Wer kann sich privat versichern?

 

In Deutschland bestehen grundsätzlich zwei gegensätzliche Systeme der Krankenversicherung:

  • die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) und
  • die private Krankenversicherung (PKV)

 

Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ist dabei eine sog. verpflichtende Versicherung für alle Arbeitnehmer, deren Jahreseinkommen unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) liegt. Dabei bestimmt die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG / Versicherungspflichtgrenze), ab welcher Höhe des jährlichen Brutto-Arbeitsentgelts ein Arbeitnehmer bzw. Angestellter nicht mehr in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist.

 

In 2024 beträgt die Jahresarbeitsentgeltgrenze 5.775 EUR brutto / Monat bzw. 69.300 EUR brutto / Jahr.

 

Wer kann sich privat versichern?

Ein Wechsel in die private Krankenversicherung (PKV) ist nur für alle "Freiwillig Versicherten" der gesetzlichen Krankenversicherung möglich, wie
 

(1) Arbeitnehmer und Angestellte
(2) Existenzgründer | Selbständige | Freiberufler
(3) Beamte | Beamtenanwärter | Lehrer | Richter | Angestellte im öffentlichen Dienst
(4) Studenten
(5) Kinder

 

Auch nach der Einführung des GKV-Finanzierungsgesetzes (GKV-FinG) und dem Wegfall der 3-Jahresfrist gilt:
Beamte und Selbständige können sich weiterhin jederzeit privat versichern, da sie generell von der Versicherungspflicht befreit sind.

 


Kündigung und Kündigungsfristen der GKV

Ausführliche Hinweise zur Kündigung, Kündigungsfristen & Bindungsfristen der GKV finden Sie auf dieser Seite – inkl. Musterformular.


 

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze | Versicherungspflichtgrenze

Mit der Gesundheitsreform 2010 und der Abschaffung der 3-Jahres-Frist wurde der Wechsel in die private Krankenversicherung (PKV) wieder vereinfacht. Mit dem Beschluss des GKV-Finanzierungsgesetzes (GKV-FinG) genügt nun wieder das einmalige Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG).

 

Die Entwicklung der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG)

Jahr JAEG   Besondere JAEG  
  Monatlich Jährlich Monatlich Jährlich
         
2024 5.775,00 Euro 69.300 Euro 5.175,00 Euro 62.100 Euro
2023 5.550,00 Euro 66.600 Euro 4.987,50 Euro 59.850 Euro
2022 5.362,50 Euro 64.350 Euro 4.837,50 Euro 58.050 Euro
2021 5.362,50 Euro 64.350 Euro 4.837,50 Euro 58.050 Euro
2020 5.212,50 Euro 62.550 Euro 4.687,50 Euro 56.250 Euro
2019 5.062,50 Euro 60.750 Euro 4.537,50 Euro 54.450 Euro
2018 4.950,00 Euro 59.400 Euro 4.425,00 Euro 53.100 Euro
2017 4.800,00 Euro 57.600 Euro 4.350,00 Euro 52.200 Euro
2016 4.687,50 Euro 56.250 Euro 4.237,50 Euro 50.850 Euro
2015 4.575,00 Euro 54.900 Euro 4.125,00 Euro 49.500 Euro
2014 4.462,50 Euro 53.550 Euro 4.050,00 Euro 48.600 Euro
2013 4.350,00 Euro 52.200 Euro 3.937,50 Euro 47.250 Euro
2012 4.237,50 Euro 50.850 Euro 3.825,00 Euro 45.900 Euro
2011 4.125,00 Euro 49.500 Euro 3.712,50 Euro 44.550 Euro
2010 4.162,50 Euro 49.950 Euro 3.750,00 Euro 45.000 Euro
         

 

Versicherungsfreiheit und Statuswechsel

Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) überschritten, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie überschritten wird. Dies gilt nur, wenn das Entgelt die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze auch übersteigt. Rückwirkende Erhöhungen des Entgelts werden dem Kalenderjahr zugerechnet, in dem der Anspruch auf das erhöhte Entgelt entstanden ist. (§ 6 Abs. 4 SGB V).

 

Somit können sich folgende Personen privat versichern:

(1) Arbeitnehmer bzw. Angestellte, deren regelmäßiges Jahreseinkommen erstmalig die Jahresarbeitsentgeltgrenze 2023 (66.600 Euro / Jahr bzw. 5.550 Euro/ Monat) übersteigt, scheiden zum 31.12.2023 aus der Versicherungspflicht aus und werden zum 01.01.2024 versicherungsfrei, wenn sie auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze 2024 (69.300 Euro / Jahr bzw. 5.775 Euro/ Monat) überschreiten. Für Folgejahre gelten die jeweiligen Grenzen.

(2) Arbeitgeberwechsel: Wenn Sie den Arbeitgeber wechseln und vorausschauend für die nächsten zwölf Monate ein Jahreseinkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze haben, sind Sie sofort ab Beginn des Beschäftigungsverhältnisses versicherungsfrei. Dieser Zeitpunkt kann jeder Tag im Jahr sein.

(3) Berufsanfänger, deren Arbeitsentgelt voraussichtlich oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) liegt, sind sofort versicherungsfrei.

(4) Personen, die bislang in Deutschland nicht beschäftigt waren, deren Arbeitsentgelt voraussichtlich aber oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) liegt, sind ebenfalls sofort versicherungsfrei.

(5a) Personen, die eine selbständige Tätigkeit aufnehmen, können sich jederzeit privat versichern – unabhängig von einem Einkommen über oder unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) – da sie generell von der Versicherungspflicht befreit sind.

(5b) Selbständige, die in ein Angestelltenverhältnis wechseln, deren Arbeitsentgelt voraussichtlich aber oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) liegt, sind sofort versicherungsfrei.

(6) Beamte sind ab dem Zeitpunkt, ab dem Sie Beihilfe erhalten, versicherungsfrei.
 

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Wichtige Hinweise:

1. Statuswechsel

Die Versicherungsfreiheit bedeutet dabei nur, nicht pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung zu sein. Auch versicherungsfreie Personen sind verpflichtet eine Krankheitskostenversicherung abzuschließen (§ 193 Abs. 3 VVG).

 

Für versicherungsfreie Personen besteht also die Wahl zwischen 

  • dem freiwilligen Beitritt bzw. Verbleib in einer gesetzlichen Krankenkasse oder 
  • der Abgabe einer Austrittserklärung und dem Abschluss einer privaten Krankenversicherung (PKV).

 

Mit Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) wird der Angestellte versicherungsfrei, wobei die Krankenkasse das Mitglied über diesen Statuswechsel gemäß § 6 Abs. 4 SGB V i.V.m. § 190 Abs. 3 SGB V informieren muss. Im Klartext bedeutet dies, dass es keiner gesonderten Kündigung der gesetzlichen Krankenkasse nach Überschreiten der JAEG und der damit verbundenen Versicherungsfreiheit bedarf. Der Versicherte muss lediglich eine Austrittserklärung nach § 190 Abs. 3 SGB V innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über diese Austrittsmöglichkeit abgeben, um die Mitgliedschaft in der Krankenkasse zu beenden. Wird der Austritt nicht erklärt, setzt sich die Mitgliedschaft als freiwillige Mitgliedschaft fort.

