Rundschreiben Bundesversicherungsamt zu Bindungsfristen bei Wahltarifen

 

Keine Mindestbindungsfrist von Wahltarifen bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze

 

Das Bundesversicherungsamt (BVA) reagiert mit einem Rundschreiben an alle bundesunmittelbaren Krankenkassen auf zahlreiche Beschwerden von GKV-Mitgliedern, denen trotz Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze im Jahre 2010 ein Wechsel in die private Krankenversicherung (PKV) aufgrund der dreijährigen Mindestbindungsfrist von Wahltarifen verwehrt wurde.

 

"Versicherungsfreiheit i.S.d. § 6 SGB V tritt Kraft Gesetzes zum im Gesetz genannten Zeitpunkt ein. Bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze gem. § 6 Abs. 4 SGB V tritt Versicherungsfreiheit zum Ablauf des Jahres der Überschreitung ein, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf. 
 

Einzige Besonderheit ist, dass das Pflichtmitglied eine Austrittserklärung nach § 190 Abs. 3 SGB V abgeben muss, damit die Versicherungsfreiheit (dann Kraft Gesetzes) ausgelöst wird und die Mitgliedschaft endet (Statuswechsel). Es handelt sich hierbei somit nicht um eine einer Kündigung vergleichbaren Situation, so dass § 175 SGB V hier nicht einschlägig ist." 

 

Fazit:

Damit stellt das Bundesversicherungsamt (BVA) klar, dass es sich bei einem Statuswechsel gemäß § 6 Abs. 4 SGB V i.V.m. § 190 Abs. 3 SGB V nicht um einen vergleichbaren Sachverhalt einer Kündigung nach § 175 Abs. 4 SGB V handelt.

 

  • Bei einem Statuswechsel wegen Versicherungsfreiheit findet die Mindestbindungsfrist gemäß § 53 Abs. 8 SGB V keine Anwendung.
  • Für den Fall, dass keine Austrittserklärung nach § 190 Abs. 3 SGB V abgegeben wird und die GKV-Mitgliedschaft damit freiwillig fortgeführt wird, gilt die Mindestbindung aus dem Wahltarif weiterhin.

 

 

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Download:

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Quelle: 

(1) BVA: Rundschreiben zum Ende der Mitgliedschaft bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze

 


 

Kürzere Bindungsfristen bei Wahltarifen

Freiwillig gesetzlich Versicherte, die einen Wahltarif bei ihrer Krankenkasse abgeschlossen haben (z.B. Versicherungsschutz mit Selbstbehalt, Beitragsrückerstattung), unterliegen derzeit einer 3-jährigen Mindestbindungsfrist. Nach Ansicht der gesetzlichen Krankenkassen gilt diese Mindestbindungsfrist nicht nur für einen Wechsel zu einer anderen gesetzlichen Krankenkasse, sondern auch für den Wechsel in die PKV.

Diese Mindestbindungsfrist wird durch das GKV-Finanzierungsgesetz (GKV-FinG) teilweise auf ein Jahr verkürzt.

 

Für Wahltarife, die Versicherungsschutz mit

  • Beitragsrückerstattung 
  • Kostenerstattung oder 
  • die Übernahme der Kosten für Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen

 

bieten, gilt ab dem 2. Januar 2011 nur noch eine 1-jährige Mindestbindungsfrist. Für Wahltarife, die Selbstbehalte vorsehen sowie Krankengeld-Wahltarife gilt allerdings weiterhin eine dreijährige Mindestbindungsfrist.

 

Achtung Selbständige:

Insbesondere Selbständige, die in der GKV Krankengeld nur über den Abschluss eines Wahltarifs versichern können, tappen häufig in diese Falle: Obwohl sie nicht in der GKV versicherungspflichtig sind und ihre freiwillige Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse jederzeit zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen können, um in die PKV zu wechseln, führt der Abschluss eines Krankengeld-Tarifs dazu, dass sie 3 Jahre lang an die GKV gebunden sind. Versicherte, die sich nicht so lange an eine gesetzliche Krankenkasse binden wollen, sollte deshalb Abstand vom Abschluss solcher Tarife nehmen.

 

Berufsanfänger und ehemals Selbständige

Ohne Wartezeit können Personen in die PKV wechseln, die erstmals eine Beschäftigung aufnehmen und sofort ein Einkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze - in 2011: 49.500 EUR brutto / Jahr) erzielen. Das gleiche gilt für privat versicherte Selbstständige, die sich für den Wechsel in ein Angestelltenverhältnis entscheiden.

 

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Quellen:

(1) PKV-Verband: Das ändert sich 2011 für die PKV
(2) BMG: Bundestag beschließt Reform der Krankenkassen
(3) Bundesgesetzblatt (BGBL): GKV-Finanzierungsgesetz (GKV-FinG)
(4) BMG: Informationspapier zum GKV-Finanzierungsgesetz (GKV-FinG)
(5) BMG: Gesetzentwurf GKV-Finanzierungsgesetz (GKV-FinG)

 

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