Substitutive Krankenversicherung
Eine Krankenversicherung, mit der die Versicherungspflicht gemäß § 193 Absatz 3 Satz 1 VVG erfüllt wird, ist als substitutive Krankenversicherung anzusehen, also als Krankenversicherung, die ganz oder teilweise den im gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehenen Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz ersetzen kann (§ 12 Absatz 1 VAG ). Genügt eine Versicherung den Vorgaben des § 193 Absatz 3 Satz 1 VVG nicht, gilt sie allerdings weiterhin als substitutive Krankenversicherung, solange nur deren Begriffsmerkmale weiter erfüllt sind. Dies ist dann der Fall, wenn das Unternehmen Versicherungsleistungen erbringt, die auch im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland enthalten sind.
Für den Betrieb einer substitutiven Krankenversicherung haben die Versicherungsunternehmen nach dem VAG bestimmte Vorgaben zu beachten. So ist die substitutive Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung zu betreiben. Das bedeutet insbesondere, dass die Versicherungsunternehmen eine Alterungsrückstellung zu bilden haben. Diese soll die Versicherten vor erhöhten Prämien im Alter schützen, indem sie die Krankheitskosten ausgleicht, die in der Regel mit zunehmendem Alter steigen.
Es gibt gegenwärtig keinen EWR-Dienstleister, der diese Voraussetzungen erfüllt. Wenn EWR-Dienstleister mitunter niedrigere Prämien als deutsche Krankenversicherer verlangen, ist dies insbesondere dem Umstand geschuldet, dass sie keine Alterungsrückstellungen bilden. Daher sind Krankenversicherungen bei EWR-Dienstleistern auch nicht zuschussfähig.
Arbeitgeberzuschuss
An die
BaFin ist wiederholt die Frage herangetragen worden, ob auch für Krankenversicherungen von
EWR-Dienstleistern eine Bezuschussung durch den Arbeitgeber möglich ist. Ein solcher Zuschuss kommt insbesondere in Betracht, wenn sich der Arbeitnehmer wegen der Höhe seines Gehalts nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern muss.
Ein Arbeitgeberzuschuss wird nach § 257 Absatz 2a
Fünftes Sozialgesetzbuch nur dann gezahlt, wenn das Versicherungsunternehmen die dort genannten Voraussetzungen erfüllt, wenn es also insbesondere die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung betreibt. Eine entsprechende Bestätigung erteilt die
BaFin auf Antrag des Versicherungsunternehmens. Bislang hat sie keinem
EWR-Dienstleister eine solche Bestätigung erteilt, da diese die genannten Voraussetzungen nicht erfüllen.