Auch bei einer freiwilligen Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung ist ein späterer Wechsel in die private Krankenversicherung (PKV) möglich, allerdings unter Berücksichtigung einer zweimonatigen Kündigungsfrist.

Beispiel:

Herr Meier wird am 01.01.2018 versicherungsfrei und kündigt seine gesetzliche Krankenversicherung am 15.3.2018 mit Wirkung auf den 31.05.2018. Somit kann ein Wechsel in die private Krankenversicherung (PKV) zum 01.06.2018 erfolgen.
 

2. Personalabteilung

Oftmals vergessen Personalabteilungen die Meldung des Statuswechsels vom "Pflichtversicherten" zum "freiwilligen GKV-Mitglied" an die jeweilige Krankenkasse. Dadurch kann die gesetzliche Krankenkasse ihrer Pflicht über den Statuswechsel zu informieren nicht nachkommen. Ohne die Meldung des Statuswechsels ist aber ein Wechsel in die private Krankenversicherung (PKV) ausgeschlossen. Überprüfen Sie also bitte in Ihrem eigenen Interesse, ob der Arbeitgeber seiner Meldepflicht bzgl. des Statuswechsels nachgekommen ist.
 

FAQ

Ausführliche Informationen und Beispiele zum Thema Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG), Wechselzeitpunkte, Versicherungsfreiheit und Statuswechsel finden Sie in unseren FAQs unter dem Stichwort "JAEG".

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Versicherungspflicht

Damit gilt im Umkehrschluss: Unterschreitet ein Arbeitnehmer bzw. Angestellter die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) tritt vom Zeitpunkt des Unterschreitens an wieder die gesetzliche Versicherungspflicht ein (und nicht erst mit dem Beginn des folgenden Kalenderjahres).

 

Eine Unterschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze kann durch

  • Gehaltskürzungen,
  • Reduzierung der Arbeitszeit oder aber 
  • durch die sog. Entgeltumwandlung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung (bAV) eintreten.

 

Kurzarbeit dagegen löst keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) aus!

 

Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV)

Eine Rückkehr für ehemals privat Krankenversicherte in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ist auch bei einer Unterschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) und einer damit verbundenen Versicherungspflicht für Personen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, ausgeschlossen (§ 6 Abs. 3a SGB V).

 

Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG)

Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze gilt nur für Arbeitnehmer und Angestellte, die am 31.12.2002 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und zu diesem Zeitpunkt mit einer privaten Krankenkostenvollversicherung abgesichert waren. Diese Grenze bleibt für Beschäftigte auch dann gültig, wenn sie den Arbeitgeber wechseln, zeitweise gar nicht versichert sind oder zwischenzeitlich krankenversicherungspflichtig werden sollten.

Hintergrund: Um den Wechsel in die private Krankenversicherung (PKV) zu erschweren wurde zum 01.01.2003 die Jahresarbeitsentgeltgrenze überproportional angehoben. Den zu diesem Zeitpunkt bereits privat krankenversicherten Personen gewährte man durch die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze einen Bestandsschutz.

 

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V): § 6 Versicherungsfreiheit

(6) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach Absatz 1 Nr. 1 beträgt im Jahr 2003 45.900 Euro. Sie ändert sich zum 1. Januar eines jeden Jahres in dem Verhältnis, in dem die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches) im vergangenen Kalenderjahr zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen. Die veränderten Beträge werden nur für das Kalenderjahr, für das die Jahresarbeitsentgeltgrenze bestimmt wird, auf das nächsthöhere Vielfache von 450 aufgerundet. Die Bundesregierung setzt die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Rechtsverordnung nach § 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch fest.

(7) Abweichend von Absatz 6 Satz 1 beträgt die Jahresarbeitsentgeltgrenze für Arbeiter und Angestellte, die am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren, im Jahr 2003 41.400 Euro. Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

Quelle: § 6 Abs. 7 SGB V

 

Befreiungsmöglichkeiten von der Versicherungspflicht

Auf Antrag ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung von der eintretenden Versicherungspflicht möglich. Der Antrag kann bei jeder gesetzlichen Krankenkasse gestellt werden. Die verschiedenen Möglichkeiten der Befreiung von der Versicherungspflicht sind im § 8 SGB V geregelt. Allerdings sollte diese Entscheidung sorgfältig abgewägt werden.

 

Alle Angaben wurden sorgfältig recherchiert, geprüft und werden laufend aktualisiert. Die bereitgestellten Informationen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der Angaben. Alle Angaben ohne Gewähr. Einzig verbindlich sind die Geschäftsberichte der jeweiligen Gesellschaften. Das VersicherungsWiki e.K. behält sich das Recht vor, Änderungen oder Ergänzungen der bereitgestellten Informationen jederzeit - ohne vorherige Ankündigung - vorzunehmen.

 

Downloads
1) TK: Krankenversicherungsfreiheit
2) PKV-Verband: Der private Krankenversicherungsschutz im Sozialrecht

 

Quellen
(1) Wikipedia: Versicherungspflichtgrenze, Stand: 15. Januar 2013, abgerufen am 15.01.2013
(2) Bundesministerium der Justiz: § 6 SGB V, § 8 SGB V§ 190 SGV V, §193 VVG

 

Zugangsvoraussetzungen für Arbeitnehmer und Angestellte

 

Grundsätzlich ist ein Wechsel in die private Krankenversicherung (PKV) nur für alle "Freiwillig Versicherten" der gesetzlichen Krankenversicherung möglich.

 

Nutzung mit freundlicher Genehmigung durch explainity®. Möglichkeiten zur Lizenzierung des Videos finden Sie hier.

 

 

Damit stellt sich die Frage: Wann wird ein Arbeitnehmer bzw. Angestellter "freiwillig versichert" bzw. "versicherungsfrei"?

 

Versicherungsfreiheit und Statuswechsel

Mit Überschreiten der gültigen Jahresarbeitsentgeltgrenze wird ein Arbeitnehmer bzw. Angestellter "versicherungsfrei" bzw. freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung. Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) überschritten, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie überschritten wird. Dies gilt nur, wenn das Entgelt die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze auch übersteigt. Rückwirkende Erhöhungen des Entgelts werden dem Kalenderjahr zugerechnet, in dem der Anspruch auf das erhöhte Entgelt entstanden ist. (§ 6 Abs. 4 SGB V).

 

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze | Versicherungspflichtgrenze

Mit der Gesundheitsreform 2010 und der Abschaffung der 3-Jahres-Frist wurde der Wechsel in die private Krankenversicherung (PKV) wieder vereinfacht. Mit dem Beschluss des GKV-Finanzierungsgesetzes (GKV-FinG) genügt nun wieder das einmalige Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG).

