Immer häufiger hört man den Begriff „Verdoppelung Festzuschuss“ im Rahmen der Zahnzusatzversicherung.
In diesem Falle der Erstattung ist nicht die Zahnarzt-Rechnung maßgeblich, sondern der private Krankenversicherer erstattet denselben Betrag (Festzuschuss), den Sie von der gesetzlichen Krankenkasse erhalten haben.
Die Tabelle zeigt die unterschiedlichen verbleibenden Selbstbeteiligungen je nach Tarifbedingungen
Versicherer A | Versicherer B | |
Erstattung | 80 Prozent vom Rechnungs-Betrag | Erstattung Verdoppelung Festzuschuss |
Rechnungsbetrag | 3.000,00 EUR | 3.000,00 EUR |
./. Anteil Versicherer |
2.400,00 EUR | 363,00 EUR |
./. GKV-Festzuschuss | 363,00 EUR | 363,00 EUR |
Eigenanteil | 254,00 EUR | 2.274,00 EUR |
Insbesondere bei Zahnersatz erstattet die gesetzliche Krankenversicherung über die Festzuschüsse lediglich einen Bruchteil der entstandenen Kosten. Selbst wenn der private Krankenversicherer den "Festzuschuss verdoppelt", müssen Sie einen Großteil der Rechnung selbst tragen.
Marcus Dippold
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