1.1 Beitragsreform 2015: Krankenkassen erheben ab dem 01.01.2015 Zusatzbeiträge


Die Bundesregierung senkt zum 01.01.2015 den allgemeinen Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung von 15,5 Prozent auf 14,6 Prozent.

Kern der Beitragsreform 2015 ist die Umwandlung des pauschalen Zusatzbeitrags in einen prozentualen Zusatzbeitrag. Den Zusatzbeitrag werden alle Kassen erheben, die mit den Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht auskommen.

Mit der beschlossenen Beitragsreform in der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgt damit eine Rückkehr zur Beitragsautonomie der Krankenkassen und damit zu kassenindividuellen Beitragssätzen. Die für die Versicherten entscheidende Umstellung ist der Verzicht der Krankenkassen auf die direkte Erhebung eines Zusatzbeitrages oder, im umgekehrten Fall, die Ausschüttung einer Prämie. Ein kassenindividueller Zusatzbeitrag wird damit zur Regel. Mit der Streichung der bisherigen Kopfpauschale entfällt der steuerfinanzierte Sozialausgleich. Dies führt zu Entlastungen des Bundeshaushalts von bis zu 2,1 Milliarden Euro im Jahr 2018.

 

Die nachfolgende Grafik verdeutlicht die Finanzierung der gesetzlichen Krankenkassen ab dem 01.01.2015:



Bild: vdek


Was ändert sich im Detail zum 01.01.2015:

 

  • Der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung sinkt von 15,5 auf 14,6 Prozent
  • Der Arbeitgeberbeitrag bleibt unverändert bei 7,3 Prozent
  • Der bisherige Sonderbeitrag (für Zahnersatz und Lohnfortzahlung) von 0,9 Prozent entfällt
  • Der pauschale Zusatzbeitrag entfällt und wird durch einen einkommensabhängigen, prozentualen Zusatzbeitrag ersetzt
  • Arbeitnehmer müssen einen etwaigen Zusatzbeitrag der Krankenkasse selbst tragen
  • Der Einzug des vollständigen Beitrags (allg. Beitragssatz + möglicher Zusatzbeitrag) erfolgt direkt über den Arbeitgeber
    >> Damit entfällt der bisherige bürokratische Aufwand der Krankenkassen die Zusatzbeiträge direkt von den Mitgliedern einzufordern
  • Mit einem vollständigen Einkommensausgleich will der Gesetzgeber verhindern, dass Krankenkassen mit vielen einkommensstarken Mitgliedern einen niedrigeren Beitragssatz benötigen als solche mit vielen einkommensschwachen Mitgliedern

 

 

Sonderkündigungsrecht

Mit der Einführung der Beitragsreform in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zum 01.01.2015 erhalten alle Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen ein Sonderkündigungsrecht, sofern die jeweilige Krankenkasse einen Zusatzbeitrag einführt oder erhöht. Im Rahmen des Sonderkündigungsrechtes muss die Kündigung bis zum Ablauf des Monats erklärt werden, für den die Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erstmals erhebt oder ihn erhöht. Die Kündigung wird zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats wirksam. Bis dahin muss das Mitglied den einkommensabhängigen Zusatzbeitrag bezahlen und kann dann in eine andere Krankenkasse wechseln. Die Krankenkassen werden zudem verpflichtet, jedes Mitglied auf den durchschnittlichen Zusatzbeitrag (der womöglich niedriger als der kassenindividuelle ist) und den möglichen Wechsel in eine günstigere Krankenkasse hinzuweisen.