 

Die Entwicklung der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG)

Jahr JAEG   Besondere JAEG  
  Monatlich Jährlich Monatlich Jährlich
         
2024 5.775,00 Euro 69.300 Euro 5.175,00 Euro 62.100 Euro
2023 5.550,00 Euro 66.600 Euro 4.987,50 Euro 59.850 Euro
2022 5.362,50 Euro 64.350 Euro 4.837,50 Euro 58.050 Euro
2021 5.362,50 Euro 64.350 Euro 4.837,50 Euro 58.050 Euro
2020 5.212,50 Euro 62.550 Euro 4.687,50 Euro 56.250 Euro
2019 5.062,50 Euro 60.750 Euro 4.537,50 Euro 54.450 Euro
2018 4.950,00 Euro 59.400 Euro 4.425,00 Euro 53.100 Euro
2017 4.800,00 Euro 57.600 Euro 4.350,00 Euro 52.200 Euro
2016 4.687,50 Euro 56.250 Euro 4.237,50 Euro 50.850 Euro
2015 4.575,00 Euro 54.900 Euro 4.125,00 Euro 49.500 Euro
2014 4.462,50 Euro 53.550 Euro 4.050,00 Euro 48.600 Euro
2013 4.350,00 Euro 52.200 Euro 3.937,50 Euro 47.250 Euro
2012 4.237,50 Euro 50.850 Euro 3.825,00 Euro 45.900 Euro
2011 4.125,00 Euro 49.500 Euro 3.712,50 Euro 44.550 Euro
2010 4.162,50 Euro 49.950 Euro 3.750,00 Euro 45.000 Euro
         

 


Kündigung und Kündigungsfristen der GKV

Ausführliche Hinweise zur Kündigung, Kündigungsfristen & Bindungsfristen der GKV finden Sie auf dieser Seite – inkl. Musterformular.


 

Dabei ist die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) von der sog. Beitragsbemessungsgrenze (BBG) zu unterscheiden. Die Beitragsbemessungsgrenze ist der maximale Betrag des Bruttolohns, von dem in Deutschland Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung bzw. zur gesetzlichen Sozialversicherung höchstens erhoben werden. Bis 2002 waren die Werte der Beitragsbemessungsgrenze und der Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze) identisch.

 

Die Entwicklung der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der GKV

Jahr BBG BBG BBG BBG
  Monatlich Jährlich Monatlich Jährlich
  West West Ost Ost
         
2024 5.175,00 Euro 62.100 Euro 5.175,00 Euro 62.100 Euro
2023 4.987,50 Euro 59.850 Euro 4.987,50 Euro 59.850 Euro
2022 4.837,50 Euro 58.050 Euro 4.837,50 Euro 58.050 Euro
2021 4.837,50 Euro 58.050 Euro 4.837,50 Euro 58.050 Euro
2020 4.687,50 Euro 56.250 Euro 4.687,50 Euro 56.250 Euro
2019 4.537,50 Euro 54.450 Euro 4.537,50 Euro 54.450 Euro
2018 4.425,00 Euro 53.100 Euro 4.425,00 Euro 53.100 Euro
2017 4.350,00 Euro 52.200 Euro 4.350,00 Euro 52.200 Euro
2016 4.237,50 Euro 50.850 Euro 4.237,50 Euro 50.850 Euro
2015 4.125,00 Euro 49.500 Euro 4.125,00 Euro 49.500 Euro
2014 4.050,00 Euro 48.600 Euro 4.050,00 Euro 48.600 Euro
2013 3.937,50 Euro 47.250 Euro 3.937,50 Euro 47.250 Euro
2012 3.825,00 Euro 45.900 Euro 3.825,00 Euro 45.900 Euro
2011 3.712,50 Euro 44.550 Euro 3.712,50 Euro 44.550 Euro
2010 3.750,00 Euro 45.000 Euro 3.750,00 Euro 45.000 Euro
         

 

Somit können sich folgende Personen privat versichern:

(1) Arbeitnehmer bzw. Angestellte, deren regelmäßiges Jahreseinkommen erstmalig die Jahresarbeitsentgeltgrenze 2023 (66.600 Euro / Jahr bzw. 5.550 Euro/ Monat) übersteigt, scheiden zum 31.12.2023 aus der Versicherungspflicht aus und werden zum 01.01.2024 versicherungsfrei, wenn sie auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze 2024 (69.300 Euro / Jahr bzw. 5.775 Euro/ Monat) überschreiten. Für Folgejahre gelten die jeweiligen Grenzen.

(2) Arbeitgeberwechsel: Wenn Sie den Arbeitgeber wechseln und vorausschauend für die nächsten zwölf Monate ein Jahreseinkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze haben, sind Sie sofort ab Beginn des Beschäftigungsverhältnisses versicherungsfrei. Dieser Zeitpunkt kann jeder Tag im Jahr sein.

(3) Berufsanfänger, deren Arbeitsentgelt voraussichtlich oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) liegt, sind sofort versicherungsfrei.

(4) Personen, die bislang in Deutschland nicht beschäftigt waren, deren Arbeitsentgelt voraussichtlich aber oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) liegt, sind ebenfalls sofort versicherungsfrei.

(5a) Personen, die eine selbständige Tätigkeit aufnehmen, können sich jederzeit privat versichern – unabhängig von einem Einkommen über oder unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) – da sie generell von der Versicherungspflicht befreit sind.

(5b) Selbständige, die in ein Angestelltenverhältnis wechseln, deren Arbeitsentgelt voraussichtlich aber oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) liegt, sind sofort versicherungsfrei.

(6) Beamte sind ab dem Zeitpunkt, ab dem Sie Beihilfe erhalten, versicherungsfrei.
 

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Wichtige Hinweise:

1. Statuswechsel

Die Versicherungsfreiheit bedeutet dabei nur, nicht pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung zu sein. Auch versicherungsfreie Personen sind verpflichtet eine Krankheitskostenversicherung abzuschließen (§ 193 Abs. 3 VVG).

 

Für versicherungsfreie Personen besteht also die Wahl zwischen 

  • dem freiwilligen Beitritt bzw. Verbleib in einer gesetzlichen Krankenkasse oder 
  • der Abgabe einer Austrittserklärung und dem Abschluss einer privaten Krankenversicherung (PKV).

 

Mit Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) wird der Angestellte versicherungsfrei, wobei die Krankenkasse das Mitglied über diesen Statuswechsel gemäß § 6 Abs. 4 SGB V i.V.m. § 190 Abs. 3 SGB V informieren muss. Im Klartext bedeutet dies, dass es keiner gesonderten Kündigung der gesetzlichen Krankenkasse nach Überschreiten der JAEG und der damit verbundenen Versicherungsfreiheit bedarf. Der Versicherte muss lediglich eine Austrittserklärung nach § 190 Abs. 3 SGB V innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über diese Austrittsmöglichkeit abgeben, um die Mitgliedschaft in der Krankenkasse zu beenden. Wird der Austritt nicht erklärt, setzt sich die Mitgliedschaft als freiwillige Mitgliedschaft fort.

Auch bei einer freiwilligen Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung ist ein späterer Wechsel in die private Krankenversicherung (PKV) möglich, allerdings unter Berücksichtigung einer zweimonatigen Kündigungsfrist.

