnet

Alterungsrückstellungen werden beim Wechsel in den Basistarif beitragsmindernd angerechnet

 

Besonders bei Versicherten im Rentenalter führen die Alterungsrückstellungen im Standardtarif in der Regel zu sehr geringen Beiträgen im Alter

Die Berücksichtigung der Alterungsrückstellungen sind in der Regel ohne positive Auswirkungen aufgrund der ungünstigen Kalkulation des Basistarifs

     
Zuschüsse    

>> Arbeitnehmer

Arbeitnehmer erhalten für ihre Versicherung im Standardtarif einen Arbeitgeberzuschuss nach den gesetzlichen Bestimmungen:

• höchstens die Hälfte ihres PKV-Beitrags und höchstens den Betrag, den der Arbeitgeber bei Versicherung in der GKV zahlen müsste

Arbeitnehmer erhalten für ihre Versicherung im Basistarif einen Arbeitgeberzuschuss nach den gesetzlichen Bestimmungen:

• höchstens die Hälfte ihres PKV-Beitrags und höchstens den Betrag, den der Arbeitgeber bei Versicherung in der GKV zahlen müsste

     

>> Rentner

Auch Rentner bekommen auf Antrag von ihrem Rentenversicherungsträger einen Zuschuss zur privaten Krankenversicherung:

• Er zahlt ihnen den Betrag, den er bei ihrer Mitgliedschaft in der GKV übernehmen würde, höchstens jedoch die Hälfte ihres tatsächlichen Beitrags

Auch Rentner bekommen auf Antrag von ihrem Rentenversicherungsträger einen Zuschuss zur privaten Krankenversicherung:

• Er zahlt ihnen den Betrag, den er bei ihrer Mitgliedschaft in der GKV übernehmen würde, höchstens jedoch die Hälfte ihres tatsächlichen Beitrags

     

>> Beihilfeempfänger
(Beamte wie Lehrer, Richter, Politiker, Geistliche)

Für Beihilfeempfänger (Beamte) gibt es den Standardtarif in einer beihilfekonformen Variante, wobei der Beitrag dem versicherten Prozentsatz zur Beihilfe-Ergänzung entspricht

Für Beihilfeempfänger (Beamte) gibt es den Basistarif in einer beihilfekonformen Variante, wobei der Beitrag dem versicherten Prozentsatz zur Beihilfe-Ergänzung entspricht

     

Selbstbeteiligungen (SB)

Keine tariflich vereinbarte Selbstbeteiligung

Die privaten Krankenversicherer müssen den Basistarif mit fünf verschiedenen Selbstbeteiligungen (0, 300, 600, 900 und 1.200 Euro) anbieten

 

 

• Der Versicherte kann die Selbstbeteiligung des Basistarifs frei wählen – er ist dann drei Jahre an seine Wahl gebunden

 

 

• Führt der Selbstbehalt nicht zu einer angemessenen Beitragssenkung, kann der Versicherte jedoch vor Ablauf der 3-Jahres-Frist in die Tarifvariante ohne Selbstbehalt wechseln

     

Risikozuschläge

• Zahlt der Versicherte im bisherigen Tarif einen Risikozuschlag, muss er ihn auch im ST bezahlen

• Bietet der ST Mehrleistungen gegenüber dem bisherigen Tarif, kann der Versicherer hierfür eine Gesundheitsprüfung vornehmen und gegebenenfalls einen Risikozuschlag verlangen

• Der Beitrag im Basistarif ist unabhängig vom Gesundheitszustand

• Versicherte mit Vorerkrankungen müssen keine individuellen Risikozuschläge bezahlen

     

Beitragsbegrenzung

Der Beitrag im Standardtarif ist auf GKV-Höchstbeitrag  begrenzt

> 2023: 728,18 € / Monat + Pflege169,58 € o. Kind

Der Beitrag im Basistarif ist auf GKV-Höchstbeitrag + durchschnittlicher Zusatzbeitrag begrenzt

> 2023: 807,98 € / Monat + Pflege 169,58 € o. Kind

 

• Wenn der Versicherte einen Risikozuschlag zahlen muss oder/und hat zudem eine Krankentagegeldversicherung abgeschlossen, gilt die Grenze einschließlich dieser Beiträge

• Wenn der Versicherte eine Zusatzversicherung abgeschlossen hat, gilt die Beitragsbegrenzung einschließlich dieser Beiträge

• Der Versicherer kann das Ruhen der Zusatzversicherung verlangen, wenn der Beitrag des Versicherten wegen Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II oder SGB XII (Halbierung des Beitrags) reduziert ist

