Wer kann sich privat versichern:
Zugangsvoraussetzungen für Beamte

 

Grundsätzlich ist ein Wechsel in die private Krankenversicherung (PKV) nur für alle "Freiwillig Versicherten" der gesetzlichen Krankenversicherung möglich. Auch nach der Einführung des GKV-Finanzierungsgesetzes (GKV-FinG) und dem Wegfall der 3-Jahresfrist gilt: Beamte können sich jederzeit privat versichern, da sie generell von der Versicherungspflicht befreit sind.

 

 

Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder (BhV)

Es gibt Arbeitgeber, die sich nach Maßgabe von Beihilfebestimmungen, die für Beamte oder für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst gelten, an den Krankheitskosten ihrer Arbeitnehmer beteiligen. Anwendung finden je nach Arbeitgeber die Beihilfevorschriften des Bundes oder diejenigen eines bestimmten Landes.

 

(1) Beamte und Empfänger einer Beamtenversorgung

Für Beamte und Pensionäre gibt es ein eigenes System der Vorsorge im Krankheitsfall, das vom Grundsatz der Eigenvorsorge ausgeht, die durch die Beihilfe des Dienstherrn ergänzt wird. Im Rahmen der Beihilfe erstattet der Dienstherr in einem bestimmten Umfang die Krankheitskosten, die einem Beamten oder seinen Angehörigen entstehen.

Da auch Beamte und Versorgungsempfänger von der Pflicht zur Versicherung erfasst werden, muss der von der Beihilfe nicht gedeckte Teil der Krankheitskosten durch eine die Beihilfe ergänzende Krankenversicherung aufgefangen werden.

Ein Recht, der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig beizutreten, besteht nicht, es sei denn, es sind die erforderlichen Vorversicherungszeiten erfüllt. Falls der Abschluss einer die Beihilfe ergänzenden privaten Krankenversicherung erforderlich ist, stehen dem Beamten Tarife zur Verfügung, die eine den jeweiligen persönlichen Bedürfnissen gerecht werdende Sicherung bieten, indem sie den von der Beihilfe nicht gedeckten Prozentsatz der Aufwendungen versichern. Für verbleibende Deckungslücken, die nicht unter die Pflicht zur Versicherung fallen, beispielsweise Wahlleistungen im Krankenhaus, werden Beihilfeergänzungstarife angeboten. Die Entscheidung über Art und Umfang des privaten Versicherungsschutzes bleibt insoweit grundsätzlich dem einzelnen Beamten überlassen.

 


Kündigung und Kündigungsfristen der GKV
Ausführliche Hinweise zur Kündigung, Kündigungsfristen & Bindungsfristen der GKV finden Sie auf dieser Seite – inkl. Musterformular.


 

Übersicht der Bemessungssätze der Beihilfe

 

Beamte und Pensionäre erhalten eine sog. Beihilfe, d.h. der Arbeitgeber beteiligt sich an den Krankheitskosten seiner Schutzbefohlenen. Je nach Arbeitgeber werden die Beihilfevorschriften des Bundes oder diejenigen eines bestimmten Bundeslandes angewendet.

 

Es gelten folgende Beihilfebemessungssätze des Bundes und der Länder
(mit Ausnahme Baden-Württemberg, Bremen und Hessen):

 

Bild: Hallesche

 

Sonderregelungen in Baden-Württemberg

 

NEU ab 2023: Änderungen im Beihilferecht in Baden-Württemberg

Ab dem 01.01.2023 kommt es durch eine Anpassung der Beihilfeverordnung (BVO) zu einer Rücknahme der seinerzeitigen Absenkung der Beihilfebemessungssätze. Die Rechtslage wird dann wieder auf den Stand Ende 2012 zurückgesetzt.