Beispiel:

Herr Meier wird am 01.01.2018 versicherungsfrei und kündigt seine gesetzliche Krankenversicherung am 15.3.2018 mit Wirkung auf den 31.05.2018. Somit kann ein Wechsel in die private Krankenversicherung (PKV) zum 01.06.2018 erfolgen.
 

2. Personalabteilung

Oftmals vergessen Personalabteilungen die Meldung des Statuswechsels vom "Pflichtversicherten" zum "freiwilligen GKV-Mitglied" an die jeweilige Krankenkasse. Dadurch kann die gesetzliche Krankenkasse ihrer Pflicht über den Statuswechsel zu informieren nicht nachkommen. Ohne die Meldung des Statuswechsels ist aber ein Wechsel in die private Krankenversicherung (PKV) ausgeschlossen. Überprüfen Sie also bitte in Ihrem eigenen Interesse, ob der Arbeitgeber seiner Meldepflicht bzgl. des Statuswechsels nachgekommen ist.
 

FAQ

Ausführliche Informationen und Beispiele zum Thema Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG), Wechselzeitpunkte, Versicherungsfreiheit und Statuswechsel finden Sie in unseren FAQs unter dem Stichwort "JAEG".

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Versicherungspflicht

Damit gilt im Umkehrschluss: Unterschreitet ein Arbeitnehmer bzw. Angestellter die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) tritt vom Zeitpunkt des Unterschreitens an wieder die gesetzliche Versicherungspflicht ein (und nicht erst mit dem Beginn des folgenden Kalenderjahres).

 

Eine Unterschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze kann durch

  • Gehaltskürzungen,
  • Reduzierung der Arbeitszeit oder aber 
  • durch die sog. Entgeltumwandlung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung (bAV) eintreten.

 

Kurzarbeit dagegen löst keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) aus!

 

Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV)

Eine Rückkehr für ehemals privat Krankenversicherte in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ist auch bei einer Unterschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) und einer damit verbundenen Versicherungspflicht für Personen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, ausgeschlossen (§ 6 Abs. 3a SGB V).

 

Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG)

Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze gilt nur für Arbeitnehmer und Angestellte, die am 31.12.2002 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und zu diesem Zeitpunkt mit einer privaten Krankenkostenvollversicherung abgesichert waren. Diese Grenze bleibt für Beschäftigte auch dann gültig, wenn sie den Arbeitgeber wechseln, zeitweise gar nicht versichert sind oder zwischenzeitlich krankenversicherungspflichtig werden sollten.

Hintergrund: Um den Wechsel in die private Krankenversicherung (PKV) zu erschweren wurde zum 01.01.2003 die Jahresarbeitsentgeltgrenze überproportional angehoben. Den zu diesem Zeitpunkt bereits privat krankenversicherten Personen gewährte man durch die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze einen Bestandsschutz.

 

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V): § 6 Versicherungsfreiheit

(6) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach Absatz 1 Nr. 1 beträgt im Jahr 2003 45.900 Euro. Sie ändert sich zum 1. Januar eines jeden Jahres in dem Verhältnis, in dem die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches) im vergangenen Kalenderjahr zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen. Die veränderten Beträge werden nur für das Kalenderjahr, für das die Jahresarbeitsentgeltgrenze bestimmt wird, auf das nächsthöhere Vielfache von 450 aufgerundet. Die Bundesregierung setzt die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Rechtsverordnung nach § 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch fest.

(7) Abweichend von Absatz 6 Satz 1 beträgt die Jahresarbeitsentgeltgrenze für Arbeiter und Angestellte, die am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren, im Jahr 2003 41.400 Euro. Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

Quelle: § 6 Abs. 7 SGB V

 

Befreiungsmöglichkeiten von der Versicherungspflicht

Auf Antrag ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung von der eintretenden Versicherungspflicht möglich. Der Antrag kann bei jeder gesetzlichen Krankenkasse gestellt werden. Die verschiedenen Möglichkeiten der Befreiung von der Versicherungspflicht sind im § 8 SGB V geregelt. Allerdings sollte diese Entscheidung sorgfältig abgewägt werden.

 

Alle Angaben wurden sorgfältig recherchiert, geprüft und werden laufend aktualisiert. Die bereitgestellten Informationen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der Angaben. Alle Angaben ohne Gewähr. Einzig verbindlich sind die Geschäftsberichte der jeweiligen Gesellschaften. Das VersicherungsWiki e.K. behält sich das Recht vor, Änderungen oder Ergänzungen der bereitgestellten Informationen jederzeit - ohne vorherige Ankündigung - vorzunehmen.

 

Download
1) TK: Krankenversicherungsfreiheit
2) PKV-Verband: Der private Krankenversicherungsschutz im Sozialrecht

 

Quellen
(1) Wikipedia: Versicherungspflichtgrenze, Stand: 15. Januar 2013, abgerufen am 15.01.2013
(2) Bundesministerium der Justiz: § 6 SGB V, § 8 SGB V§ 190 SGV V, §193 VVG

 

Die PKV für Existenzgründer, Selbständige und Freiberufler

 

Grundsätzlich ist ein Wechsel in die private Krankenversicherung (PKV) nur für alle "Freiwillig Versicherten" der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) möglich. Für Selbständige besteht dagegen keine Versicherungspflicht in der GKV. Ausnahmen gelten für Künstler, Publizisten und Landwirte.

Damit gilt auch nach der Einführung des GKV-Finanzierungsgesetzes (GKV-FinG) und dem Wegfall der 3-Jahresfrist: Existenzgründer, Selbständige und Freiberufler können sich weiterhin jederzeit privat versichern, da sie generell von der Versicherungspflicht befreit sind.

 

Nutzung mit freundlicher Genehmigung durch explainity®. Möglichkeiten zur Lizenzierung des Videos finden Sie hier.

 

 

Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit

Personen, die eine selbständige Tätigkeit aufnehmen, können sich somit jederzeit privat versichern - unabhängig von einem Einkommen über oder unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) - da sie generell von der Versicherungspflicht befreit sind.

Für einen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) pflichtversicherten Angestellten, führt die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit zu einem Ende der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 190 Abs. 2 SGV V). Sollte der Selbständige seine Mitgliedschaft in der GKV fortführen wollen, muß er innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Selbständigkeit einen Antrag auf eine freiwillige Versicherung in der GKV  stellen (§ 9 Abs. 2 SGB V).

 

Wichtig:
In vielen Fällen werden die gesetzlichen Krankenkassen - nach Kenntnis über die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit - selbst aktiv und fragen, ob der Vertrag auf freiwilliger Basis fortgeführt werden soll. Bei der Frage des Selbständigen nach der Höhe des zu zahlenenden Beitrags wird meist ein Formular zur Erfassung der Einkünfte zugeschickt, das zur Berechnung des Beitrags benötigt wird.

Selbständige sollten an dieser Stelle besondere Vorsicht walten lassen, dass Sie bei der Beantwortung des Fragebogens zu den Einkünften nicht zugleich einen Antrag auf eine freiwillige Versicherung unterzeichnen. Wer diesem Antrag nicht innerhalb von 14 Tagen widerspricht, ist automatisch ein freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Kasse geworden. Ein anschließender Wechsel in die private Krankenversicherung (PKV) ist nur unter Einhaltung der regulären Kündigungsfrist zum übernächsten Kalendermonat möglich.

