Krankenversicherung für Kinder: Wo werden Kinder versichert?

 

Was gilt für die Krankenversicherung von Kindern?

Ein Kind muss nicht in der PKV versichert werden, aber es kann dort versichert werden. Der vielzitierte Satz "Kinder sind beim Besserverdienenden zu versichern" ist ebenso falsch wie Annahme "Das Kind muss in die PKV, wenn ...".

Für die Krankenversicherung von Kindern besteht immer eine Wahlmöglichkeit zwischen einer Versicherung in der GKV oder PKV, sofern ein Elternteil gesetzlich versichert ist.

Selbst wenn kein Elternteil in der privaten Krankenversicherung (PKV) versichert ist, könnte man das Kind in der PKV versichern. Das Einkommen des Besserverdienenden dient nur zur Ermittlung, ob eine kostenfreie Familienversicherung in Betracht kommt oder ob für das Kind ein eigener Beitrag – wahlweise in der GKV oder PKV – zu entrichten ist.
 

Stand: 05.2019

 

Der Kollege Sven Hennig hat die Möglichkeit einer Prüfung der verschiedenen Konstellationen grafisch verdeutlicht:

 

Um Licht ins Dunkel zu bringen betrachten wir nachfolgend einige ausgewählte Konstellationen:
 

1a. Eltern sind nicht verheiratet, aber beide gesetzlich versichert (GKV)

Sind die beiden Elternteile nicht verheiratet besteht für das Kind ein Anspruch auf eine kostenfreie Familienversicherung bei einem der Elternteile.
 

1b. Eltern sind nicht verheiratet: Mutter gesetzlich versichert (GKV), Vater privat versichert (PKV)

In diesem Falle besteht für das Kind ein Anspruch auf eine beitragsfreie Familienversicherung über die Mutter. Alternativ besteht die Möglichkeit das Kind gegen einen entsprechenden Beitrag in der privaten Krankenversicherung (PKV) des Vaters (Stichwort: Kindernachversicherung der PKV) zu versichern.
 


 

Ausgewählte Kinder-Beiträge 2017 als freiwilliges Mitglied in der GKV
 

•  AOK

  148,75 (KV) + 25,29 (SPV)

  168,01 EUR / Monat

•  Barmer

  149,74 (KV) + 25,29 (SPV)

  175,03 EUR / Monat

•  DAK

  153,71 (KV) + 25,29 (SPV)

  179,00 EUR / Monat

•  HKK

  144,68 (KV) + 25,29 (SPV)

  169,97 EUR / Monat

•  IKK classic

  152,72 (KV) + 25,29 (SPV)

  178,01 EUR / Monat

•  KKH

  153,71 (KV) + 25,29 (SPV)

  179,00 EUR / Monat

•  TK

  148,75 (KV) + 25,29 (SPV)

  168,01 EUR / Monat

•  BKK firmus

  144,78 (KV) + 25,29 (SPV)

  170,07 EUR / Monat

 


 

2a. Eltern sind verheiratet und beide sind gesetzlich pflichtversichert (Eink. < JAEG)

Wenn beide Eltern in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) pflichtversichert sind (Einkommen unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze – 4.950 Euro brutto / Monat in 2018), dann besteht für das Kind ein Anspruch auf eine beitragsfreie Familienversicherung (SGB V § 10) bei einem Elternteil.

Voraussetzung für die Beitragsfreiheit der Familienversicherung ist, dass die Kinder 

  • nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und
  • kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze (2017: 425,00 EUR / Monat) erzielen

 

Wenn also beide Eltern gesetzlich pflichtversichert sind, kommt das Kind automatisch in die beitragsfreie Familienversicherung.
 

2b. Ehegatte 1 gesetzlich pflichtversichert (Eink.< JAEG), Ehegatte 2 freiwillig gesetzlich versichert (Eink. > JAEG)

Wenn der Ehegatte 1 gesetzlich pflichtversichert ist und der Ehegatte 2 freiwilliges GKV-Mitglied ist (da Einkommen über der JAEG liegt), besteht für das Kind ein Anspruch auf eine beitragsfreie Familienversicherung bei Ehegatte 1 und Ehegatte 2.
 