D.h. im Klartext: 

Ab dem 1. Januar 2023 gelten für alle beihilfeberechtigten Personen sowie deren berücksichtigungsfähigen Angehörigen die Beihilfebemessungssätze, welche bis zum 31.12.2012 gegolten haben. Die Beihilfebemessungssätze sind nicht mehr vom Zeitpunkt der Ernennung einer am Stichtag (31. Dezember 2012) bestehenden Beihilfeberechtigung abhängig. Bei gleichgelagertem Sachverhalt sind somit die gleichen Beihilfebemessungssätze anzuwenden. 

 

Beihilfesätze in Baden-Württemberg ab dem 01.01.2023

 

Beihilfeberechtigte Person Beihilfeberechtigter Ehegatte Kinder
       
Beihilfeberechtigter ohne Kind / mit 1 Kind 50 Prozent 70 Prozent 80 Prozent
Beihilfeberechtigter mit 2 oder mehr Kindern 70 Prozent 70 Prozent 80 Prozent
Versorgungsempfänger / Pensionäre 70 Prozent 70 Prozent 80 Prozent
Beihilfeberechtigte Waisen 80 Prozent

 

Bitte prüfen Sie Ihren Beihilfeanspruch über den für Sie zuständigen Dienstherrn!

 


Hinweis: Die Hallesche Krankenversicherung bietet eine umfassende Übersicht zur Beihilfe-Regelung der Bundesländer !


 

Bisherige Beihilfesätze in BaWü zwischen dem 01.01.2013 und 31.12.2022

 

Beihilfebemessungssätze für Personen, die dem 31.12.2012 beihilfeberechtigt sind

In Baden-Württemberg gelten bei einer Ernennung zur Beamtin / zum Beamten nach dem 31.12.2012 neue Sätze. Hier wurden die Bemessungssätze für& Beihilfeberechtigte mit zwei oder mehr Kindern, Versorgungsempfängern sowie für Ehegatten von 70 auf 50 Prozent gesenkt!

 

In Baden-Württemberg gelten folgende Beihilfebemessungssätze für Personen, die nach dem 31.12.2012 beihilfeberechtigt sind:

 

Beihilfeberechtigte Person BaWü (Altregelung) Beihilfeberechtigter Ehegatte Kinder
       
Beihilfeberechtigter ohne Kind / mit 1 Kind 50 Prozent 50 Prozent 80 Prozent
Beihilfeberechtigter mit 2 oder mehr Kindern 50 Prozent 50 Prozent 80 Prozent
Versorgungsempfänger 50 Prozent 50 Prozent 80 Prozent
Beihilfeberechtigte Waisen 80 Prozent

 


Beihilfe-Wiki: Ausführliche Infos zur PKV für Beamte und Beamtenanwärter finden Sie unter www.beihilfe.wiki.


 

Beihilfe und Wahlleistungen im Krankenhaus

 

Die Beihilfe kann auch Wahlleistungen im Krankenhaus (Chefarztbehandlung, Unterbringung im Zweibettzimmer) umfassen. In Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Saarland und Schleswig-Holstein besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Wahlleistungen.

In Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz können Beamte freiwillig für die Beihilfefähigkeit der stationären Wahlleistungen optieren. Die Gewährung von Beihilfe für die stationäre Unterbringung kostet 22 beziehungsweise 26 Euro monatlich, die von den Bezügen einbehalten werden, wobei in Rheinland-Pfalz der Beihilfeberechtigte oder beihilfeberücksichtigungsfähige Angehörige zusätzlich innerhalb einer Frist von drei beziehungsweise sechs Monaten erklären muss, die Wahlleistungen in Anspruch nehmen zu wollen.

In Bayern gilt für die Inanspruchnahme einer Chefarztbehandlung im Krankenhaus ein Selbstbehalt von 25 Euro pro Tag und für das Zweibettzimmer ein täglicher Selbstbehalt von 7,50 Euro. Die Unterbringung im Zweibettzimmer und die Chefarztbehandlung sind für insgesamt höchstens 30 Tage im Kalenderjahr beihilfefähig, wobei für die Unterbringung im Zweibettzimmer ein täglicher Selbstbehalt von 10 Euro und für die Chefarztbehandlung ein täglicher Selbstbehalt von 15 Euro gilt.

