Öffnungsaktion der PKV für Beamte

Die PKV bietet seit 1. Januar 1987 Beamtenanfängern und seit 1. Januar 2005 Beamten und Versorgungsempfängern, die noch in der GKV versichert sind, sowie deren Angehörigen einen erleichterten Zugang zur PKV an, wenn eine private Krankenversicherung sonst nicht oder nur unter ungünstigen Bedingungen angeboten werden könnte.

 


Beihilfe-Wiki
Ausführliche Informationen zur PKV für Beamte / Beamtenanwärter finden Sie unter www.beihilfe.wiki.


 

1. Die erleichterten Zugangsbedingungen

  • Kein Antragsteller wird aus Risikogründen abgelehnt.
  • Leistungsausschlüsse werden nicht vorgenommen.
  • Zuschläge zum Ausgleich erschwerter Risiken werden –soweit sie erforderlich sind – auf maximal 30 Prozent des tariflichen Beitrags begrenzt.

 

 

2. Allgemeine Voraussetzungen

Der erleichterte Zugang ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft:

  • Der Antragsteller muss zu dem teilnahmeberechtigten Personenkreis gehören (siehe Ziffer 3)
  • Für die Antragstellung müssen bestimmte Fristen eingehalten werden (siehe Ziffer 4)
  • Der Beihilfeberechtigte darf nicht bereits über eine private Krankheitskostenvollversicherung verfügen
    • Ausnahme: Nur Beamtenanfänger dürfen bereits im Basistarif versichert sein (siehe Ziffer 3a)

 

 

3. Teilnahmeberechtigter Personenkreis

Im Rahmen der Öffnungsaktionen werden die folgenden Personengruppen in die Private Krankenversicherung aufgenommen:
 

a) NEU ab Januar 2019Beamte auf Widerruf mit Anspruch auf Beihilfe nach den Beihilfevorschriften des Bundes oder eines Landes

  • z.B. Referendare, Beamtenanwärter
  • zunächst in für Beamte auf Widerruf offene Tarife

 

b) Beamtenanfänger mit Anspruch auf Beihilfe nach den Beihilfevorschriften des Bundes oder eines Landes, und zwar

  • Beamte auf Probe sowie auf Zeit oder auf Lebenszeit (ohne dass ein Dienstverhältnis auf Probe unmittelbar vorangegangen ist)
  • Richter mit Anspruch auf Beihilfe
  • Geistliche mit Anspruch auf Beihilfe
  • Dienstordnungsangestellte der Sozialversicherungsträger und Berufsgenossenschaften
  • Berufsanfänger mit Anspruch auf Beihilfe im Bereich der Sparkassen, Landesbanken oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Bankinstituten
  • Abgeordnete des Europäischen Parlaments, die einen beihilfeähnlichen Anspruch besitzen

 

 

NEU: Ab Januar 2019 können auch Beamte auf Widerruf  (Beamtenanwärter, Referendare) die Öffnungsaktion in Anspruch nehmen – allerdings zunächst nur in die für Beamte auf Widerruf geöffeneten Tarife. Die PKV hat die seit über 10 Jahren bewährten Öffnungsaktionen für Beamte entsprechend erweitert.

 

 

Die folgende Grafik zeigt den Beamtenstatus während der jeweiligen Berufsphase:

 

 

c) Freiwillig gesetzlich versicherte Beamte

die bereits am 31. Dezember 2004 in einem der folgenden Dienstverhältnisse standen und zum Zeitpunkt der Antragstellung freiwillig in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert sind

  • Beamte auf Probe, auf Zeit oder Lebenszeit mit Anspruch auf Beihilfe (keine Soldaten), auch bei Bezug eines Ruhegehalts (Pensionäre)
  • Richter mit Anspruch auf Beihilfe
  • Versorgungsempfänger (Beamte und Richter im Ruhestand) mit Anspruch auf Beihilfe

 

 

NEU ab 2020: Sonder-Öffnungsaktion für gesetzlich versicherte Beihilfeberechtigte

Für freiwillig versicherte Beamte gilt vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. März 2021 nicht die Voraussetzung einer Verbeamtung vor dem 1. Januar 2005.

