2.4 Maximaler Arbeitgeberzuschuss für GKV / PKV 1970 – 2024

Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-FQWG) wird zum 01.01.2015 der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung von 15,5 Prozent auf 14,6 Prozent abgesenkt, der bei Beschäftigten zur Hälfte durch den Arbeitgeber übernommen wird.


Änderungen ab dem 01.01.2019

Für das Jahr 2024 hat das Bundesgesundheitsministerium den durchschnittlichen Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) auf 1,7 Prozent erhöt. Der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz beträgt 16,3 Prozent.

 

Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung ab 2005

Die Beitragslast wird seit dem 01.07.2005 nicht mehr hälftig zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber geteilt, sondern der Arbeitgeber muss nach § 249 Abs. 1 SGB V nur noch die Hälfte des um 0,9 Prozentpunkte reduzierten allgemeinen Beitragssatz tragen.


Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung ab 2019

Ab dem 01.01.2019 werden die Beiträge wieder komplett paritätisch finanziert, d.h. die Zusatzbeiträge der GKV werden wieder hälftig von Arbeitnehmern und Arbeitgebern bzw. Rentnern und Rentenversicherung getragen. Bisher müssen GKV-Mitglieder den Zusatzbeitrag allein aufbringen. Mit der Rückkehr zur Parität erhöht sich 2019 auch der Arbeitgeberzuschuss für private Krankenversicherte.

Weitere Hinweise hinsichtlich der Regelungen für versicherungspflichtig Beschäftigte und freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Beschäftigte finden Sie auf dieser Seite.


Übersicht Arbeitgeberzuschuss in der GKV und PKV 1970 – 2024



 

Legende

(0) Beitragssätze 2024: Einheitlicher Beitragssatz 14,6 % und durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz 1,7 %

(1) Arbeitgeberzuschuss (AGZ) zur Krankenversicherung (KV) in Prozent
(2) Arbeitgeberzuschuss (AGZ) zur Krankenversicherung (KV) in Euro
(3) Arbeitnehmeranteil zur Krankenversicherung (KV) in Prozent
(4) Arbeitnehmeranteil zur Krankenversicherung (KV) in Euro
(5) Hälftiger Anteil Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Pflegeversicherung (PV) in Prozent
(6) Hälftiger Anteil Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Pflegeversicherung (PV) in Euro
(7) Summe Arbeitgeberzuschuss (AGZ) zur Krankenversicherung (KV) in Euro
(8) Summe Arbeitnehmeranteil zur Krankenversicherung (KV) in Euro
(9) Summe: Zu zahlender Höchstbeitrag KV + PV für Familien mit Kindern
(10) Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung (KV)
(11) Beitragssatz der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung (PV) für Familien mit Kindern
(12) Beitragsbemessungsgrenze (BBMG) der gesetzlichen Krankenversicherung (KV)

 

Wichtige Hinweise

(a) Der einheitliche Beitragssatz der Jahre 2009 – 2014 beinhaltet unter Ziffer (10) den Zusatzbeitrag in Höhe von 0,9 Prozent
(b) Ab dem 01.01.2015 wird der Zusatzbeitrag kassenindividuell festgelegt. Bei der obigen Kalkulation beinhaltet der Beitragssatz für das Jahr 2015 in Höhe von 15,5 Prozent den durchschnittlichen Zusatzbeitrag in Höhe von 0,9 Prozent (14,6 + 0,9).