Die verschiedenen Arten von Versicherungsvermittlern

 

1. Die gegenwärtige Rechtslage

Bis zum 22. Mai 2007 konnte die gewerbsmäßige Versicherungsvermittlung durch eine Erlaubnis des zuständigen Gewerbeamtes aufgenommen werden. Manche Versicherungsvermittler benötigten eine Erlaubnis nach § 34 c der Gewerbeordnung (GewO) oder - wenn Sie bestimmte Finanzdienstleistungen vermittelten - eine Erlaubnis gemäß § 32 des Kreditwesengesetzes (KWG).

Seit dem 22. Mai 2007 benötigen Versicherungsvermittler mit der neuen Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (VersVermV) eine Berufserlaubnis.

Versicherungsvermittler und -berater dürfen zukünftig nur noch gewerbsmäßig tätig werden, wenn

  • sie zuverlässig erscheinen,
  • vor der IHK ihre Sachkunde und
  • das Bestehen einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (VSH) nachgewiesen haben.

 

Danach erfolgt die Registrierung der Versicherungsvermittler durch die zu ständigen IHKen im sog. Vermittlerregister.

 

2. Registrierung der Versicherungsvermittler im Vermittlerregister

Zur Registrierung der Versicherungsvermittler wurde ein zentrales Vermittlerregister geschaffen, das beim Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK) elektronisch für jedermann einsehbar ist. Zuständige Stellen für die Registrierung sind die örtlichen Industrie- und Handelskammern.

Wichtig:

  • Versicherungsvermittler sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Vermittlerregister eintragen zu lassen.
  • Ein Versicherungsvermittler kann sich nicht in mehreren Kategorien des Versicherungsvermittlerregisters eintragen lassen (z. B. gleichzeitig als Versicherungsmakler und als gebundener Versicherungsvertreter).
     

Im Vermittlerregister werden folgende Informationen des Versicherungsvermittlers erfasst:

  • Firma
  • Familienname und Vorname
  • Geburtsdatum
  • der Vermittlerstatus wie Versicherungsmakler, Versicherungsvertreter (gebunden/ungebunden), Versicherungsberater
  • die Bezeichnung und die Anschrift der zuständigen Registerbehörde
  • die betriebliche Anschrift
  • die Registrierungsnummer
  • Bei juristischen Personen der Familienname und der/die Vorname/n der natürlichen Personen, die innerhalb des für die Geschäftsführung verantwortlichen Organs für die Vermittlertätigkeiten zuständig sind

 

 

Die verschiedenen Arten von Versicherungsvermittlern bzw. Vertriebswege der Versicherungsvermittlung

In Deutschland werden Versicherungen meist über Versicherungsvermittler vertrieben. Dabei unterscheidet man folgende Typen von Vermittlern:

 

Bezeichnung Ausschließlichkeit Mehrfachagent Versicherungsmakler Versicherungsberater
Weitere Titel Gebundener Vertreter Ungebundener Vertreter - -
Rechtliche Grundlagen § 34 d Abs. 4 der Gewerbeordnung (GewO) § 34 d Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) § 34 d Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO)  § 34 e Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO)
Grundlagen
der
beruflichen Tätigkeit
Erlaubnispflichtige Tätigkeit. Versicherungsvermittler und -berater müssen vor der IHK ihre persönliche Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, eine Berufshaftpflichtversicherung und die entsprechende Sachkunde nachweisen. Erlaubnispflichtige Tätigkeit. Versicherungsvermittler und -berater müssen vor der IHK ihre persönliche Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, eine Berufshaftpflichtversicherung und die entsprechende Sachkunde nachweisen. Erlaubnispflichtige Tätigkeit. Versicherungsvermittler und -berater müssen vor der IHK ihre persönliche Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, eine Berufshaftpflichtversicherung und die entsprechende Sachkunde nachweisen. Erlaubnispflichtige Tätigkeit. Versicherungsvermittler und -berater müssen vor der IHK ihre persönliche Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, eine Berufshaftpflichtversicherung und die entsprechende Sachkunde nachweisen.
Definition

Ausschließlichkeitsvertreter sind Handelsvertreter. Gebundener Vertreter ist,
wer von einem Versicherungsunternehmen oder von einem  Versicherungsvertreter/n damit betraut ist, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen. Verwaltet oder betreut nur die Verträge (s)einer Gesellschaft.

Mehrfachagenten sind Handelsvertreter. Ungebundener Vertreter ist, wer von mehreren Versicherungsunternehmen oder von mehreren  Versicherungsvertreter/n damit betraut ist, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen. Verwaltet oder betreut die Verträge  mehrer Gesellschaften. Versicherungsmakler sind Kaufleute nach dem Handelsrecht und vertraglich nicht an ein Unternehmen gebunden. Der Versicherungsmakler verschafft auf der Grundlage eines Maklervertrages den gewünschten Versicherungsschutz durch die Vermittlung bzw. den Abschluss von Versicherungsverträgen. Üblicherweise übernimmt der Versicherungsmakler zudem die Betreuung der Versicherungsverträge der Kunden und deren Anpassung bei neuem/geändertem Versicherungsbedarf. Der Versicherungsberater wird aufgrund eines Auftrags seitens eines Versicherungsnehmers bzw. einer versicherten Person gemäß §§ 662 ff. BGB tätig. Sie sind verpflichtet, ihre Kunden individuell und in deren Interesse zu beraten. Um ihre Unabhängigkeit zu gewährleisten, beziehen sie keine Provisionen von Versicherungen, sondern beraten Kunden auf Honorarbasis.
Sie rechnen entsprechend der Rechtsanwalts-Vergütungsverordnung (RVG) ab. Das Honorar wird vorab mit den Mandanten vereinbart. Üblich ist ein Stundenhonorar.
Auftraggeber Versicherungsgesellschaft Versicherungsgesellschaft Kunde Mandant
Kosten der Beratung

Für den Kunden entstehen keine erkennbaren Kosten. Die Bezahlung der Beratung erfolgt in Form einer Provision durch den Versicherer bei einem erfolgreichen Abschluss des Vertreters.

Für den Kunden entstehen keine erkennbaren Kosten. Die Bezahlung der Beratung erfolgt in Form einer Provision durch die Versicherer bei einem erfolgreichen Abschluss des Vertreters.

Für den Kunden entstehen keine erkennbaren Kosten.
Die Bezahlung der Beratung erfolgt in Form einer Courtage durch die Versicherer bei einem erfolgreichen Abschluss des Versicherungsmaklers.
Für den Kunden entstehen erkennbare Kosten.
Die Bezahlung der Beratung erfolgt durch ein vorab festgelegtes Honorar. Üblich ist ein Stundenhonorar. Maßgeblich ist der für die Beratung benötigte Zeitaufwand.

 

weiter >>

Total votes: 895