 

 

d) Erstmals bei der Beihilfe berücksichtigungsfähige Angehörige

können im Rahmen der Öffnungsaktionen in die Private Krankenversicherung aufgenommen werden. Jeder Angehörige muss dabei die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Der Angehörige muss ein bei der Beihilfe berücksichtigungsfähiger Familienangehöriger oder eingetragener Lebenspartner im Sinne des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (LPartG) eines Beihilfeberechtigten oder einer Person mit Anspruch auf Heilfürsorge oder truppenärztliche Versorgung sein
  • Der Angehörige darf nicht pflichtversichert in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sein.

 

Darüber hinaus muss der Beihilfeberechtigte, dessen Angehöriger die Öffnungsaktionen in Anspruch nehmen will, selbst privat krankenversichert sein oder über eine Anwartschaft für die Private Krankenversicherung (PKV) verfügen. Der Beihilfeberechtigte muss aber nicht selbst im Rahmen der Öffnungsaktionen in die PKV aufgenommen worden sein.

 

D.h.: Auch Angehörige können die Öffnungsaktion in Anspruch nehmen sofern die zuvor genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

 

4. Fristen

Für die verschiedenen Personengruppen, die im Rahmen der Öffnungsaktionen in die Private Krankenversicherung aufgenommen werden können, gelten unterschiedliche Fristen. Maßgeblich für die Wahrung der Fristen ist die Antragstellung und nicht der Versicherungsbeginn.

 

Der Antrag muss daher innerhalb der nachfolgend angeführten Fristen beim Versicherungsunternehmen eingehen:

  • Beamtenanfänger (s. Ziffer 2a): innerhalb von 6 Monaten nach ihrer erstmaligen Verbeamtung; maßgeblich für den Fristbeginn ist der Beginn des Beamtenverhältnisses
  • Zeit- und Berufssoldaten, Polizei- und Feuerwehrbeamte mit Heilfürsorgeanspruch: innerhalb von 6 Monaten ab dem Erhalt der truppenärztlichen Versorgung bzw. der Heilfürsorge – aber nicht erst nach Ende der aktiven Dienstzeit
  • Freiwillig gesetzlich versicherte Beamte (s.Ziffer 2b): jederzeit, es gelten für die Antragstellung keine Fristen
  • Angehörige von Beamtenanfängern oder bei Eheschließung von bereits privat versicherten Beamten: innerhalb von sechs Monaten ab ihrer erstmaligen Berücksichtigungsfähigkeit bei der Beihilfe

 

  • Angehörige von freiwillig gesetzlich versicherten Beamten (gemäß Ziffer 2b): innerhalb 1 Jahres nach dem Wechsel des Beihilfeberechtigten in die Private Krankenversicherung bei demselben Versicherer.
  • Angehörige, die noch Pflichtversicherte einer gesetzlichen Krankenkasse sind, können innerhalb von 6 Monaten nach Ende der Versicherungspflicht in die Private Krankenversicherung des Beihilfeberechtigten wechseln. Die Wechselmöglichkeit besteht zudem innerhalb von 6 Monaten, nachdem die Ehe mit einem Beihilfeberechtigten geschlossen wurde.

 

 

5. Wichtige Hinweise vor einer Antragstellung

 

  • Nicht alle PKV-Versicherer nehmen an der Öffnungsaktion für Beamte teil.
  • Bereits bei Antragstellung muss eine Aufnahme im Rahmen der Öffnungsaktionen verlangt werden. Andernfalls gelten die erleichterten Bedingungen nicht.
  • Wenn bereits ein Antrag ohne Verweis auf die Öffnungsaktionen gestellt wurde, jedoch kein Vertrag zustande gekommen ist, so muss ein späterer Antrag im Rahmen der Öffnungsaktionen vom Versicherer angenommen werden.
  • Die erleichterten Bedingungen müssen nur von dem Versicherer gewährt werden, bei dem der verbindliche Erstantrag gestellt wurde. Eine unverbindliche Anfrage muss daher als Probeantrag gekennzeichnet werden.

 

Weitere Infos zu den genauen Regelungen finden Sie auf der Seite des PKV-Verbandes Öffnungsaktionen der PKV für Beamte und Beamtinnen.

 

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Hinweis: 

Alle Angaben wurden sorgfältig recherchiert, geprüft und werden laufend aktualisiert. Die bereitgestellten Informationen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der Angaben. Alle Angaben ohne Gewähr. Einzig verbindlich sind die Geschäftsberichte der jeweiligen Gesellschaften. Das VersicherungsWiki e.K. behält sich das Recht vor, Änderungen oder Ergänzungen der bereitgestellten Informationen jederzeit - ohne vorherige Ankündigung - vorzunehmen.

 

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