 

Beispiel 1:
Herr Meier wird zum 01.02.2024 durch die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei. Dadurch endet seine gesetzliche Krankenversicherung zum 31.01.2024 und er kann sofort zum 01.02.2024 in die private Krankenversicherung (PKV) wechseln.

Beispiel 2:
Herr Meier wird zum 01.02.2024 durch die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei. Allerdings unterzeichnet er in der Hektik der Unternehmensgründung einen Antrag auf eine gesetzliche Krankenversicherung und wird dadurch zum 01.02.2024 freiwilliges Mitglied der GKV. Ein Wechsel in die private Krankenversicherung (PKV) ist daher erstmalig zum 01.05.2024 möglich - allerdings nur nach einer ordentlichen Kündigung der GKV bis spätestens zum 29.02.2024 mit Wirkung auf den 30.04.2024.

 


Kündigung und Kündigungsfristen der GKV

Ausführliche Hinweise zur Kündigung, Kündigungsfristen & Bindungsfristen der GKV finden Sie auf dieser Seite – inkl. Musterformular.


 

(1) Versicherungsmöglichkeiten in der GKV

Selbständige können sich nur freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern. Dafür müssen sie bestimmte Vorversicherungszeiten in der GKV erfüllen. Sie müssen "in den letzten 5 Jahren vor dem Ausscheiden mindestens 24 Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens 12 Monate" versichert gewesen sein (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Dabei sind Zeiten der Familienversicherung zu berücksichtigen.

 

(2) Beiträge für Selbständige in der GKV

Der Beitrag für Selbständige in der GKV bemisst sich nach der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Eine freiwillige Mitgliedschaft in der GKV kann zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats gekündigt werden, wenn eine Mitgliedschaft in der PKV begründet werden soll. Die 18-monatige Bindungsfrist an die Krankenkasse braucht bei einer Kündigung wegen des Wechsels in die PKV nicht erfüllt zu sein.

 

(3) Wechsel in die PKV

Beim Wechsel in die private Krankenversicherung (PKV) werden die in der GKV zurückgelegte Versicherungszeiten auf die Wartezeiten in der PKV angerechnet (§ 3 Abs. 5 MB/KK 2009).

Da der Selbständige - im Gegensatz zu Arbeitnehmern - keinen Arbeitgeberzuschuss erhalten, muss der Selbständige den vollen PKV-Beitrag selbst bezahlen. Insbesondere für Existenzgründer kann daher ein niedriger Beitrag zu Beginn der PKV-Mitgliedschaft besonders wichtig sein.

 

Weiterführende Informationen
Weitere Informationen bieten die folgenden Quellen:

 

Alle Angaben wurden sorgfältig recherchiert, geprüft und werden laufend aktualisiert. Die bereitgestellten Informationen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der Angaben. Alle Angaben ohne Gewähr. Einzig verbindlich sind die Geschäftsberichte der jeweiligen Gesellschaften. Das VersicherungsWiki e.K. behält sich das Recht vor, Änderungen oder Ergänzungen der bereitgestellten Informationen jederzeit - ohne vorherige Ankündigung - vorzunehmen.

 

Download
1) TK: Krankenversicherungsfreiheit
2) PKV-Verband: Der private Krankenversicherungsschutz im Sozialrecht

 

Quellen
(1) Wikipedia: Versicherungspflichtgrenze, Stand: 15. Januar 2013, abgerufen am 15.01.2013
(2) Verband der privaten Krankenversicherungen e. V.: Broschüre "Der private Krankenversicherungsschutz im Sozialrecht"
(3) Bundesministerium der Justiz: § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V

 

Zugangsvoraussetzungen für Beamte

 

Grundsätzlich ist ein Wechsel in die private Krankenversicherung (PKV) nur für alle "Freiwillig Versicherten" der gesetzlichen Krankenversicherung möglich. Auch nach der Einführung des GKV-Finanzierungsgesetzes (GKV-FinG) und dem Wegfall der 3-Jahresfrist gilt: Beamte können sich jederzeit privat versichern, da sie generell von der Versicherungspflicht befreit sind.

 

Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder (BhV)

Es gibt Arbeitgeber, die sich nach Maßgabe von Beihilfebestimmungen, die für Beamte oder für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst gelten, an den Krankheitskosten ihrer Arbeitnehmer beteiligen. Anwendung finden je nach Arbeitgeber die Beihilfevorschriften des Bundes oder diejenigen eines bestimmten Landes.

 

(1) Beamte und Empfänger einer Beamtenversorgung

Für Beamte und Pensionäre gibt es ein eigenes System der Vorsorge im Krankheitsfall, das vom Grundsatz der Eigenvorsorge ausgeht, die durch die Beihilfe des Dienstherrn ergänzt wird. Im Rahmen der Beihilfe erstattet der Dienstherr in einem bestimmten Umfang die Krankheitskosten, die einem Beamten oder seinen Angehörigen entstehen.

Da auch Beamte und Versorgungsempfänger von der Pflicht zur Versicherung erfasst werden, muss der von der Beihilfe nicht gedeckte Teil der Krankheitskosten durch eine die Beihilfe ergänzende Krankenversicherung aufgefangen werden.

Ein Recht, der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig beizutreten, besteht nicht, es sei denn, es sind die erforderlichen Vorversicherungszeiten erfüllt. Falls der Abschluss einer die Beihilfe ergänzenden privaten Krankenversicherung erforderlich ist, stehen dem Beamten Tarife zur Verfügung, die eine den jeweiligen persönlichen Bedürfnissen gerecht werdende Sicherung bieten, indem sie den von der Beihilfe nicht gedeckten Prozentsatz der Aufwendungen versichern. Für verbleibende Deckungslücken, die nicht unter die Pflicht zur Versicherung fallen, beispielsweise Wahlleistungen im Krankenhaus, werden Beihilfeergänzungstarife angeboten. Die Entscheidung über Art und Umfang des privaten Versicherungsschutzes bleibt insoweit grundsätzlich dem einzelnen Beamten überlassen.

 


Kündigung und Kündigungsfristen der GKV

Ausführliche Hinweise zur Kündigung, Kündigungsfristen & Bindungsfristen der GKV finden Sie auf dieser Seite – inkl. Musterformular.


 

Übersicht der Bemessungssätze der Beihilfe

 

Beamte und Pensionäre erhalten eine sog. Beihilfe, d.h. der Arbeitgeber beteiligt sich an den Krankheitskosten seiner Schutzbefohlenen. Je nach Arbeitgeber werden die Beihilfevorschriften des Bundes oder diejenigen eines bestimmten Bundeslandes angewendet.

