In der Regel besteht bei Zahnzusatzversicherungen erst nach dem Ablauf einer Wartezeit von 8 Monaten nach Versicherungsbeginn ein Anspruch auf eine Erstattung. Für Behandlungen während der Wartezeit oder Behandlungen, die in der Wartezeit beginnen, besteht kein Leistungsanspruch.
Leistungsstarke Zahnzusatzversicherungen verzichten mittlerweile auf Wartezeiten.
Marcus Dippold
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