Wer kann sich privat versichern:
Die PKV für Existenzgründer, Selbständige und Freiberufler

 

Grundsätzlich ist ein Wechsel in die private Krankenversicherung (PKV) nur für alle "Freiwillig Versicherten" der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) möglich. Für Selbständige besteht dagegen keine Versicherungspflicht in der GKV. Ausnahmen gelten für Künstler, Publizisten und Landwirte.

Damit gilt auch nach der Einführung des GKV-Finanzierungsgesetzes (GKV-FinG) und dem Wegfall der 3-Jahresfrist: Existenzgründer, Selbständige und Freiberufler können sich weiterhin jederzeit privat versichern, da sie generell von der Versicherungspflicht befreit sind.

 


Kündigung und Kündigungsfristen der GKV

Ausführliche Hinweise zur Kündigung, Kündigungsfristen & Bindungsfristen der GKV finden Sie auf dieser Seite – inkl. Musterformular.


 

Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit

Personen, die eine selbständige Tätigkeit aufnehmen, können sich somit jederzeit privat versichern - unabhängig von einem Einkommen über oder unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) - da sie generell von der Versicherungspflicht befreit sind.

Für einen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) pflichtversicherten Angestellten, führt die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit zu einem Ende der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 190 Abs. 2 SGV V). Sollte der Selbständige seine Mitgliedschaft in der GKV fortführen wollen, muß er innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Selbständigkeit einen Antrag auf eine freiwillige Versicherung in der GKV  stellen (§ 9 Abs. 2 SGB V).

 

Wichtig:
In vielen Fällen werden die gesetzlichen Krankenkassen - nach Kenntnis über die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit - selbst aktiv und fragen, ob der Vertrag auf freiwilliger Basis fortgeführt werden soll. Bei der Frage des Selbständigen nach der Höhe des zu zahlenenden Beitrags wird meist ein Formular zur Erfassung der Einkünfte zugeschickt, das zur Berechnung des Beitrags benötigt wird.

Selbständige sollten an dieser Stelle besondere Vorsicht walten lassen, dass Sie bei der Beantwortung des Fragebogens zu den Einkünften nicht zugleich einen Antrag auf eine freiwillige Versicherung unterzeichnen. Wer diesem Antrag nicht innerhalb von 14 Tagen widerspricht, ist automatisch ein freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Kasse geworden. Ein anschließender Wechsel in die private Krankenversicherung (PKV) ist nur unter Einhaltung der regulären Kündigungsfrist zum übernächsten Kalendermonat möglich.

 

Beispiel 1:
Herr Meier wird zum 01.02.2024 durch die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei. Dadurch endet seine gesetzliche Krankenversicherung zum 31.01.2024 und er kann sofort zum 01.02.2024 in die private Krankenversicherung (PKV) wechseln.

Beispiel 2:
Herr Meier wird zum 01.02.2024 durch die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei. Allerdings unterzeichnet er in der Hektik der Unternehmensgründung einen Antrag auf eine gesetzliche Krankenversicherung und wird dadurch zum 01.02.2024 freiwilliges Mitglied der GKV. Ein Wechsel in die private Krankenversicherung (PKV) ist daher erstmalig zum 01.05.2024 möglich - allerdings nur nach einer ordentlichen Kündigung der GKV bis spätestens zum 29.02.2014 mit Wirkung auf den 30.04.2024.

 


Tests, Ratings, FAQs

Eine Übersicht der aktuellen Tests, Ratings und FAQs der Stiftung Warentest (u.a.) finden Sie auf dieser Seite.


 

(1) Versicherungsmöglichkeiten in der GKV

Selbständige können sich nur freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern. Dafür müssen sie bestimmte Vorversicherungszeiten in der GKV erfüllen. Sie müssen "in den letzten 5 Jahren vor dem Ausscheiden mindestens 24 Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens 12 Monate" versichert gewesen sein (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Dabei sind Zeiten der Familienversicherung zu berücksichtigen.

 

(2) Beiträge für Selbständige in der GKV

Der Beitrag für Selbständige in der GKV bemisst sich nach der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Eine freiwillige Mitgliedschaft in der GKV kann zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats gekündigt werden, wenn eine Mitgliedschaft in der PKV begründet werden soll. Die 18-monatige Bindungsfrist an die Krankenkasse braucht bei einer Kündigung wegen des Wechsels in die PKV nicht erfüllt zu sein.

 

(3) Wechsel in die PKV

Beim Wechsel in die private Krankenversicherung (PKV) werden die in der GKV zurückgelegte Versicherungszeiten auf die Wartezeiten in der PKV angerechnet (§ 3 Abs. 5 MB/KK 2009).

Da der Selbständige - im Gegensatz zu Arbeitnehmern - keinen Arbeitgeberzuschuss erhalten, muss der Selbständige den vollen PKV-Beitrag selbst bezahlen. Insbesondere für Existenzgründer kann daher ein niedriger Beitrag zu Beginn der PKV-Mitgliedschaft besonders wichtig sein.

 

 

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Hinweis: 

Alle Angaben wurden sorgfältig recherchiert, geprüft und werden laufend aktualisiert. Die bereitgestellten Informationen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der Angaben. Alle Angaben ohne Gewähr. Einzig verbindlich sind die Geschäftsberichte der jeweiligen Gesellschaften. Das VersicherungsWiki e.K. behält sich das Recht vor, Änderungen oder Ergänzungen der bereitgestellten Informationen jederzeit - ohne vorherige Ankündigung - vorzunehmen.

 

Downloads: 

(1) TK: Krankenversicherungsfreiheit
(2) PKV-Verband: Der private Krankenversicherungsschutz im Sozialrecht

 

Quellen: 

(1) Wikipedia: Versicherungspflichtgrenze, Stand: 15. Januar 2013, abgerufen am 15.01.2013
(2) Verband der privaten Krankenversicherungen e. V.: Broschüre "Der private Krankenversicherungsschutz im Sozialrecht"
(3) Bundesministerium der Justiz: § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V

 

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