Nur für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) – Selbständige, Freiberufler, Beamte und Angestellte – können in die private Krankenversicherung (PKV) wechseln. Wenn sich ein freiwilliges Mitglied für einen Wechsel von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in die private Krankenversicherung (PKV) entschieden hat, muss er seine GKV-Mitgliedschaft kündigen.
Für Angestellte ist ein Wechsel in die PKV nur dann möglich, wenn das Einkommen in den letzten 12 Monate oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze) lag.
Hierfür gelten im Jahre 2021 folgende Grenzen:
Arbeitnehmer bzw. Angestellte, deren regelmäßiges Jahreseinkommen erstmalig die Jahresarbeitsentgeltgrenze 2020 (5.212,50 Euro/ Monat bzw. 62.550 Euro / Jahr) übersteigt, scheiden zum 31.12.2020 aus der Versicherungspflicht aus und werden zum 01.01.2021 versicherungsfrei, wenn sie auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze 2021 (5.362,50 Euro/ Monat bzw. 64.350 Euro / Jahr) überschreiten.
Die reguläre Kündigungsfrist der gesetzlichen Krankenkassen beträgt zwei Monate zum Monatsende (SGB V § 175 Abs. 4: Ausübung des Wahlrechts). Damit wird eine am 15.12.2014 ausgesprochene Kündigung wirksam zum 28.02.2015. Somit kann der Versicherte zum 01.03.2015 Mitglied einer privaten Krankenversicherung (PKV) werden. Voraussetzung hierfür ist, dass während der GKV-Mitgliedschaft kein Wahltarif mit einer Bindungsdauer abgeschlossen wurde. Mehr dazu unter dem Punkt 3.
Kündigung im Monat | Kündigungstermin |
Januar | zum 31.03. |
Februar | zum 30.04. |
März | zum 31.05. |
April | zum 30.06. |
Mai | zum 31.07. |
Juni | zum 31.08. |
Juli | zum 30.09. |
August | zum 31.10. |
September | zum 30.11. |
Oktober | zum 31.12. |
November | zum 31.01. |
Dezember | zum 28.02. Schaltjahr: 29.02. |
Wichtig: Nach Eingang der Kündigung
Bitte beachten: Eine Aufnahme durch eine private Krankenversicherung ist von einer Gesundheitsprüfung abhängig. Hierzu muss der Wechselwillige verschiedene Fragen im Antrag des privaten Krankenversicherers beantworten, die letztlich über die Annahme / Ablehnung des Antrags entscheidet..
Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) überschritten, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie überschritten wird. Dies gilt nur, wenn das Entgelt die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze auch übersteigt. Rückwirkende Erhöhungen des Entgelts werden dem Kalenderjahr zugerechnet, in dem der Anspruch auf das erhöhte Entgelt entstanden ist. (§ 6 Abs. 4 SGB V).
Für versicherungsfreie Personen (Freiwillige GKV-Mitglieder) besteht also die Wahl zwischen
Weitere Details zur Bindungsfrist in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) finden Sie auf dieser Seite.
Mit Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) wird der Angestellte versicherungsfrei, wobei die Krankenkasse das Mitglied über diesen Statuswechsel gemäß § 6 Abs. 4 SGB V i.V.m. § 190 Abs. 3 SGB V informieren muss. Im Klartext bedeutet dies, dass es keiner gesonderten Kündigung der gesetzlichen Krankenkasse nach Überschreiten der JAEG und der damit verbundenen Versicherungsfreiheit bedarf. Der Versicherte muss lediglich eine Austrittserklärung nach § 190 Abs. 3 SGB V innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über diese Austrittsmöglichkeit abgeben, um die Mitgliedschaft in der Krankenkasse zu beenden. Wird der Austritt nicht erklärt, setzt sich die Mitgliedschaft als freiwillige Mitgliedschaft fort.
Auch bei einer freiwilligen Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung ist ein späterer Wechsel in die private Krankenversicherung (PKV) möglich, allerdings unter Berücksichtigung einer zweimonatigen Kündigungsfrist.
Beispiel:
Herr Meier wird am 01.01.2011 versicherungsfrei und kündigt seine gesetzliche Krankenversicherung am 15.3.2011 mit Wirkung auf den 31.05.2011. Somit kann ein Wechsel in die private Krankenversicherung (PKV) zum 01.06.2011 erfolgen.
Selbständige, die ihre Tätigkeit neu aufnehmen, haben innerhalb der ersten drei Monate die Möglichkeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist in die PKV zu wechseln.
Arbeitnehmer, die erstmals einen Anspruch auf Beihilfe besitzen, müssen ebenfalls keine Kündigungsfrist beachten.
Die Mindestbindungsfrist von Wahltarifen findet bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze keine Anwendung.
Das Bundesversicherungsamt (BVA) stellt mit einem Rundschreiben klar, dass es sich bei einem Statuswechsel gemäß § 6 Abs. 4 SGB V i.V.m. § 190 Abs. 3 SGB V nicht um einen vergleichbaren Sachverhalt einer Kündigung nach § 175 Abs. 4 SGB V handelt.
Weitere Details zur Kündigungsfrist für Versicherte mit GKV-Wahltarifen inkl. interaktivem Musterbrief finden Sie auf dieser Seite.
Vor dem Abschluss einer privaten Krankenversicherung sollten Sie die Leistungen der verschiedenen Anbieter vergleichen. Entscheiden Sie selbst auf welche Leistungen Sie Wert legen. Nutzen Sie hierfür unseren PKV-Vergleichsrechner, der Ihnen übersichtlich die wesentlichen Unterschiede der Tarife anzeigt.
Marcus Dippold
1608052982
|