 

Es gelten folgende Beihilfebemessungssätze des Bundes und der Länder
(mit Ausnahme Baden-Württemberg, Bremen und Hessen):

 

Bild: Hallesche

 

Sonderregelungen in Baden-Württemberg

 

NEUE Beihilfebemessungssätze in Baden-Württemberg ab 2023

Ab dem 01.01.2023 kommt es durch eine Anpassung der Beihilfeverordnung (BVO) zu einer Rücknahme der seinerzeitigen Absenkung der Beihilfebemessungssätze. Die Rechtslage wird dann wieder auf den Stand Ende 2012 zurückgesetzt.

D.h. im Klartext: 

Ab dem 1. Januar 2023 gelten für alle beihilfeberechtigten Personen sowie deren berücksichtigungsfähigen Angehörigen die Beihilfebemessungssätze, welche bis zum 31.12.2012 gegolten haben. Die Beihilfebemessungssätze sind nicht mehr vom Zeitpunkt der Ernennung einer am Stichtag (31. Dezember 2012) bestehenden Beihilfeberechtigung abhängig. Bei gleichgelagertem Sachverhalt sind somit die gleichen Beihilfebemessungssätze anzuwenden. 

 

NEUE Beihilfesätze in Baden-Württemberg ab dem 01.01.2023

 

Beihilfeberechtigte Person Beihilfeberechtigter Ehegatte Kinder
       
Beihilfeberechtigter ohne Kind / mit 1 Kind 50 Prozent 70 Prozent 80 Prozent
Beihilfeberechtigter mit 2 oder mehr Kindern 70 Prozent 70 Prozent 80 Prozent
Versorgungsempfänger / Pensionäre 70 Prozent 70 Prozent 80 Prozent
Beihilfeberechtigte Waisen 80 Prozent

 

Bitte prüfen Sie Ihren Beihilfeanspruch über den für Sie zuständigen Dienstherrn!

 


Hinweis: Die Hallesche Krankenversicherung bietet eine umfassende Übersicht zur Beihilfe-Regelung der Bundesländer !


 

Bisherige Beihilfesätze in BaWü zwischen dem 01.01.2013 und 31.12.2022

 

Beihilfebemessungssätze für Personen, die dem 31.12.2012 beihilfeberechtigt sind

In Baden-Württemberg galten bei einer Ernennung zur Beamtin / zum Beamten nach dem 31.12.2012 abweichende Sätze. Hier wurden die Bemessungssätze für Beihilfeberechtigte mit zwei oder mehr Kindern, Versorgungsempfängern sowie für Ehegatten von 70 auf 50 Prozent gesenkt!

 

In Baden-Württemberg galten folgende Beihilfebemessungssätze für Personen, die nach dem 31.12.2012 beihilfeberechtigt sind:

 

Beihilfeberechtigte Person BaWü (Altregelung) Beihilfeberechtigter Ehegatte Kinder
       
Beihilfeberechtigter ohne Kind / mit 1 Kind 50 Prozent 50 Prozent 80 Prozent
Beihilfeberechtigter mit 2 oder mehr Kindern 50 Prozent 50 Prozent 80 Prozent
Versorgungsempfänger 50 Prozent 50 Prozent 80 Prozent
Beihilfeberechtigte Waisen 80 Prozent

 


 

Beihilfe und Wahlleistungen im Krankenhaus

 

Die Beihilfe kann auch Wahlleistungen im Krankenhaus (Chefarztbehandlung, Unterbringung im Zweibettzimmer) umfassen. In Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Saarland und Schleswig-Holstein besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Wahlleistungen.

In Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz können Beamte freiwillig für die Beihilfefähigkeit der stationären Wahlleistungen optieren. Die Gewährung von Beihilfe für die stationäre Unterbringung kostet 22 beziehungsweise 26 Euro monatlich, die von den Bezügen einbehalten werden, wobei in Rheinland-Pfalz der Beihilfeberechtigte oder beihilfeberücksichtigungsfähige Angehörige zusätzlich innerhalb einer Frist von drei beziehungsweise sechs Monaten erklären muss, die Wahlleistungen in Anspruch nehmen zu wollen.

In Bayern gilt für die Inanspruchnahme einer Chefarztbehandlung im Krankenhaus ein Selbstbehalt von 25 Euro pro Tag und für das Zweibettzimmer ein täglicher Selbstbehalt von 7,50 Euro. Die Unterbringung im Zweibettzimmer und die Chefarztbehandlung sind für insgesamt höchstens 30 Tage im Kalenderjahr beihilfefähig, wobei für die Unterbringung im Zweibettzimmer ein täglicher Selbstbehalt von 10 Euro und für die Chefarztbehandlung ein täglicher Selbstbehalt von 15 Euro gilt.

NEU: In Hessen sind ab dem 01.11.2015 Wahlleistungen (2-Bettzimmer und Chefarztbehandlung) sind nur noch dann beihilfefähig, wenn der Beamte hierfür einen monatlichen Betrag von 18,90 Euro leistet. Mit dieser Zahlung bleibt auch der Anspruch für seine beihilfeberechtigten Angehörigen erhalten.

 


 

Öffnungsaktion der PKV für Beamte

 

Die PKV bietet im Rahmen der Öffnungsaktion

  • seit dem 01.01.1987 Beamtenanfängern
  • seit dem 01.01.2005 Beamten und Versorgungsempfängern, die noch in der GKV versichert sind, sowie deren Angehörigen und
  • seit Januar 2019 Beamten auf Widerruf (Beamtenanwärtern, Referendaren)

 

einen erleichterten Zugang zur PKV an, wenn eine private Krankenversicherung sonst nicht oder nur unter ungünstigen Bedingungen (sehr hohe Risikozuschläge, Leistungsausschlüsse) angeboten werden könnte.

 

Die erleichterten Zugangsbedingungen

  • Kein Antragsteller wird aus Risikogründen abgelehnt.
  • Leistungsausschlüsse werden nicht vorgenommen.
  • Zuschläge zum Ausgleich erschwerter Risiken werden –soweit sie erforderlich sind – auf maximal 30 Prozent des tariflichen Beitrags begrenzt.

 

Der Versicherungsschutz ist so ausgestaltet, dass der Versicherungsnehmer in Kombination mit seinem Beihilfeanspruch eine 100-prozentige Absicherung im Krankheitsfall erhält.

Genauere Informationen enthält diese Seite des PKV-Verbandes Öffnungsaktionen der PKV für Beamte und ihre Angehörigen.

 

(2) Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst

Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst unterliegen grundsätzlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Arbeitnehmer, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht versicherungspflichtig sind, sondern eine freiwillige gesetzliche oder eine private Versicherung haben, erhalten den Arbeitgeberzuschuss für ihren Krankenversicherungsbeitrag unter den gleichen Voraussetzungen wie andere Arbeitnehmer außerhalb des öffentlichen Dienstes. Sofern sie privat versichert sind, müssen sie zum Erlangen des Zuschusses nachweisen, dass der Privatschutz der Art nach den Leistungen der GKV entspricht. Das gilt auch für Angestellte, die sich von der Krankenversicherungspflicht haben befreien lassen.

