3.4 Wechsel in die PKV – Kündigung und Kündigungsfristen der GKV


Nur für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) – Selbständige, Freiberufler, Beamte und Angestellte – können in die private Krankenversicherung (PKV) wechseln. Wenn sich ein freiwilliges Mitglied für einen Wechsel von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in die private Krankenversicherung (PKV) entschieden hat, muss er seine GKV-Mitgliedschaft kündigen.


Für Angestellte ist ein Wechsel in die PKV nur dann möglich, wenn das Einkommen in den letzten 12 Monate oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze) lag. 


Hierfür gelten im Jahre 2021 folgende Grenzen:

Arbeitnehmer bzw. Angestellte, deren regelmäßiges Jahreseinkommen erstmalig die Jahresarbeitsentgeltgrenze 2020 (5.212,50 Euro/ Monat bzw. 62.550 Euro / Jahr) übersteigt, scheiden zum 31.12.2020 aus der Versicherungspflicht aus und werden zum 01.01.2021 versicherungsfrei, wenn sie auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze 2021 (5.362,50 Euro/ Monat bzw. 64.350 Euro / Jahr) überschreiten.


1. Reguläre Kündigung der GKV

Die reguläre Kündigungsfrist der gesetzlichen Krankenkassen beträgt zwei Monate zum Monatsende (SGB V § 175 Abs. 4: Ausübung des Wahlrechts). Damit wird eine am 15.12.2014 ausgesprochene Kündigung wirksam zum 28.02.2015. Somit kann der Versicherte zum 01.03.2015 Mitglied einer privaten Krankenversicherung (PKV) werden. Voraussetzung hierfür ist, dass während der GKV-Mitgliedschaft kein Wahltarif mit einer Bindungsdauer abgeschlossen wurde. Mehr dazu unter dem Punkt 3.


1a. Ausübung der Kündigungsfrist


Kündigung im Monat Kündigungstermin
   
Januar zum 31.03.
Februar zum 30.04.
März zum 31.05.
April zum 30.06.
Mai zum 31.07.
Juni zum 31.08.
Juli zum 30.09.
August zum 31.10.
September zum 30.11.
Oktober zum 31.12.
November zum 31.01.
Dezember zum 28.02.
Schaltjahr: 29.02.

Wichtig: Nach Eingang der Kündigung

  • muss die bisherige Krankenkasse dem Versicherten innerhalb von zwei Wochen eine Kündigungsbestätigung zukommen lassen.
  • Die Kündigung wird allerdings nur dann wirksam, wenn der Versicherte innerhalb der Kündigungsfrist den neuen privaten Versicherungsschutz nachweisen kann.

Bitte beachten: Eine Aufnahme durch eine private Krankenversicherung ist von einer Gesundheitsprüfung abhängig. Hierzu muss der Wechselwillige verschiedene Fragen im Antrag des privaten Krankenversicherers beantworten, die letztlich über die Annahme / Ablehnung des Antrags entscheidet..


2. Kündigung bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze

Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) überschritten, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie überschritten wird. Dies gilt nur, wenn das Entgelt die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze auch übersteigt. Rückwirkende Erhöhungen des Entgelts werden dem Kalenderjahr zugerechnet, in dem der Anspruch auf das erhöhte Entgelt entstanden ist. (§ 6 Abs. 4 SGB V).


Für versicherungsfreie Personen (Freiwillige GKV-Mitglieder) besteht also die Wahl zwischen 

  • dem freiwilligen Beitritt bzw. Verbleib in einer gesetzlichen Krankenkasse oder 
  • der Abgabe einer Austrittserklärung und dem Abschluss einer privaten Krankenversicherung (PKV).

Wichtig: Wenn ein freiwilliges GKV-Mitglied in die private Krankenversicherung (PKV) wechselt, entfällt die Bindefrist von 12 Monaten (vor 2021: 18 Monate). Der Versicherte kann mit einer Frist von 2 Monaten wechseln.

Weitere Details zur Bindungsfrist in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) finden Sie auf dieser Seite.


2a. Kündigungsfrist für Angestellte

Mit Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) wird der Angestellte versicherungsfrei, wobei die Krankenkasse das Mitglied über diesen Statuswechsel gemäß § 6 Abs. 4 SGB V i.V.m. § 190 Abs. 3 SGB V informieren muss. Im Klartext bedeutet dies, dass es keiner gesonderten Kündigung der gesetzlichen Krankenkasse nach Überschreiten der JAEG und der damit verbundenen Versicherungsfreiheit bedarf. Der Versicherte muss lediglich eine Austrittserklärung nach § 190 Abs. 3 SGB V innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über diese Austrittsmöglichkeit abgeben, um die Mitgliedschaft in der Krankenkasse zu beenden. Wird der Austritt nicht erklärt, setzt sich die Mitgliedschaft als freiwillige Mitgliedschaft fort.

Auch bei einer freiwilligen Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung ist ein späterer Wechsel in die private Krankenversicherung (PKV) möglich, allerdings unter Berücksichtigung einer zweimonatigen Kündigungsfrist.

Beispiel:

Herr Meier wird am 01.01.2011 versicherungsfrei und kündigt seine gesetzliche Krankenversicherung am 15.3.2011 mit Wirkung auf den 31.05.2011. Somit kann ein Wechsel in die private Krankenversicherung (PKV) zum 01.06.2011 erfolgen.


2b. Kündigungsfrist für Selbständige

Selbständige, die ihre Tätigkeit neu aufnehmen, haben innerhalb der ersten drei Monate die Möglichkeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist in die PKV zu wechseln.


2c. Kündigungsfrist für Beamte

Arbeitnehmer, die erstmals einen Anspruch auf Beihilfe besitzen, müssen ebenfalls keine Kündigungsfrist beachten.


3. Besonderheiten der Kündigung bei GKV-Wahltarifen

Die Mindestbindungsfrist von Wahltarifen findet bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze keine Anwendung.

Das Bundesversicherungsamt (BVA) stellt mit einem Rundschreiben klar, dass es sich bei einem Statuswechsel gemäß § 6 Abs. 4 SGB V i.V.m. § 190 Abs. 3 SGB V nicht um einen vergleichbaren Sachverhalt einer Kündigung nach § 175 Abs. 4 SGB V handelt.


  • Bei einem Statuswechsel wegen Versicherungsfreiheit findet die Mindestbindungsfrist gemäß § 53 Abs. 8 SGB V keine Anwendung.
  • Für den Fall, dass keine Austrittserklärung nach § 190 Abs. 3 SGB V abgegeben wird und die GKV-Mitgliedschaft damit freiwillig fortgeführt wird, gilt die Mindestbindung aus dem Wahltarif weiterhin.

Weitere Details zur Kündigungsfrist für Versicherte mit GKV-Wahltarifen inkl. interaktivem Musterbrief finden Sie auf dieser Seite.


Vor dem Abschluss einer privaten Krankenversicherung sollten Sie die Leistungen der verschiedenen Anbieter vergleichen. Entscheiden Sie selbst auf welche Leistungen Sie Wert legen. Nutzen Sie hierfür unseren PKV-Vergleichsrechner, der Ihnen übersichtlich die wesentlichen Unterschiede der Tarife anzeigt.