§ 193 VVG: Krankenversicherungspflicht in der GKV und PKV

 

(1) Krankenversicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)

Mit dem GKV-Finanzierungsgesetz (GKV-FinG) vom 26. März 2007 wurde bereits zum 01. April 2007 in der gesetzlichen Krankenversicherung für Personen eine Versicherungspflicht eingeführt, die nicht anderweitig abgesichert sind und zuletzt gesetzlich krankenversichert waren bzw. weder gesetzlich noch privat krankenversichert sind, außer sie sind selbständig oder aus anderen Gründen gemäß § 6 SGB V versicherungsfrei. Es besteht damit eine Aufnahmeverpflichtung der gesetzlichen Krankenkassen für die der gesetzlichen Krankenversicherung zugeordneten Personen.

 

(2) Krankenversicherungspflicht in der privaten Krankenversicherung (PKV)

Die Krankenversicherungspflicht in der privaten Krankenversicherung (PKV) besteht gemäß § 193 Abs. 3 VVG seit dem 01. Januar 2009, wonach jede Person mit Wohnsitz im Inland verpflichtet ist, eine Krankenversicherung abzuschließen und aufrechtzuerhalten.

 

Der genaue Wortlaut des § 193 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) lautet wie folgt:

(...)

"(3) Jede Person mit Wohnsitz im Inland ist verpflichtet, bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen für sich selbst und für die von ihr gesetzlich vertretenen Personen, soweit diese nicht selbst Verträge abschließen können, eine Krankheitskostenversicherung, die mindestens eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung umfasst und bei der die für tariflich vorgesehene Leistungen vereinbarten absoluten und prozentualen Selbstbehalte für ambulante und stationäre Heilbehandlung für jede zu versichernde Person auf eine betragsmäßige Auswirkung von kalenderjährlich 5.000 Euro begrenzt ist, abzuschließen und aufrechtzuerhalten; für Beihilfeberechtigte ergeben sich die möglichen Selbstbehalte durch eine sinngemäße Anwendung des durch den Beihilfesatz nicht gedeckten Vom-Hundert-Anteils auf den Höchstbetrag von 5.000 Euro. Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht für Personen, die
 
1. in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder versicherungspflichtig sind oder
2. Anspruch auf freie Heilfürsorge haben, beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche haben im Umfang der jeweiligen Berechtigung oder
3. Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben oder
4. Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechsten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind für die Dauer dieses Leistungsbezugs und während Zeiten einer Unterbrechung des Leistungsbezugs von weniger als einem Monat, wenn der Leistungsbezug vor dem 1. Januar 2009 begonnen hat.
 
Ein vor dem 1. April 2007 vereinbarter Krankheitskostenversicherungsvertrag genügt den Anforderungen des Satzes 1."
(...)

 

Quellen:

(1) Wikipedia: Krankenversicherung in Deutschland - Allgemeine Krankenversicherungspflicht
(2) Bundesministerium der Justiz: § 193 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
(3) Bundesgesetzblatt (BGBL): Bundesgesetzblatt (BGBL): GKV-Finanzierungsgesetz (GKV-FinG)

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