2c. Ehegatte 1 gesetzlich pflichtversichert (Eink. < JAEG), Ehegatte 2 PKV versichert (Eink. > JAEG)

Ehegatte 1 ist gesetzlich pflichtversichert und Ehegatte 2 hat privat krankenversichert, da sein Einkommen über der JAEG liegt. In diesem Fall ist das Kind gegen Beitrag in der GKV oder PKV zu versichern.
 

2d. Ehegatte 1 PKV versichert (Eink. > JAEG), Ehegatte 2 gesetzlich freiwillig versichert (Eink. > Ehegatte 1)

Wenn Ehegatte 1 privat krankenversichert ist (Einkommen über der JAEG), der Ehegatte 2 dagegen gesetzlich freiwillig versichert ist (Einkommen > JAEG) und gleichzeitig sein Einkommen größer als das des privat versicherten Ehegatten 1 ist, so besteht für das Kind ein Anspruch auf eine beitragsfreie Familienversicherung bei Ehegatte 2.

 

3. Beide Eltern sind privat versichert (PKV)

Wenn beide Eltern privat versichert sind, ist auch das Kind in der Privaten Krankenversicherung zu versichern. Die Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse ist für das Kind nicht möglich.

 

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4. Was muss ich bei Krankheit meines Kindes beachten?

Die Private Krankenversicherung funktioniert bei Kindern wie bei Erwachsenen. Wenn Sie mit Ihrem Kind zum Arzt gehen, geben Sie an, dass das Kind privat versichert ist. Der Arzt wird Ihnen nach der Behandlung eine Rechnung schicken, die Sie bei Ihrer PKV einreichen können.

Muss Ihr Kind wegen Krankheit zu Hause bleiben, haben Sie als privatversicherter Arbeitnehmer das Recht, es bei laufendem Gehalt selbst zu betreuen. Für 5 Tage im Jahr muss der Arbeitgeber nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts den Lohn weiterzahlen, wenn Ihr Kind jünger als 8 Jahre ist. Voraussetzung ist, dass weder Tarif- noch Arbeitsvertrag eine andere Regelung vorsehen.

Unabhängig davon haben auch privatversicherte Arbeitnehmer bei Erkrankung eines Kindes das Recht auf unbezahlte Freistellung. Für jedes Kind unter 12 Jahren besteht ein Anspruch auf 10 Arbeitstage im Jahr. Insgesamt darf sich jeder Arbeitnehmer aber höchstens 25 Tage im Jahr freistellen lassen. Alleinerziehende haben einen erhöhten Anspruch von 20 Arbeitstagen im Jahr pro Kind bzw. höchstens 50 Arbeitstagen insgesamt.

 

5. Wo werden Kinder versichert – Übersicht nach der jeweiligen beruflichen Tätigkeit des Ehegatten

Eine detaillierte Übersicht zum Thema "GKV oder PKV: Wo werden Kinder versichert – aufgeschlüsselt nach der beruflichen Tätigkeit des jeweiligen Ehegatten (Arbeitnehmer, Selbständige, Hausfrau/-mann) – finden Sie auf der dieser Seite.

 

Quellen:

(1) PKV-Verband: Wie kann ich mein Kind krankenversichern?

 

 

GKV oder PKV: Wo werden Kinder versichert (Teil 2)

 

Nachfolgend Teil 2 der Übersicht zum Thema "Wo werden Kinder versichert" – aufgeschlüsselt nach der beruflichen Tätigkeit

 

1. Ehegatte 1 = Arbeitnehmer/-in und Ehegatte 2 = Hausfrau/-mann

 

VPG = JAEG = Jahresarbeitsentgeltgrenze

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze legt fest, ab welcher Höhe des jährlichen Brutto-Einkommens ein Arbeitnehmer nicht mehr in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) pflichtversichert ist und somit in die Private Krankenversicherung (PKV) wechseln darf.
Die JAEG in 2018 beträgt 4.950 EUR brutto / Monat bzw. 59.400 EUR brutto / Jahr.

