Wartezeiten in der privaten Krankenversicherung (PKV)

 

Bei einem Wechsel aus der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) oder aus einem anderen Vertrag über eine Krankheitskostenversicherung in die private Krankenversicherung (PKV) können sog. Wartezeiten vereinbart werden.

Hierbei unterscheidet man

  • die allgemeine Wartezeit über max. 3 Monate und
  • die besondere Wartezeit für Entbindung, Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie über max. 8 Monate

 

Bei einem nahtlosen Übertritt von einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung zu einem privaten Krankenversicherer werden die bereits zurückgelegten Vorversicherungszeiten auf die Wartezeiten des jeweiligen Versicherers angerechnet. Diese Regelung gilt nur für die Kranken-Vollversicherung. Bei einer privaten Zusatzversicherung gelten die oben genannten allgemeinen und besonderen Wartezeiten, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

 

Hinweise

  • Die allg. Wartezeit von 3 Monaten betrifft die ambulante Versorgung (Hausarzt, Heilpraktiker etc.) sowie eine Versorgung im Krankenhaus
  • Die besondere Wartezeit von 8 Monaten gilt für Geburten, Psychotherapie sowie für Behandlungen durch einen Zahnarzt
  • Die meisten Versicherer arbeiten mit einer allg. Wartezeit von 3 Monaten sowie einer besonderen Wartezeit von 8 Monaten
  • Bei einem nahtlosen Übertritt aus der GKV bzw. der PKV zu einem privaten krankenversicherer werden die Wartezeiten erlassen (eine entsprechende Vorversicherungszeit vorausgesetzt)
  • Bei fast allen Versicherern gilt eine Genehmigungspflicht für zahnärztliche Implantate sowie für eine Psychotherapie, d.h. vor Behandlungsbeginn ist der Versicherer über die geplante Behandlung zu informieren. Daraufhin prüft dieser eine mögliche Kostenübernahme gemäß den Tarif- und Versicherungsbedingungen sowie einer medizinischen Notwendigkeit der Behandlung.
     

 

Den genauen Wortlaut der gesetzlichen Regelung entnehmen Sie bitte den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) des jeweiligen PKV-Versicherers sowie dem § 197 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

 

(1) Soweit Wartezeiten vereinbart werden, dürfen diese in der Krankheitskosten-, Krankenhaustagegeld- und Krankentagegeldversicherung als allgemeine Wartezeit drei Monate und als besondere Wartezeit für Entbindung, Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie acht Monate nicht überschreiten. Bei der Pflegekrankenversicherung darf die Wartezeit drei Jahre nicht überschreiten.

(2) Personen, die aus der gesetzlichen Krankenversicherung ausscheiden oder die aus einem anderen Vertrag über eine Krankheitskostenversicherung ausgeschieden sind, ist die dort ununterbrochen zurückgelegte Versicherungszeit auf die Wartezeit anzurechnen, sofern die Versicherung spätestens zwei Monate nach Beendigung der Vorversicherung zum unmittelbaren Anschluss daran beantragt wird. Dies gilt auch für Personen, die aus einem öffentlichen Dienstverhältnis mit Anspruch auf Heilfürsorge ausscheiden.

 

Quelle:

(1) Bundesministerium der Justiz: § 197 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

Total votes: 780