Rechtsfolgen des Tarifwechsels
Ein Tarifwechsel ist nicht mit dem Abschluss eines neuen Versicherungsvertrags verbunden. Vielmehr wird der bestehende Vertrag lediglich geändert. Wie bereits ausgeführt, sind dem Versicherungsnehmer dabei die Rechte, die er bis dahin aus dem Vertrag erworben hat, und die Alterungsrückstellung anzurechnen.
Die Anrechnung der Rechte umfasst sowohl die positiven als auch die negativen Rechtspositionen. Zu den positiven Rechten zählen zum Beispiel Wartezeiten, laufzeitabhängige Leistungsstufen (Zahnstaffel) und leistungsfreie Versicherungszeiten für die Beitragsrückerstattung. Negative Rechtspositionen sind zum Beispiel im Herkunftstarif vereinbarte Leistungsausschlüsse oder Risikozuschläge. Enthält der Zieltarif keine Mehrleistungen, gilt die Risikoeinstufung im Herkunftstarif auch für den Zieltarif.
Anrechnung der Alterungsrückstellung bedeutet, dass beim Tarifwechsel ein bestimmter Betrag aus der Alterungsrückstellung zur Reduzierung der Prämie des Zieltarifs zu berücksichtigen ist. Die Regeln für die Berechnung des anrechenbaren Teils der Alterungsrückstellung (Anrechnungsbetrag) sind in den §§ 13 und 13a KalV festgelegt.
Sind die Leistungen im Zieltarif höher oder umfassender als im bisherigen Tarif, kann der Versicherer für diese Mehrleistungen eine Gesundheitsprüfung durchführen und gegebenenfalls einen angemessenen Risikozuschlag oder einen Leistungsausschluss verlangen. Ein solcher Risikozuschlag kann mitunter dazu führen, dass der Versicherungsnehmer im Zieltarif eine höhere Prämie entrichten muss als im Ausgangstarif. Damit wäre aber das Ziel des Tarifwechsels verfehlt, der ja den Beitrag reduzieren soll. Darum darf der Versicherungsnehmer den Risikozuschlag oder die Wartezeit dadurch abwenden, dass er auf die Mehrleistungen des Zieltarifs verzichtet (Leistungsausschluss).
Der Zieltarif kann nicht nur Mehr-, sondern auch Minderleistungen enthalten. Daher muss sich der Tarifwechsler stets darüber bewusst sein, dass eine Umstufung mit reduziertem Beitrag in der Regel mit einer partiellen Verschlechterung des Versicherungsschutzes einhergeht.
Kollektiver Verbraucherschutz
Beim kollektiven Verbraucherschutz geht es darum sicherzustellen, dass die beaufsichtigten Unternehmen alle Regeln und Vorschriften einhalten, die die Verbraucher in ihrer Gesamtheit schützen. Gefährdet oder beeinträchtigt ein Versicherer durch sein Verhalten die Belange zahlreicher Versicherter, darf und muss die BaFin aufsichtlich einschreiten. Der kollektive Verbraucherschutz ist nicht zu verwechseln mit dem individuellen Verbraucherschutz, also dem Schutz des einzelnen Verbrauchers. Die BaFin ist nicht befugt, Individualinteressen aus einem Versicherungsverhältnis durchzusetzen oder Rechtsstreitigkeiten verbindlich zu entscheiden. Dies ist Aufgabe der Gerichte. Verbraucher können sich darüber hinaus an die
Verbraucherzentralen oder
Schlichtungsstellen wenden.