 

2. Ehegatte 1 = Arbeitnehmer/-in und Ehegatte 2 = Arbeitnehmer/-in

 

 

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3. Ehegatte 1 = Arbeitnehmer/-in und Ehegatte 2 = Selbständige(r)

 

 

4. Ehegatte 1 = Selbständige(r) und Ehegatte 2 Hausfrau/-mann

 

 

5. Ehegatte 1 = Selbständige(r) und Ehegatte 2 Selbständige(r)

 

 

Legende

VPG = JAEG = Jahresarbeitsentgeltgrenze

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze legt fest, ab welcher Höhe des jährlichen Brutto-Einkommens ein Arbeitnehmer nicht mehr in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) pflichtversichert ist und somit in die Private Krankenversicherung (PKV) wechseln darf.
Die JAEG in 2018 beträgt 4.950 EUR brutto / Monat bzw. 59.400 EUR brutto / Jahr.

 

 

PKV für Kinder: Nachversicherung ab Geburt

 

Die private Krankenversicherung nimmt neugeborene Kinder zu erleichterten Bedingungen auf.

Wie und wann das der Fall ist, soll hier aufgezeigt werden:

 

1. Kindernachversicherung / Nachversicherungsgarantie

Die private Krankenversicherung (PKV) nimmt neugeborene Kinder ohne Gesundheitsprüfung und ohne Wartezeiten auf, wenn diese beiden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • ein Elternteil muss zum Zeitpunkt der Geburt schon mindestens 3 Monate lang bei dem Unternehmen privat krankenversichert sein, bei dem auch das Kind versichert werden soll
  • Sie müssen den Aufnahmeantrag für Ihr Kind innerhalb von 2 Monaten nach der Geburt stellen. Die Versicherung erfolgt rückwirkend
     

 

Selbst bei schwersten Erkrankungen oder Behinderungen des Kindes gibt es weder Risikozuschläge noch Leistungsausschlüsse:

  • Dies gilt nur dann, wenn Sie für Ihr Kind keinen besseren Versicherungsschutz als Ihren eigenen wählen
  • Bei der Wahl eines umfassenderen Versicherungsschutzes für Ihr Kind ist für diese Mehrleistung eine Risikoprüfung (Beantwortung von Gesundheitsfragen im Antrag) notwendig

 

Diese erleichterten Bedingungen für eine Aufnahme gilt sowohl für die Krankheitskosten-Vollversicherung als auch für eine Zusatzkrankenversicherung.

 

Ausnahme Adoption:

Bei der Adoption eines Kindes gelten grundsätzlich die gleichen Regelungen, allerdings darf der Versicherer im Falle eines erhöhten Risikos einen Zuschlag verlangen.

 

2. GKV oder PKV: Wo werden Kinder versichert

Der vielzitierte Satz "Kinder sind beim Besserverdienenden zu versichern" ist nicht korrekt. Ebenso falsch ist die Annahme, das ein Kind in der PKV versichert werden muss. Richtig ist, dass ein Kind nicht in der PKV versichert werden muss, aber es dort versichert werden kann.

Eine Übersicht zum Thema "Wo werden Kinder versichert" finden Sie un den beiden Tabs zuvor.

 

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Quellen:

(1) PKV-Verband: Wie kann ich mein Kind krankenversichern?

 

 

Pflichten bei der Tarifauswahl in der PKV

 

Bei der Tarifauswahl in der privaten Krankenversicherung (PKV) sind folgende rechtliche Vorgaben zu berücksichtigen:
 

  • Ambulante Leistungen sind eine Pflichtleistung und müssen daher abgeschlossen werden
  • Stationäre Leistungen sind eine Pflichtleistung und müssen daher abgeschlossen werden
  • die Pflegepflichtversicherung ist ebenfalls verpflichtend abzuschliessen
  • Zahnleistungen, Krankentagegeld (Lohnfortzahlung), alternative Heilbehandlungen etc. sind frei vereinbare Leistungen

 

Wichtig:

Obwohl die ambulanten und stationären Leistungen eine zu vereinbarende Pflichtleistung darstellen, so kann die jeweilige Ausprägung der Tarifleistung wie z.B.
 

  • mit oder ohne Selbstbeteiligung
  • Höhe der Selbstbeteiligung (100 EUR oder 1.000 EUR)
  • 1-Bett-Zimmer mit Chefarzt-Behandlung oder Mehrbett-Zimmer nur mit Regelleistung

 

innerhalb der gesetzlichen Vorgaben frei vereinbart werden.

 

Die nachfolgende Grafik veranschaulicht die Freiheiten Tarifauswahl in der PKV:
 

Quelle: PKV-Verband

 

 

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