Solvency II: Neue Solvabilitätsvorschriften für die Eigenmittelausstattung

 

Mit der am 01.01.2016 in Kraft getretenen Solvency II-Richtlinie gilt ein neues, einheitliches Aufsichtssystem in Europa mit der das europäische Versicherungsaufsichts­recht grundlegend reformiert wurde. Schwerpunkt der Richtlinie sind erweiterte Publikationspflichten sowie verfeinerte Solvabilitäts­vorschriften für die Eigenmittelausstattung der Versicherungsunternehmen.

Mit Solvency II sollen Risiken der Versicherer frühzeitig sichtbar gemacht werden und gleichzeitig wird von den Versicherern eine angemessene Vorsorge verlangt. Das erklärte Ziel ist es, Vermögen und Leistungsansprüche der Versicherungsnehmer zu schützen – auch unter extremen Bedingungen.

Die Solvency II-Richtlinie führt

  • weiterentwickelte Solvabilitätsanforderungen für Versicherer ein, denen eine ganzheitliche Risikobetrachtung zugrunde liegt, und
  • stellt neue Bewertungsvorschriften hinsichtlich Vermögenswerten und Verbindlichkeiten auf, die künftig mit Marktwerten anzusetzen sind. Auf diese Weise soll das Risiko der Insolvenz eines Versicherers verringert werden.

 

Den Mittelpunkt von Solvency II bildet dabei eine risikobasierte Eigenmittelausstattung. Dabei wird ein Drei-Säulen-Modell verfolgt:
 

1. Säule: Kapitalanforderungen

Hier werden die Eigenmittelanforderungen, die Bestimmungen für die Kalkulation der versicherungstechnischen Rückstellungen und die Überprüfung der Berechnungsansätze festgelegt. Bei den Kapitalanforderungen wird zwischen Mindestkapital (Minimum Capital Requirement MCR) und Solvenzkapital (Solvency Capital Requirement SCR) unterschieden. Das Mindestkapital stellt eine absolute Untergrenze dar. Die Mindestkapitalanforderung ist das Eigenmittelniveau, unterhalb dessen die Interessen der Versicherungsnehmer ernsthaft gefährdet wären, falls das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit fortsetzen dürfte. Es stellt die letzte aufsichtsrechtliche Eingriffsschwelle dar, bevor dem Unternehmen die Zulassung entzogen wird. Das Solvenzkapital wird entweder mithilfe einer modular aufgebauten Standardformel oder unter Verwendung eines internen Modells berechnet. Der Solvabilitäts-kapitalanforderung sollen in gleicher Höhe anrechnungsfähige Eigenmittel gegenüberstehen, die den Versicherern die Möglichkeit geben, hohe unerwartete Verluste auszugleichen, und den Versicherten und Begünstigten hinreichende Gewähr dafür bietet, dass bei Fälligkeit Zahlungen geleistet werden.

"Unter Solvency II müssen Versicherer über so viel Kapital verfügen, dass sie selbst Negativereignisse verkraften können, die, statistisch betrachtet, nur einmal in 200 Jahren auftreten – beispielsweise Großschäden durch Naturkatastrophen oder extreme Verwerfungen an Aktien- und Anleihemärkten"

 

2. Säule: Governance und Risikomanagement

Hier werden einerseits die Grundsätze und Methoden der Aufsicht und andererseits die qualitativen Anforderungen an die Ausübung der Tätigkeit der Versicherer festgelegt. In Bezug auf die Aufsichtsregeln wird besondere Aufmerksamkeit dem aufsichtsbehördlichen Überprüfungsverfahren (Supervisory Review Process) gewidmet, in dessen Rahmen die Aufsichtsbehörden die Einhaltung der quantitativen sowie der qualitativen Anforderungen überprüfen und beurteilen sollen. Darüber hinaus wird in der zweiten Säule auf die einzelnen Aspekte der Geschäftsorganisation (Governance) eingegangen. Hierzu gehören insbesondere die Eignungsanforderungen, das Risikomanagement, die interne Bewertung des Risikos und der Solvabilität (Own Risk and Solvency Assessment – ORSA), die interne Kontrolle, das interne Audit, die versicherungsmathematische Funktion und die Rahmenbedingungen für die Ausgliederung.

"Solvency II macht die Versicherungsaufsicht mathematischer – doch entscheiden weiterhin Menschen und nicht Computer darüber, welche Risiken ein Unternehmen eingeht: Der Grundsatz unternehmerischer Vorsicht bleibt auch im neuen Regulierungssystem bestimmend."

 

3. Säule: Berichtspflichten

Diese Säule befasst sich mit Marktdisziplin, Transparenz und Veröffentlichungspflichten und dem Meldewesen gegenüber den Aufsichtsbehörden.

Die wesentlichen technischen Informationen, die diesen Berechnungen zu Grunde liegen, werden EU-weit einheitlich von der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) festgelegt.

In den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen sowohl Erst- als auch Rückversicherer unabhängig von ihrer Rechtsform. Ausgenommen sind Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, Sterbekassen und kleine Versicherer. Eine erste Indikation für die Einstufung eines Versicherers als kleiner ist der Geschäftsumfang (jährliche verbuchte Bruttoprämieneinnahmen kleiner als fünf Mio. Euro oder versicherungstechnische Bruttorückstellungen weniger als 25 Mio. Euro). Weitere Informationen zu den Ausnahmen des Anwendungsbereichs von Solvency II finden Sie in den Artikeln 4 bis 12 der Solvency-II-Richtlinie.

 

Die nachfolgende interaktive Grafik verdeutlicht das Drei-Säulen-Modell von Solvency II:
 

Quelle: GDV-Verband - Neuer Blick auf Solvency II

 

 

Download:

GDV-Verband: Solvency II auf einen Blick

 

Quellen: 

(1) BaFin: Solvency II
(2) BaFin: Erste Jahreszahlen nach Einführung von Solvency II
(3) GDV-Verband: So funktioniert Solvency II
(4) GDV-Verband: Interaktive Grafik – Neuer Blick auf Solvency II
 

 

 

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