NEU: In Hessen sind ab dem 01.11.2015 Wahlleistungen (2-Bettzimmer und Chefarztbehandlung) sind nur noch dann beihilfefähig, wenn der Beamte hierfür einen monatlichen Betrag von 18,90 Euro leistet. Mit dieser Zahlung bleibt auch der Anspruch für seine beihilfeberechtigten Angehörigen erhalten.

 


 

Öffnungsaktion der PKV für Beamte

 

Die PKV bietet im Rahmen der Öffnungsaktion

  • seit dem 01.01.1987 Beamtenanfängern
  • seit dem 01.01.2005 Beamten und Versorgungsempfängern, die noch in der GKV versichert sind, sowie deren Angehörigen und
  • seit Januar 2019 Beamten auf Widerruf (Beamtenanwärtern, Referendaren)

 

einen erleichterten Zugang zur PKV an, wenn eine private Krankenversicherung sonst nicht oder nur unter ungünstigen Bedingungen (sehr hohe Risikozuschläge, Leistungsausschlüsse) angeboten werden könnte.

 

Die erleichterten Zugangsbedingungen

  • Kein Antragsteller wird aus Risikogründen abgelehnt.
  • Leistungsausschlüsse werden nicht vorgenommen.
  • Zuschläge zum Ausgleich erschwerter Risiken werden –soweit sie erforderlich sind – auf maximal 30 Prozent des tariflichen Beitrags begrenzt.

 

Der Versicherungsschutz ist so ausgestaltet, dass der Versicherungsnehmer in Kombination mit seinem Beihilfeanspruch eine 100-prozentige Absicherung im Krankheitsfall erhält.

Genauere Informationen enthält diese Seite des PKV-Verbandes Öffnungsaktionen der PKV für Beamte und Beamtinnen.

Weitere Informationen zur Öffnungsklausel für Beamte finden Sie im Beihilfe-Wiki.

 


 

(2) Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst

Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst unterliegen grundsätzlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Arbeitnehmer, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht versicherungspflichtig sind, sondern eine freiwillige gesetzliche oder eine private Versicherung haben, erhalten den Arbeitgeberzuschuss für ihren Krankenversicherungsbeitrag unter den gleichen Voraussetzungen wie andere Arbeitnehmer außerhalb des öffentlichen Dienstes. Sofern sie privat versichert sind, müssen sie zum Erlangen des Zuschusses nachweisen, dass der Privatschutz der Art nach den Leistungen der GKV entspricht. Das gilt auch für Angestellte, die sich von der Krankenversicherungspflicht haben befreien lassen.

Besonderheiten können sich für solche Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst ergeben, deren Arbeitsverhältnisse vor einem bestimmten Stichtag begründet wurden: Diesen wird Beihilfe gewährt. So erhalten Arbeitnehmer des Bundes, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1. August 1998 begründet worden ist, Beihilfe nach Maßgabe der Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 23. Juni 1998 und vom 5. September 2005. Für die einzelnen Bundesländer gelten folgende Stichtage: in Baden-Württemberg Oktober 1997, in Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz 1. Januar 1999, in Bayern 1. Januar 2001. In Schleswig-Holstein wird Arbeitnehmern seit dem 1. Januar 2004 keine Beihilfe mehr gewährt, es sei denn, sie wurden vor dem 30. September 1970 eingestellt oder haben zum oben genannten Zeitpunkt das 40. Lebensjahr vollendet und volle Beihilfe erhalten. In Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und Sachsen-Anhalt haben Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst keinen Anspruch auf Beihilfe.

 

 

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Hinweis: 

Alle Angaben wurden sorgfältig recherchiert, geprüft und werden laufend aktualisiert. Die bereitgestellten Informationen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der Angaben. Alle Angaben ohne Gewähr. Einzig verbindlich sind die Geschäftsberichte der jeweiligen Gesellschaften. Das VersicherungsWiki e.K. behält sich das Recht vor, Änderungen oder Ergänzungen der bereitgestellten Informationen jederzeit - ohne vorherige Ankündigung - vorzunehmen.

 

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