Besonderheiten können sich für solche Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst ergeben, deren Arbeitsverhältnisse vor einem bestimmten Stichtag begründet wurden: Diesen wird Beihilfe gewährt. So erhalten Arbeitnehmer des Bundes, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1. August 1998 begründet worden ist, Beihilfe nach Maßgabe der Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 23. Juni 1998 und vom 5. September 2005. Für die einzelnen Bundesländer gelten folgende Stichtage: in Baden-Württemberg Oktober 1997, in Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz 1. Januar 1999, in Bayern 1. Januar 2001. In Schleswig-Holstein wird Arbeitnehmern seit dem 1. Januar 2004 keine Beihilfe mehr gewährt, es sei denn, sie wurden vor dem 30. September 1970 eingestellt oder haben zum oben genannten Zeitpunkt das 40. Lebensjahr vollendet und volle Beihilfe erhalten. In Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und Sachsen-Anhalt haben Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst keinen Anspruch auf Beihilfe.

 

Alle Angaben wurden sorgfältig recherchiert, geprüft und werden laufend aktualisiert. Die bereitgestellten Informationen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der Angaben. Alle Angaben ohne Gewähr. Einzig verbindlich sind die Geschäftsberichte der jeweiligen Gesellschaften. Das VersicherungsWiki e.K. behält sich das Recht vor, Änderungen oder Ergänzungen der bereitgestellten Informationen jederzeit - ohne vorherige Ankündigung - vorzunehmen.

 


 

Downloads
(1) PKV-Verband: Öffnungsaktionen der PKV für Beamte und Beamtinnen
(2) PKV-Verband: Merkblatt mit Infos zur Öffnungsaktion für Beamte und Beamtinnen
(3) Hallesche Krankenversicherung: Übersicht zur Beihilfe-Regelung der Bundesländer

 

Quellen
(1) Wikipedia: Beihilfe, Stand: 28. Dezember 2012, abgerufen am 15.01.2013
(2) PKV-Verband: Öffnungsaktionen der PKV für Beamte und Beamtinnen
(3) Hallesche Krankenversicherung: Übersicht zur Beihilfe-Regelung der Bundesländer
(4) LBV BaWü: Änderungen der Beihilfeverordnung (BVO)

 

Die PKV als Alternative für Studenten

 

Für Studentinnen und Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen in Deutschland eingeschrieben sind, besteht aufgrund gesetzlicher Bestimmungen in Deutschland eine Krankenversicherungspflicht. Sie benötigen also einen Versicherungsschutz bei einer gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) oder einer privaten Krankenversicherung (PKV). Dies gilt auch dann, wenn sie ihren Wohnsitz im Ausland haben. Nur in wenigen Ausnahmefällen unterliegen Studierende nicht der Versicherungspflicht.

 

(1) Keine Versicherungspflicht bei einer bestehenden Familienversicherung

Eine Ausnahme von der Versicherungspflicht für Studenten ist möglich, wenn eine Familienversicherung über die Eltern oder den Ehegatten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) besteht. Die Familienversicherung in der GKV für Studenten bis zum vollendeten 25. Lebensjahr. Studenten, die vor dem 25. Lebensjahr zur Bundeswehr oder zum Zivildienst herangezogen werden, bleiben für die dem Dienst entsprechende Zeit über das 25. Lebensjahr hinaus in der Familienversicherung der GKV mitversichert.
 

(2) Keine Versicherungspflicht für Empfänger von Waisenrenten oder hauptberuflich Erwerbstätige

Eine weitere Ausnahme gilt für Empfänger von Waisenrenten oder hauptberuflich Erwerbstätige - in diesen beiden Fällen sind Studenten nicht versicherungspflichtig. Sie müssen sich als Rentenempfänger oder Arbeitnehmer krankenversichern.

 


Kündigung und Kündigungsfristen der GKV

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Arbeitsverhältnisse während des Studiums

Die beitragsfreie Familienversicherung für Studenten endet allerdings, wenn sie über ein eigenes monatliches Einkommen von 385 Euro verfügen. Wird eine sog. geringfügige Beschäftigung (Minijob) ausgeübt, erhöht sich die Einkommensgrenze auf monatlich 450 Euro.

 

Begrenzte Versicherungspflicht für Studenten

Die Dauer der gesetzlichen Versicherungspflicht endet in der Regel nach dem 14. Fachsemester, spätestens jedoch mit Vollendung des 30. Lebensjahres. Über diesen Zeitraum hinaus bleiben Studierende nur dann versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung, familiäre oder persönliche Gründe die Überschreitung der Altersgrenze oder eine längere Studienzeit rechtfertigen. Zu den Ursachen, die zur Verlängerung des Versicherungsschutzes der Studenten führen, zählen beispielsweise:

  • Geburt eines Kindes und anschließende Betreuung
  • Behinderung
  • Erwerb der Zugangsvoraussetzungen zu einem Hochschulstudium über den Zweiten Bildungsweg
  • längere Erkrankung
  • Mitarbeit in Hochschulgremien
  • Wehr- oder Zivildienst
  • Nichtzulassung im Auswahlverfahren der ZVS
  • Betreuung behinderter Familienangehöriger

 


 

Private Krankenversicherung als Option für Studenten

 

Wer durch die Einschreibung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule versicherungspflichtig wird, kann sich von der eintretenden Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) befreien lassen, um sich in einer privaten Krankenversicherung (PKV) zu versichern. Der Befreiungsantrag kann nur innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht (Einschreibung im ersten Semester, Ausscheiden aus einer anderweitigen Versicherungspflicht oder aus der Familienversicherung) bei der zuständigen gesetzlichen Krankenkasse gestellt werden. Die Befreiung erfolgt nur einmal, gilt dann aber unwiderruflich für die gesamte Studienzeit. Die entsprechende Bescheinigung wird von der gesetzlichen Krankenkasse ausgestellt und ist der Hochschule vorzulegen.

Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt.

Nach Beendigung des Studiums werden die meisten Hochschulabsolventen durch Aufnahme einer Beschäftigung mit einem Einkommen unterhalb der Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze JAEG) zunächst wieder versicherungspflichtig. In diesem Falle können Hochschulabsolventen bzw. Berufsanfänger nicht weiter privatversichert bleiben, sondern müssen in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) zurückkehren. Allerdings ist in vielen Fällen eine sog. Anwartschaftsversicherung (AWV) möglich, die eine spätere Rückkehr zu ihrem früheren privaten Krankenversicherer ohne erneute Gesundheitsprüfung ermöglicht.

 

Weiterführende Informationen
Weitere Informationen enthält die Broschüre Die PKV als Alternative für Studenten des PKV-Verbandes.

 

Alle Angaben wurden sorgfältig recherchiert, geprüft und werden laufend aktualisiert. Die bereitgestellten Informationen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der Angaben. Alle Angaben ohne Gewähr. Einzig verbindlich sind die Geschäftsberichte der jeweiligen Gesellschaften. Das VersicherungsWiki e.K. behält sich das Recht vor, Änderungen oder Ergänzungen der bereitgestellten Informationen jederzeit - ohne vorherige Ankündigung - vorzunehmen.

