Die PKV als Alternative für Studenten

 

Für Studentinnen und Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen in Deutschland eingeschrieben sind, besteht aufgrund gesetzlicher Bestimmungen in Deutschland eine Krankenversicherungspflicht. Sie benötigen also einen Versicherungsschutz bei einer gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) oder einer privaten Krankenversicherung (PKV). Dies gilt auch dann, wenn sie ihren Wohnsitz im Ausland haben. Nur in wenigen Ausnahmefällen unterliegen Studierende nicht der Versicherungspflicht.

 

(1) Keine Versicherungspflicht bei einer bestehenden Familienversicherung

Eine Ausnahme von der Versicherungspflicht für Studenten ist möglich, wenn eine Familienversicherung über die Eltern oder den Ehegatten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) besteht. Die Familienversicherung in der GKV für Studenten bis zum vollendeten 25. Lebensjahr. Studenten, die vor dem 25. Lebensjahr zur Bundeswehr oder zum Zivildienst herangezogen werden, bleiben für die dem Dienst entsprechende Zeit über das 25. Lebensjahr hinaus in der Familienversicherung der GKV mitversichert.
 

(2) Keine Versicherungspflicht für Empfänger von Waisenrenten oder hauptberuflich Erwerbstätige

Eine weitere Ausnahme gilt für Empfänger von Waisenrenten oder hauptberuflich Erwerbstätige - in diesen beiden Fällen sind Studenten nicht versicherungspflichtig. Sie müssen sich als Rentenempfänger oder Arbeitnehmer krankenversichern.

 


Kündigung und Kündigungsfristen der GKV

Ausführliche Hinweise zur Kündigung, Kündigungsfristen & Bindungsfristen der GKV finden Sie auf dieser Seite – inkl. Musterformular.


 

Arbeitsverhältnisse während des Studiums

Die beitragsfreie Familienversicherung für Studenten endet allerdings, wenn sie 2023 über ein eigenes monatliches Einkommen von 485 Euro verfügen. Wird eine sog. geringfügige Beschäftigung (Minijob) ausgeübt, erhöht sich die Einkommensgrenze 2024 auf monatlich 538 Euro (2023: 520 Euro).

 

Begrenzte Versicherungspflicht für Studenten

Die Dauer der gesetzlichen Versicherungspflicht endet in der Regel nach dem 14. Fachsemester, spätestens jedoch mit Vollendung des 30. Lebensjahres. Über diesen Zeitraum hinaus bleiben Studierende nur dann versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung, familiäre oder persönliche Gründe die Überschreitung der Altersgrenze oder eine längere Studienzeit rechtfertigen. Zu den Ursachen, die zur Verlängerung des Versicherungsschutzes der Studenten führen, zählen beispielsweise:

  • Geburt eines Kindes und anschließende Betreuung
  • Behinderung
  • Erwerb der Zugangsvoraussetzungen zu einem Hochschulstudium über den Zweiten Bildungsweg
  • längere Erkrankung
  • Mitarbeit in Hochschulgremien
  • Wehr- oder Zivildienst
  • Nichtzulassung im Auswahlverfahren der ZVS
  • Betreuung behinderter Familienangehöriger

 


Tests, Ratings, FAQs

Eine Übersicht der aktuellen Tests, Ratings und FAQs der Stiftung Warentest (u.a.) finden Sie auf dieser Seite.


 

Private Krankenversicherung als Option für Studenten

 

Wer durch die Einschreibung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule versicherungspflichtig wird, kann sich von der eintretenden Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) befreien lassen, um sich in einer privaten Krankenversicherung (PKV) zu versichern. Der Befreiungsantrag kann nur innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht (Einschreibung im ersten Semester, Ausscheiden aus einer anderweitigen Versicherungspflicht oder aus der Familienversicherung) bei der zuständigen gesetzlichen Krankenkasse gestellt werden. Die Befreiung erfolgt nur einmal, gilt dann aber unwiderruflich für die gesamte Studienzeit. Die entsprechende Bescheinigung wird von der gesetzlichen Krankenkasse ausgestellt und ist der Hochschule vorzulegen.

Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt.

Nach Beendigung des Studiums werden die meisten Hochschulabsolventen durch Aufnahme einer Beschäftigung mit einem Einkommen unterhalb der Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze JAEG) zunächst wieder versicherungspflichtig. In diesem Falle können Hochschulabsolventen bzw. Berufsanfänger nicht weiter privatversichert bleiben, sondern müssen in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) zurückkehren. Allerdings ist in vielen Fällen eine sog. Anwartschaftsversicherung (AWV) möglich, die eine spätere Rückkehr zu ihrem früheren privaten Krankenversicherer ohne erneute Gesundheitsprüfung ermöglicht.

 

Weiterführende Informationen
Weitere Informationen enthält die Broschüre Die PKV als Alternative für Studenten des PKV-Verbandes.

 

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Hinweis: 

Alle Angaben wurden sorgfältig recherchiert, geprüft und werden laufend aktualisiert. Die bereitgestellten Informationen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der Angaben. Alle Angaben ohne Gewähr. Einzig verbindlich sind die Geschäftsberichte der jeweiligen Gesellschaften. Das VersicherungsWiki e.K. behält sich das Recht vor, Änderungen oder Ergänzungen der bereitgestellten Informationen jederzeit - ohne vorherige Ankündigung - vorzunehmen.

 

Downloads: 

(1) PKV-Verband: Die PKV als Alternative für Studenten
(2) PKV-Verband: Der private Krankenversicherungsschutz im Sozialrecht

 

Quellen: 

(1) Wikipedia: Versicherungspflichtgrenze, Stand: 15. Januar 2013, abgerufen am 15.01.2013
(2) PKV-Verband: Die PKV als Alternative für Studenten
(3) PKV-Verband: Der private Krankenversicherungsschutz im Sozialrecht

 

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