3.3 Wechsel der Krankenkasse – Gibt es ein Sonderkündigungsrecht im Falle der Fusion zweier Krankenkassen?


Gibt es ein Sonderkündigungsrecht im Falle der Fusion zweier gesetzlicher Krankenkassen?

1. Sonderkündigungsrecht bei Fusionen

Ein Sonderkündigungsrecht im Zuge einer Fusion der zweier Krankenkasse ist nur dann gegeben, wenn es zu einer Beitragserhöhung kommt. Es besteht kein Sonderkündigungsrecht, wenn es lediglich zu einer Fusion der Krankenkassen kommt, ohne dass sich der Beitragssatz für die Mitglieder erhöht oder sich die Leistung ändert.

In Klartext: Eine Fusion löst nicht automatisch ein Krankenkassenwahlrecht aus. Es bleiben nur die altbekannten Gründe für eine zulässige Kündigung: Erhöhung des Zusatzbeitrages und/oder eine Änderung der bei Leistung.


Die reguläre Kündigungsfrist der gesetzlichen Krankenkassen beträgt zwei Monate zum Monatsende (SGB V § 175 Abs. 4: Ausübung des Wahlrechts). Damit wird eine am 15.12.2014 ausgesprochene Kündigung wirksam zum 28.02.2015. Somit kann der Versicherte zum 01.03.2015 Mitglied einer neuen Krankenkasse werden. Wer die Krankenkasse zum 01.01. eines Jahres wechseln möchte, muss die Kündigung bis zum 31.10. gegenüber der alten Krankenkasse ausgesprochen haben (sofern kein Wahltarif mit einer Bindungsdauer besteht).


Wichtig:

  • Die ausgesprochene Kündigung wird nur dann wirksam, wenn innerhalb der Kündigungsfrist (zum übernächsten Kalendermonat) eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse durch eine Mitgliedsbescheinigung nachweist.
  • Eine reguläre Kündigung ist erst nach Ablauf der Bindungsfrist von 12 Monaten möglich
  • Wichtig: Ab 2021 beträgt die Bindungsfrist nur noch 12 Monate (zuvor 18 Monate)

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"(4) Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte sind an die Wahl der Krankenkasse mindestens 12 Monate (vor 2021: 18 Monate) gebunden, wenn sie das Wahlrecht ab dem 1. Januar 2002 ausüben. Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats möglich, gerechnet von dem Monat, in dem das Mitglied die Kündigung erklärt. Die Krankenkasse hat dem Mitglied unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Kündigung eine Kündigungsbestätigung auszustellen. Die Kündigung wird wirksam, wenn das Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse durch eine Mitgliedsbescheinigung oder das Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall nachweist." (SGB V § 175 Abs. 4: Ausübung des Wahlrechts)

 

2. Reguläres Sonderkündigungsrecht

Wenn die Krankenkasse einen Zusatzbeitrag einführt oder erhöht, können die Mitglieder außerordentlich innerhalb eines Monats kündigen und zu einer anderen Kasse wechseln. Die Ausübung des Sonderkündigungsrechts ist auch innerhalb der Bindungsfrist von 12 Monaten (vor 2021: 18 Monate) möglich. Die Kündigung wird mit Ablauf des übernächsten Kalendermonats wirksam. Bis dahin zahlt das Mitglied den Zusatzbeitrag. D.h. eine Sonderkündigung bedeutet nicht, dass Mitglieder ihre Krankenkasse sofort verlassen können.
 

Wichtig:

(1) Die Krankenkasse muss mindestens einen Monat vor Fälligkeit ihre Mitglieder über die Einführung des Zusatzbeitrages schriftlich informieren und auf das Sonderkündigungsrecht sowie eine Übersicht des GKV-Spitzenverbandes zu den Zusatzbeiträgen hinweisen. Darüber hinaus muss die Krankenkasse über die Höhe des "durchschnittlichen Beitragssatzes" informieren. Dieser wird jährlich vom Bundesgesundheitsministerium festgelegt.

(2) Auf die Wechselmöglichkeit in eine günstigere Krankenkasse muss dann hingewiesen werden, wenn der erhöhte oder neu eingeführte Zusatzbeitrag die Höhe des "durchschnittlichen Beitragssatzes" übersteigt.

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"Erhebt die Krankenkasse ab dem 1. Januar 2009 einen Zusatzbeitrag, erhöht sie ihren Zusatzbeitrag oder verringert sie ihre Prämienzahlung, kann die Mitgliedschaft abweichend von Satz 1 bis zur erstmaligen Fälligkeit der Beitragserhebung, der Beitragserhöhung oder der Prämienverringerung gekündigt werden. Die Krankenkasse hat ihre Mitglieder auf das Kündigungsrecht nach Satz 5 spätestens einen Monat vor erstmaliger Fälligkeit hinzuweisen. Kommt die Krankenkasse ihrer Hinweispflicht nach Satz 6 gegenüber einem Mitglied verspätet nach, verschiebt sich für dieses Mitglied die Erhebung oder die Erhöhung des Zusatzbeitrags und die Frist für die Ausübung des Sonderkündigungsrechts um den entsprechenden Zeitraum." (SGB V § 175 Abs. 4)
 

 

3. Ausübung der Kündigungsfrist

 

Kündigung im Monat Kündigungstermin
   
Januar zum 31.03.
Februar zum 30.04.
März zum 31.05.
April zum 30.06.
Mai zum 31.07.
Juni zum 31.08.
Juli zum 30.09.
August zum 31.10.
September zum 30.11.
Oktober zum 31.12.
November zum 31.01.
Dezember zum 28.02.
Schaltjahr: 29.02.

 


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