 

Downloads
(1) PKV-Verband: Die PKV als Alternative für Studenten
(2) PKV-Verband: Der private Krankenversicherungsschutz im Sozialrecht

 

Quellen
(1) Wikipedia: Versicherungspflichtgrenze, Stand: 15. Januar 2013, abgerufen am 15.01.2013
(2) PKV-Verband: Die PKV als Alternative für Studenten
(3) PKV-Verband: Der private Krankenversicherungsschutz im Sozialrecht

 

Übersicht der Bemessungssätze der Beihilfe

 

Beamte und Pensionäre erhalten eine sog. Beihilfe, d.h. der Arbeitgeber beteiligt sich an den Krankheitskosten seiner Schutzbefohlenen. Je nach Arbeitgeber werden die Beihilfevorschriften des Bundes oder diejenigen eines bestimmten Bundeslandes angewendet.

 

Es gelten folgende Beihilfebemessungssätze des Bundes und der Länder
(mit Ausnahme Baden-Württemberg, Bremen und Hessen):

 

Bild: Hallesche

 


Kündigung und Kündigungsfristen der GKV
Ausführliche Hinweise zur Kündigung, Kündigungsfristen & Bindungsfristen der GKV finden Sie auf dieser Seite.


 

Sonderregelungen in Baden-Württemberg

 

NEUE Beihilfebemessungssätze in Baden-Württemberg ab 2023

Ab dem 01.01.2023 kommt es durch eine Anpassung der Beihilfeverordnung (BVO) zu einer Rücknahme der seinerzeitigen Absenkung der Beihilfebemessungssätze. Die Rechtslage wird dann wieder auf den Stand Ende 2012 zurückgesetzt.

D.h. im Klartext: 

Ab dem 1. Januar 2023 gelten für alle beihilfeberechtigten Personen sowie deren berücksichtigungsfähigen Angehörigen die Beihilfebemessungssätze, welche bis zum 31.12.2012 gegolten haben. Die Beihilfebemessungssätze sind nicht mehr vom Zeitpunkt der Ernennung einer am Stichtag (31. Dezember 2012) bestehenden Beihilfeberechtigung abhängig. Bei gleichgelagertem Sachverhalt sind somit die gleichen Beihilfebemessungssätze anzuwenden. 

 

Neue Beihilfesätze in Baden-Württemberg ab dem 01.01.2023

 

Beihilfeberechtigte Person Beihilfeberechtigter Ehegatte Kinder
       
Beihilfeberechtigter ohne Kind / mit 1 Kind 50 Prozent 70 Prozent 80 Prozent
Beihilfeberechtigter mit 2 oder mehr Kindern 70 Prozent 70 Prozent 80 Prozent
Versorgungsempfänger / Pensionäre 70 Prozent 70 Prozent 80 Prozent
Beihilfeberechtigte Waisen 80 Prozent

 

Bitte prüfen Sie Ihren Beihilfeanspruch über den für Sie zuständigen Dienstherrn!

 


Hinweis: Die Hallesche Krankenversicherung bietet eine umfassende Übersicht zur Beihilfe-Regelung der Bundesländer !


 

Bisherige Beihilfesätze in BaWü zwischen dem 01.01.2013 und 31.12.2022

 

Beihilfebemessungssätze für Personen, die dem 31.12.2012 beihilfeberechtigt sind

In Baden-Württemberg galten bei einer Ernennung zur Beamtin / zum Beamten nach dem 31.12.2012 abweichende Sätze. Hier wurden die Bemessungssätze für Beihilfeberechtigte mit zwei oder mehr Kindern, Versorgungsempfängern sowie für Ehegatten von 70 auf 50 Prozent gesenkt!

 

In Baden-Württemberg gelten folgende Beihilfebemessungssätze für Personen, die nach dem 31.12.2012 beihilfeberechtigt sind:

 

Beihilfeberechtigte Person BaWü (Altregelung) Beihilfeberechtigter Ehegatte Kinder
       
Beihilfeberechtigter ohne Kind / mit 1 Kind 50 Prozent 50 Prozent 80 Prozent
Beihilfeberechtigter mit 2 oder mehr Kindern 50 Prozent 50 Prozent 80 Prozent
Versorgungsempfänger 50 Prozent 50 Prozent 80 Prozent
Beihilfeberechtigte Waisen 80 Prozent

 

Bitte prüfen Sie Ihren Beihilfeanspruch über den für Sie zuständigen Dienstherrn!

 


Beihilfe-Wiki
Ausführliche Informationen zur PKV für Beamte / Beamtenanwärter finden Sie unter www.beihilfe.wiki.


 

Die Beihilfefähigkeit der stationären Wahlleistungen

 

Bundesländer Beihilfe für stationäre Wahlleistungen
   
Bund Ja
Baden-Württemberg Ja
Bayern Ja
Berlin Nein
Brandenburg Nein
Bremen Nein
Hamburg Nein
Hessen Ja
Mecklenburg-Vorpommern Ja
Niedersachsen Nein
Nordrhein-Westfalen Ja
Rheinland-Pfalz Ja
Saarland Nein
Sachsen Ja
Sachsen-Anhalt Ja
Schleswig-Holstein Nein
Thüringen Ja

 

Beihilfe in den Bundesländern Bremen und Hessen

 

In Bremen und Hessen ist der Beihilfebemessungssatz für Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen identisch. Die Beihilfe erhöht sich mit jeder neuen Person in der Familie (Ehegatte, Kinder) um jeweils 5 Prozent. In Hessen gilt darüber hinaus im stationären Bereich eine 15-prozentige Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes.

 

In Bremen und Hessen gelten damit folgende Beihilfebemessungssätze:

 

Familienstatus Ambulant Ambulant Stationär Stationär Zahn Zahn
  Bremen Hessen Bremen Hessen Bremen Hessen
             
Alleinstehend 50 Prozent 50 Prozent 50 Prozent 65 Prozent 50 Prozent 50 Prozent
Verheiratet 55 Prozent 55 Prozent 55 Prozent 70 Prozent 55 Prozent 55 Prozent
1 Kind 60 Prozent 60 Prozent 60 Prozent 75 Prozent 60 Prozent 60 Prozent
2 Kinder 65 Prozent 65 Prozent 65 Prozent 80 Prozent 65 Prozent 65 Prozent
3 Kinder 70 Prozent 70 Prozent 70 Prozent 85 Prozent 70 Prozent 70 Prozent

 


 

Alle Angaben wurden sorgfältig recherchiert, geprüft und werden laufend aktualisiert. Die bereitgestellten Informationen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der Angaben. Alle Angaben ohne Gewähr. Einzig verbindlich sind die Geschäftsberichte der jeweiligen Gesellschaften. Das VersicherungsWiki e.K. behält sich das Recht vor, Änderungen oder Ergänzungen der bereitgestellten Informationen jederzeit - ohne vorherige Ankündigung - vorzunehmen.

 

Download
(1) Hallesche Krankenversicherung: Übersicht zur Beihilfe-Regelung der Bundesländer

 

Quellen
(1) Wikipedia: Beihilfe
(2) Signal Iduna: Handbuch für die Krankenversicherung
(3) Hallesche Krankenversicherung: Übersicht zur Beihilfe-Regelung der Bundesländer
(4) LBV BaWü: Änderungen der Beihilfeverordnung (BVO)

 

Angebot | Kontakt

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