Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-FQWG) wird zum 01.01.2015 der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung von 15,5 Prozent auf 14,6 Prozent abgesenkt, der bei Beschäftigten zur Hälfte durch den Arbeitgeber übernommen wird.
Änderungen ab dem 01.01.2019
Ab dem 01.01.2019 werden die Beiträge wieder komplett paritätisch finanziert, d.h. die Zusatzbeiträge der GKV werden wieder hälftig von Arbeitnehmern und Arbeitgebern bzw. Rentnern und Rentenversicherung getragen. Bisher müssen GKV-Mitglieder den Zusatzbeitrag allein aufbringen.
Das wesentliche Ziel des Gesetzes ist die Erhebung eines prozentualen, vom Einkommen abhängigen Zusatzbeitrages anstelle des bisherigen pauschalen Beitrags. Den Zusatzbeitrag werden alle Krankenkassen erheben, die mit den Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht auskommen. Für das Jahr 2024 hat das Bundesgesundheitsministerium den durchschnittlichen Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in Höhe von 1,7 Prozent (2023: 1,6 %) festgelegt.
Legende
(0) Beitragssätze 2024: Einheitlicher Beitragssatz 14,6 % und durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz 1,7 % (2023: 1,6 %)
(1) Zu zahlender Höchstbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung (KV)
(2) Zu zahlender Zusatzbeitrag (ZB)
(3) Zu zahlender Höchstbeitrag in der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung (PV) für Familien mit Kindern
(4) Zu zahlender Höchstbeitrag in der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung (PV) für Versicherte ohne Kinder
>> Kinderlose GKV-Versicherte, die über 23 Jahre alt sind, zahlen einen 0,35 % höheren Beitragssatz in der PV
(5) Summe: Zu zahlender Höchstbeitrag KV + PV für Familien mit Kindern
(6) Summe: Zu zahlender Höchstbeitrag KV + PV für Versicherte ohne Kinder
(7) Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung (KV)
(8) ZB = Zu zahlender Zusatzbeitrag (wird ab 2015 kassenindividuell festgelegt)
Wichtige Hinweise
(a) 2005: Einführung eines Zusatzbeitrags in Höhe von 0,9 Prozent zum 01.07.2005 (Zuschlag für Zahnersatz und Krankengeld/Lohnfortzahlung)
>> Der Zusatzbeitrag in Höhe von 0,9 Prozent ist in Ziffer (7) für die Zeit ab dem 01.07.2005 bis 31.12.2008 in den Beitragssätzen nicht enthalten
(b) Der einheitliche Beitragssatz der Jahre 2009 – 2014 beinhaltet unter Ziffer (7) den Zusatzbeitrag in Höhe von 0,9 Prozent
(c) Ab dem 01.01.2015 beinhaltet der einheitliche Beitragssatz keinen Zusatzbeitrag, da dieser kassenindividuell festgelegt wird.
>> Stattdessen wird mit dem durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz kalkuliert.
Mit der Einführung der Beitragsreform in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zum 01.01.2015 erhalten alle Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen ein Sonderkündigungsrecht, sofern die jeweilige Krankenkasse einen Zusatzbeitrag einführt oder erhöht. Im Rahmen des Sonderkündigungsrechtes muss die Kündigung bis zum Ablauf des Monats erklärt werden, für den die Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erstmals erhebt oder ihn erhöht. Die Kündigung wird zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats wirksam. Bis dahin muss das Mitglied den einkommensabhängigen Zusatzbeitrag bezahlen und kann dann in eine andere Krankenkasse wechseln. Die Krankenkassen werden zudem verpflichtet, jedes Mitglied auf den durchschnittlichen Zusatzbeitrag (der womöglich niedriger als der kassenindividuelle ist) und den möglichen Wechsel in eine günstigere Krankenkasse hinzuweisen.
Marcus Dippold
1708026199
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