Beitragsdeckelung

• Für Eheleute und Lebenspartner liegt die Grenze bei 150 Prozent des GKV-Höchstbeitrags, wenn das Gesamteinkommen die Beitragsbemessungsgrenze der GKV (2023: 59.850 Euro/Jahr) nicht übersteigt

• Keine Deckelung des Höchstbeitrages für Ehepaare wie im Standardtarif

• Der Höchstbeitrag ist pro (!) Ehepartner zu bezahlen, wenn beide privat versichert sind

     

Krankentagegeld (Lohnfortzahlung)

Krankentagegeld ist wie bei den üblichen PKV-Tarifen keine integrierte Leistung des Standardtarifs

Versicherte im Basistarif erhalten ab dem 43. Tag einer Arbeitsunfähigkeit Krankentagegeld, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind

 

• Der Versicherte kann eine Krankentagegeld-Versicherung zusätzlich abschließen. Der Versicherungsbeitrag wird in die Beitragsbegrenzung für den Standardtarif mit einbezogen, so dass der Versicherte inklusive Krankentagegeld maximal den GKV-Höchstbeitrag zahlt.

• Das Krankentagegeld wird innerhalb von drei Jahren höchstens 78 Wochen gezahlt

• Das Krankentagegeld beträgt höchstens 70 Prozent des Bruttoeinkommens bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze der GKV (2023: 59.850 Euro/Jahr) und höchstens 90 Prozent des Nettoeinkommens

     

Zusatzversicherungen

Zusatzversicherungen als Ergänzung des Standardtarifs sind ausgeschlossen

Zusatzversicherungen als Ergänzung des Basistarifs sind zugelassen

 

• Besteht dennoch eine zusätzliche Zusatzversicherung, entfällt der Anspruch auf eine Beitragsbegrenzung

• Besteht eine zusätzliche Zusatzversicherung fällt auch diese unter den Anspruch auf eine Beitragsbegrenzung

 

• Ausnahme: Eine Krankentagegeldversicherung und eine Auslandsreisekrankenversicherung können zusätzlich abgeschlossen werden

• Der Versicherer kann das Ruhen der Zusatzversicherung verlangen, wenn der Beitrag des Versicherten wegen Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II oder SGB XII (Halbierung des Beitrags) reduziert ist.

     

 

Fazit: Standard- oder Basistarif ?

Der Standardtarif ist in der Regel der deutlich billigere Tarif, da der Beitrag des Basistarifs in den allermeisten Fällen dem Höchstbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung entspricht (zzgl. dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag sowie dem Beitrag für Pflege).

 

Der Beitrag sollte aber nicht als alleiniges Kriterium dienen, da der Basistarif in einigen Bereichen deutlich bessere Leistungen bietet:

  • bei Kuren
  • bei Hilfs- und Heilmitteln
  • bei Reha-Leistungen
  • bei Palliativversorgung
  • bei Psychotherapie
  • bei Soziotherapie
  • im Falle einer benötigten Haushaltshilfe und
  • bei Krankentagegeld

 

Für den Standardtarif spricht

  • der günstigere Beitrag
  • die Beitragsbegrenzung auf max. 150% des GKV-Höchstbeitrags für privat versicherte Ehepaare
  • die höhere Erstattung ärztlicher Honorare gemäß der Gebührensatzes der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und Zahnärzte (GOZ)
  • die vertraglich garantierten Leistungen auf GKV-Niveau
  • die frei Wahl von Ärzten und Fachärzten

 

Bitte beachten: der Standardtarif enthält keine Leistungen für Kur-, Sanatoriums- und Reha-Behandlungen.

 

Downloads

(1) PKV-Verband: Alternativen in jeder Lebenslage
(2) PKV-Verband: MB/BT 2009 – Allg. Versicherungsbedingungen (AVB) Basistarif
(3) PKV-Verband: MB/ST 2009 – Allg. Versicherungsbedingungen (AVB) Standardtarif

 

Gesetzestexte

(1) Gesetze im Internet: § 152 VAG – Der Basistarif
(2) Gesetze im Internet: § 193 Abs. 6 VVG – Versicherte Person & Versicherungspflicht
(3) Gesetze im Internet: § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 VVG – Tarifwechsel

 

Quellen:

(1) Wikipedia: Der Basistarif
(2) PKV-Verband: Der Basistarif
(3) Bundesgesundheitsministerium: Der Basistarif
(4) StiWa: Basistarif - Weniger Leistung für viel Geld
(5) StiWa (€): Für wen der Basistarif der PKV sinnvoll ist
(6) Wikipedia: Der Standardtarif
(7) Bundesgesundheitsministerium: Der Standardtarif
(8) StiWa (€): Beitrag in der PKV senken mit der Wahl des Standardtarifs

 

 

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