Wenn Versicherte in eine andere gesetzliche Kasse wechseln, dann sind sowohl freiwillig-, als auch pflichtversicherte Mitglieder 12 Monate (vor 2021: 18 Monate) an diese Krankenkasse gebunden. Die Bindungsfrist ist ein Zeitraum von 12 zusammenhängenden Zeitmonaten (vor 2021: 18 Monate) und berechnet sich von dem Zeitpunkt an dem die Mitgliedschaft bei der gewählten Krankenkasse beginnt.
Wenn ein freiwilliges GKV-Mitglied in die private Krankenversicherung (PKV) wechselt, entfällt die Bindefrist von 12 Monaten (vor 2021: 18 Monate). Der Versicherte kann mit einer Frist von 2 Monaten wechseln (siehe § 175 (4) SGB V Ausübung des Wahlrechts).
Erhöhung des Beitragssatzes der Krankenkasse:
Bei der Erhöhung des Beitragssatzes der GKV gilt ein Sonderkündigungsrecht – in diesem Fall kann das Mitglied zum nächsten Monatsende kündigen, welches auf die Erhöhung folgt.
Die Bindungsfrist ist nicht einzuhalten, wenn:
Weitere Details inkl. interaktivem Musterbrief zur Bindungsfrist und Kündigung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) finden Sie auf dieser Seite.
Vor dem Abschluss einer privaten Krankenversicherung sollten Sie die Leistungen der verschiedenen Anbieter vergleichen. Entscheiden Sie selbst auf welche Leistungen Sie Wert legen. Nutzen Sie hierfür unseren PKV-Vergleichsrechner, der Ihnen übersichtlich die wesentlichen Unterschiede der Tarife anzeigt.
Marcus Dippold
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