1. Finanzielle Schwierigkeiten: Der Notlagen-Tarif (NLT)

Wenn Sie Schwierigkeiten bekommen, Ihren PKV-Beitrag zu zahlen, sollten Sie sich an Ihren Versicherer wenden und mit ihm nach Lösungen suchen:

Sind Sie nur vorübergehend zahlungsunfähig, können Sie Ihren Versicherer um eine Stundung der Beiträge bitten, Ihr Versicherer ist hierzu allerdings nicht verpflichtet. Sind Sie voraussichtlich für längere Zeit mit der Beitragszahlung überfordert, können Sie

 

  • einen Tarifwechsel
  • einen höheren Selbstbehalt und/oder
  • das Streichen von verzichtbaren Leistungen

 

beantragen.

 

Seit Einführung der Krankenversicherungspflicht in der PKV zum 01.01.2009 können privat Krankenversicherte nicht mehr aufgrund der Nichtzahlung der Beiträge gekündigt werden. Stattdessen ruhten die Versicherungen – allerdings mit Anspruch auf Notfallleistungen – während die Beitragsschulden sich immer weiter aufsummierten und trotz Nichtzahlung von Beiträgen weiterhin Altersrückstellungen durch den Versicherer gebildet werden mussten. Um dies zu verhindern wurde der Notlagen-Tarif (NLT) am 01.08.2013 eingeführt und ist für eine vorübergehende Zahlungsunfähigkeit gedacht.

 

Wann komme ich in den Notlagentarif?

Wenn Sie Ihre Beiträge nicht zahlen, kann Ihr Versicherer Sie nach zwei Monaten mahnen. Sie müssen dann zusätzlich einen Säumniszuschlag von 1 Prozent Ihres Beitragsrückstandes und Mahnkosten zahlen. Schulden Sie Ihrem Versicherer zwei Monate nach der ersten Mahnung noch mindestens einen Monatsbeitrag, erhalten Sie eine zweite Mahnung. Dabei muss Ihr Versicherer Sie darauf hinweisen, dass Ihr Vertrag ruhend gestellt wird, wenn Sie Ihre Beitragsschuld nicht innerhalb des nächsten Monats begleichen. Die Umstellung erfolgt dann nach Ablauf dieser Frist mit Beginn des nächsten Monats, sofern Sie immer noch mehr als einen Monatsbeitrag schulden.

 


Im Klartext: Sind die Beitragsrückstände auch nach dem rund 6-monatigen Mahnverfahren immer noch nicht beglichen, erfolgt die automatische Umstellung in den Notlagentarif.


 

Solange Ihr Versicherungsvertrag ruht, sind Sie im Notlagentarif versichert und erhalten nur stark eingeschränkte Leistungen. Auch kann Ihr Versicherer verlangen, dass Zusatzversicherungen ruhen. Haben Sie eine Card für Privatversicherte, dürfen Sie diese nicht mehr verwenden und müssen sie unverzüglich an Ihren Versicherer zurückgeben. Wenn Sie alle Ihre rückständigen Versicherungsbeiträge, die Säumniszuschläge und Mahnkosten bezahlt haben, kommen Sie automatisch wieder in Ihren alten Tarif zurück.

 


Der Notlagentarif bietet somit eine Lösung für vorübergehende Zahlungsunfähigkeit. Deshalb werden Hilfebedürftige im Sinne des Sozialrechts nicht im Notlagentarif versichert, sondern erhalten vom Staat einen Zuschuss zu ihrem Versicherungsbeitrag und können in den Basistarif wechseln.


 

Wie bin ich im Notlagentarif versichert?

Nach einer Umstellung in den Notlagentarif erstattet Ihre Versicherung nur die Behandlungskosten:

 

  • bei akuten Erkrankungen
  • bei Schmerzzuständen
  • bei Schwangerschaft und Mutterschaft

 

Für Kinder und Jugendliche werden die Kosten folgender, medizinisch notwendiger Heilbehandlungen erstattet:

 

  • Krankheit oder Unfallfolgen
  • von Vorsorgeuntersuchungen und
  • Schutzimpfungen

 

Der Notlagentarif ist ein verbandseinheitlicher Tarif, d. h. der Versicherungsumfang ist bei allen Versicherern gleich. Weitere Informationen können Sie den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Notlagentarif (AVB/NLT) des PKV-Verbandes entnehmen.

Der Leistungsumfang des Notlagentarifs ist bewusst auf das Nötigste beschränkt, so dass einerseits der Beitrag sehr niedrig gehalten wird und andererseits vorübergehend zahlungsunfähige Versicherte schnellstmöglich ihre Beitragsschulden begleichen können. Aus diesen Gründen werden auch keine Alterungsrückstellungen gebildet die in den übrigen Tarifen hohen Beiträgen im Alter vorbeugen. Da dadurch im Notlagentarif die Vorsorge fürs Alter entfällt, besteht ein zusätzlicher Anreiz, die Rückstände schnell auszugleichen und in einen Normaltarif zurückzukehren.

 

Wie hoch ist der Beitrag im Notlagentarif?

Jedes PKV-Unternehmen kalkuliert für seinen Versichertenbestand einen einheitlichen Beitrag für den Notlagentarif. Auf diesen Beitrag werden bisher gebildete Alterungsrückstellungen angerechnet. Bis zu 25 Prozent der monatlichen Prämie dürfen aus den Alterungsrückstellungen finanziert werden. Je länger die Versicherung besteht und je mehr Alterungsrückstellungen folglich vorhanden sind, desto geringer ist also grundsätzlich der individuelle Beitrag des Versicherten. Säumniszuschläge fallen auch im Notlagentarif an.

 

Die Beiträge des Notlagen-Tarifs (NLT) am Beispiel der Signal Iduna betragen:

 

  • Tarif NLTN für Normalversicherte und Beihilfeberechtigte ohne Beihilfeanspruch 79,14 EUR
  • Tarif NLTB 20 für Beihilfeberechtigte mit 80 % Beihilfeanspruch 15,83 EUR
  • Tarif NLTB 30 für Beihilfeberechtigte mit 70 % Beihilfeanspruch 23,74 EUR
  • Tarif NLTB 50 für Beihilfeberechtigte mit 50 % Beihilfeanspruch 39,57 EUR

 

Während der Versicherung im Notlagen-Tarif (NLT) entfallen alle eventuell vereinbarten Nachlässe und Zuschläge (z.B. Risikozuschläge) der jeweiligen Ursprungstarife. Bisher angesammelte Alterungsrückstellungen werden auf den Beitrag des NLT angerechnet. Es sind jedoch mindestens 75 % des Grundbeitrags des Notlagen-Tarifs zu zahlen (Mindestbeitrag des Tarifs NLTN beträgt also 59,36 EUR). Nicht angerechnete Alterungsrückstellungen werden im Notlagen-Tarif (NLT) bis zur Rückumstellung in die jeweiligen Ursprungstarife "geparkt".

 

Wichtige Hinweise:

  • Im Notlagentarif werden keine Alterungsrückstellungen gebildet
  • Neukunden der PKV können keinen Abschluss des Notlagentarifs (NLT) beantragen
  • Eine Umstellung in den Notlagentarif erfolgt immer erst nach erfolglosem Abschluss des rund 6-monatigen Mahnverfahrens
  • Ein Wechsel in den Notlagentarif unter Berufung auf das Tarifwechselrecht (Paragraf 204 VVG) ist ebenso ausgeschlossen
  • Der Notlagentarif ist arbeitgeberzuschussfähig, wodurch sich der Beitrag für Arbeitnehmer zusätzlich verringert.

 

 

>> Weitere Informationen finden Sie in diesem Artikel des PKV-Wiki Der Notlagen-Tarif (NLT) in der privaten Krankenversicherung (PKV) sowie über die nachfolgenden Quellenangaben.

>> Um bei längerfristigen Zahlungsschwierigkeiten eine Grundversicherung mit bezahlbaren Beiträgen zu garantieren, gibt es die gesetzlich verankerten Sozialtarife der PKV - Standardtarif (ST) und Basistarif (BT).

 

Downloads:

(1) PKV-Verband: Alternativen in jeder Lebenslage
(2) PKV-Verband: AVB/NLT 2013 – Allg. Versicherungsbedingungen (AVB) Notlagentarif

 

Quellen:

(1) Gesetze im Internet: § 153 VAG: Der Notlagen-Tarif (NLT)
(2) PKV-Verband: Was ist, wenn ich meinen PKV-Beitrag nicht zahlen kann?
(3) PKV-Wiki: Der Notlagen-Tarif (NLT) in der privaten Krankenversicherung (PKV)
(4) PKV-Wiki: Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung

 

Der Standardtarif (ST) >>

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